RS Uvs 2010/4/26 30.4-19/2009

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

Grazer GesundheitsschutzV §1 Abs2
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 2 der Grazer Gesundheitsschutzverordnung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