TE Uvs Bescheid 2010/4/26 41.19-9/2009

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

TSchG §35 Abs6
AVG §66 Abs4
  1. TSchG § 35 heute
  2. TSchG § 35 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 35 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 35 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  5. TSchG § 35 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 35 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  7. TSchG § 35 gültig von 01.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  8. TSchG § 35 gültig von 01.08.2007 bis 31.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  9. TSchG § 35 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn A M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Hartberg vom 23.10.2009, GZ.: 8.2.5-26/2008, wie folgt entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F. (AVG) § 35 Abs 6 des Gesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl. I 2004/118 i.d.g.F. (TSchG)Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn A M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Hartberg vom 23.10.2009, GZ.: 8.2.5-26/2008, wie folgt entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Rechtsgrundlagen: Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F. (AVG) Paragraph 35, Absatz 6, des Gesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl. römisch eins 2004/118 i.d.g.F. (TSchG)

Text

Mit dem bekämpften Bescheid wurden Herrn A M in P, gemäß § 35 Abs 6 TSchG folgende Maßnahmen, die umgehend umzusetzen seien, vorgeschrieben: 1.) Der quer über die Weide liegende Drahtzaun ist zu entfernen. 2.) Die Tränkeinrichtung (Badewanne) ist zu reinigen.Mit dem bekämpften Bescheid wurden Herrn A M in P, gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG folgende Maßnahmen, die umgehend umzusetzen seien, vorgeschrieben: 1.) Der quer über die Weide liegende Drahtzaun ist zu entfernen. 2.) Die Tränkeinrichtung (Badewanne) ist zu reinigen.

Begründend stützt sich dieser Bescheid auf eine amtliche Erhebung am 07.09.2009, anlässlich welcher festgestellt worden sei, dass im oberen Bereich, auf einem rechts von der Baumgruppe (natürlicher Unterstand) gelegenen Teil der Weide an der im Spruch angeführten Adresse eine festliegende Fleckviehkuh (Tierhalter sei der Berufungswerber, LFBISNr. 4534051) angetroffen worden sei. Auf dieser Weide seien noch weitere 21 Rinder, davon 10 Jungtiere bzw. Kälber gezählt worden. Die Wasserversorgung erfolge über eine Badewanne, welche durch eine Quelle bzw. einen Überlauf gespeist sei und sei diese mittelgradig veralgt gewesen. Quer über die Weide, rechts von der als Unterstand genutzten Baumgruppe seien 20 m stark beschädigter Drahtzaun gelegen. Der über die Weide liegende Drahtzaun stelle eine potentielle Gefahrenquelle dar, da sich Rinder mit ihren Extremitäten jederzeit darin verfangen könnten und dies zu Verletzungen führen könnte. Nach dem Zitat der Bestimmung des § 17 Abs 4 und 5 des Tierschutzgesetzes wurde ausgeführt, dass die Tränkvorrichtung (Badewanne) mittelgradig veralgt (grünspanig) gewesen sei. Es seien daher die im Spruch angeführten Maßnahmen vorzuschreiben gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte Herr M aus, dass er seit Anfang Oktober keine Rinder mehr auf der Weide halte, weshalb seiner Ansicht nach die Reinigung der Tränke und die Entfernung des Zaunes bescheidmäßig nicht mehr vorzuschreiben sei. Außerdem habe der Amtsarzt mittlerweile festgestellt, dass das Wasser sauber sei. Am 15.03.2010 wurde unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Tierschutz, Dr. Evelyn Loibersböck, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese wurde gemeinsam mit dem Berufungsverfahren zu GZ: UVS 30.19-102/2009 - Strafverfahren gegen Herrn M als Tierhalter, Tatzeit: 06. und 07.09.2009 - geführt. Der Berufungswerber wurde befragt, Vertreter der belangten Behörde und die mitbeteiligte Partei, Tierschutzombudsfrau, haben daran teilgenommen. Als Zeugen wurden Ing. Mag. I St, RI W S und Frau Al Sn einvernommen. Von nachstehendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Berufungswerber war Halter von Rindern, welche im Winter im Stall und im Sommer auf der Weide gehalten wurden. Im Dezember 2009 hat Herr M die Rinderhaltung aufgegeben und hält seit damals keine Tiere mehr. Die Trinkwasserversorgung auf der Weide erfolgte über eine Badewanne, welche durch eine etwa 20 m entfernt gelegene Quelle bzw. einen Überlauf gespeist wurde. Die Zuleitung erfolgte mittels Schlauch. Das Trinkwasser war veralgt, es bildeten sich langfädige Algen im Wasser und legten sich diese auch am Wannenrand an. Ca. alle acht Tage reinigte der Berufungswerber die Badewanne zur Gänze, indem er diese entleerte und mittels Bürste und Stiel ausrieb. Unter der Woche fischte er die langfädigen Algen immer wieder heraus. Am 07.09.2009 wurde anlässlich einer Anzeige wegen eines seit mindestens zwei Tagen festliegenden Rindes vom Amtstierarzt Ing. Mag. I St im Beisein der Amtstierärztin Dr. B Pk sowie der Polizeiorgane W S und F K die Rinderhaltung des Berufungswerbers, insbesondere auch die verfahrensgegenständliche Weide kontrolliert. Dabei wurde verfahrenswesentlich festgestellt, dass die Badewanne, welche zur Trinkwasserversorgung diente, mittelgradig veralgt war. Es wurden auch Fotos angefertigt. Des Weiteren wurde auch ein Foto von einem quer über die Weide rechts von der als Unterstand genutzten Baumgruppe liegenden, über 20 m langen, stark beschädigten Drahtzaun angefertigt. Folgende Rechtsvorschriften sind im Gegenstande maßgeblich: Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 idgF hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall - Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit- sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. § 13 Abs 2 TSchG: Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind. § 17 Abs 4 TSchG: Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden. § 17 Abs 5 TSchG: Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. § 35 Abs 6 TSchG: Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. Ein über die Weide liegender beschädigter Drahtzaun stellt eine Verletzungsgefahr für die auf der Weide gehaltenen Rinder dar. Dabei ist es nicht entscheidend, ob sich dieser beschädigter Drahtzaun liegend auf einer Strecke von 20 m, 15 m oder gar nur 9 m, wie vom Berufungswerber angegeben, lag. Ebenso unwesentlich ist, ob der niedergelegte Zaun vom Berufungswerber nicht selbst, wie dieser im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 27.10.2009, GZ: 15.1 14845/2009 (GZ des Berufungsverfahrens UVS 30.19-102/2009) angab, so hingelegt wurde oder nicht. Festzuhalten ist, dass der Zaun, dessen Entfernung mit dem bekämpften Bescheid vorgeschrieben wurde, am Kontrolltag sich unbestrittenermaßen auf der Weide befand, weshalb die Weide, in ihrer Bodenbeschaffenheit nicht den Grundsätzen der Tierhaltung entsprach und darüber hinaus eine Verletzungsgefahr für die Rinder bestand. Unbestritten ist weiters, dass am Kontrolltag die Badewanne, über welche das Trinkwasser dargeboten wurde, veralgt war, weshalb den gesetzlichen Vorgaben, dass Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden muss und Trinkeinrichtungen sauber zu halten sind, nicht entsprochen wurde. Darüber hinaus hat die beigezogene Amtssachverständige für Tierschutzbelange ausgeführt, dass mit Algen verschmutztes Wasser am Tier Schmerzen und Schäden verursachen kann, selbst dann, wenn das Wasser optisch rein erscheint. Es war daher von der Behörde erster Instanz zu Recht die Reinigung der Tränkeeinrichtung vorzuschreiben. Der Berufung war dennoch Erfolg beschieden, da Maßnahmen gemäß § 35 Abs 6 TSchG nur dann vorgeschrieben werden können, wenn Tiere gehalten werden mit dem Ziel, eine gesetzeskonforme entsprechende Haltung zu erreichen. Der Berufungswerber jedoch hat die Rinderhaltung mit Dezember 2009 eingestellt. Eine Haltung von Rindern ab diesem Zeitpunkt erfolgte daher nicht mehr. Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung müssen daher ebenso, wie im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahmen gegeben sein. Da seit Dezember 2009 die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TSchG in Ermangelung einer Rinderhaltung nicht mehr vorliegen, war der rechtskonform erlassene Bescheid dennoch zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. - 3 - __Begründend stützt sich dieser Bescheid auf eine amtliche Erhebung am 07.09.2009, anlässlich welcher festgestellt worden sei, dass im oberen Bereich, auf einem rechts von der Baumgruppe (natürlicher Unterstand) gelegenen Teil der Weide an der im Spruch angeführten Adresse eine festliegende Fleckviehkuh (Tierhalter sei der Berufungswerber, LFBISNr. 4534051) angetroffen worden sei. Auf dieser Weide seien noch weitere 21 Rinder, davon 10 Jungtiere bzw. Kälber gezählt worden. Die Wasserversorgung erfolge über eine Badewanne, welche durch eine Quelle bzw. einen Überlauf gespeist sei und sei diese mittelgradig veralgt gewesen. Quer über die Weide, rechts von der als Unterstand genutzten Baumgruppe seien 20 m stark beschädigter Drahtzaun gelegen. Der über die Weide liegende Drahtzaun stelle eine potentielle Gefahrenquelle dar, da sich Rinder mit ihren Extremitäten jederzeit darin verfangen könnten und dies zu Verletzungen führen könnte. Nach dem Zitat der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 des Tierschutzgesetzes wurde ausgeführt, dass die Tränkvorrichtung (Badewanne) mittelgradig veralgt (grünspanig) gewesen sei. Es seien daher die im Spruch angeführten Maßnahmen vorzuschreiben gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte Herr M aus, dass er seit Anfang Oktober keine Rinder mehr auf der Weide halte, weshalb seiner Ansicht nach die Reinigung der Tränke und die Entfernung des Zaunes bescheidmäßig nicht mehr vorzuschreiben sei. Außerdem habe der Amtsarzt mittlerweile festgestellt, dass das Wasser sauber sei. Am 15.03.2010 wurde unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Tierschutz, Dr. Evelyn Loibersböck, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese wurde gemeinsam mit dem Berufungsverfahren zu GZ: UVS 30.19-102/2009 - Strafverfahren gegen Herrn M als Tierhalter, Tatzeit: 06. und 07.09.2009 - geführt. Der Berufungswerber wurde befragt, Vertreter der belangten Behörde und die mitbeteiligte Partei, Tierschutzombudsfrau, haben daran teilgenommen. Als Zeugen wurden Ing. Mag. römisch eins St, RI W S und Frau Al Sn einvernommen. Von nachstehendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Berufungswerber war Halter von Rindern, welche im Winter im Stall und im Sommer auf der Weide gehalten wurden. Im Dezember 2009 hat Herr M die Rinderhaltung aufgegeben und hält seit damals keine Tiere mehr. Die Trinkwasserversorgung auf der Weide erfolgte über eine Badewanne, welche durch eine etwa 20 m entfernt gelegene Quelle bzw. einen Überlauf gespeist wurde. Die Zuleitung erfolgte mittels Schlauch. Das Trinkwasser war veralgt, es bildeten sich langfädige Algen im Wasser und legten sich diese auch am Wannenrand an. Ca. alle acht Tage reinigte der Berufungswerber die Badewanne zur Gänze, indem er diese entleerte und mittels Bürste und Stiel ausrieb. Unter der Woche fischte er die langfädigen Algen immer wieder heraus. Am 07.09.2009 wurde anlässlich einer Anzeige wegen eines seit mindestens zwei Tagen festliegenden Rindes vom Amtstierarzt Ing. Mag. römisch eins St im Beisein der Amtstierärztin Dr. B Pk sowie der Polizeiorgane W S und F K die Rinderhaltung des Berufungswerbers, insbesondere auch die verfahrensgegenständliche Weide kontrolliert. Dabei wurde verfahrenswesentlich festgestellt, dass die Badewanne, welche zur Trinkwasserversorgung diente, mittelgradig veralgt war. Es wurden auch Fotos angefertigt. Des Weiteren wurde auch ein Foto von einem quer über die Weide rechts von der als Unterstand genutzten Baumgruppe liegenden, über 20 m langen, stark beschädigten Drahtzaun angefertigt. Folgende Rechtsvorschriften sind im Gegenstande maßgeblich: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall - Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit- sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Paragraph 13, Absatz 2, TSchG: Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind. Paragraph 17, Absatz 4, TSchG: Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden. Paragraph 17, Absatz 5, TSchG: Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. Paragraph 35, Absatz 6, TSchG: Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. Ein über die Weide liegender beschädigter Drahtzaun stellt eine Verletzungsgefahr für die auf der Weide gehaltenen Rinder dar. Dabei ist es nicht entscheidend, ob sich dieser beschädigter Drahtzaun liegend auf einer Strecke von 20 m, 15 m oder gar nur 9 m, wie vom Berufungswerber angegeben, lag. Ebenso unwesentlich ist, ob der niedergelegte Zaun vom Berufungswerber nicht selbst, wie dieser im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 27.10.2009, GZ: 15.1 14845 aus 2009, (GZ des Berufungsverfahrens UVS 30.19-102/2009) angab, so hingelegt wurde oder nicht. Festzuhalten ist, dass der Zaun, dessen Entfernung mit dem bekämpften Bescheid vorgeschrieben wurde, am Kontrolltag sich unbestrittenermaßen auf der Weide befand, weshalb die Weide, in ihrer Bodenbeschaffenheit nicht den Grundsätzen der Tierhaltung entsprach und darüber hinaus eine Verletzungsgefahr für die Rinder bestand. Unbestritten ist weiters, dass am Kontrolltag die Badewanne, über welche das Trinkwasser dargeboten wurde, veralgt war, weshalb den gesetzlichen Vorgaben, dass Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden muss und Trinkeinrichtungen sauber zu halten sind, nicht entsprochen wurde. Darüber hinaus hat die beigezogene Amtssachverständige für Tierschutzbelange ausgeführt, dass mit Algen verschmutztes Wasser am Tier Schmerzen und Schäden verursachen kann, selbst dann, wenn das Wasser optisch rein erscheint. Es war daher von der Behörde erster Instanz zu Recht die Reinigung der Tränkeeinrichtung vorzuschreiben. Der Berufung war dennoch Erfolg beschieden, da Maßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG nur dann vorgeschrieben werden können, wenn Tiere gehalten werden mit dem Ziel, eine gesetzeskonforme entsprechende Haltung zu erreichen. Der Berufungswerber jedoch hat die Rinderhaltung mit Dezember 2009 eingestellt. Eine Haltung von Rindern ab diesem Zeitpunkt erfolgte daher nicht mehr. Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung müssen daher ebenso, wie im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahmen gegeben sein. Da seit Dezember 2009 die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG in Ermangelung einer Rinderhaltung nicht mehr vorliegen, war der rechtskonform erlassene Bescheid dennoch zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. - 3 - __

Schlagworte

Tierhaltung; Änderungen; Vorschreibung; Beurteilung; Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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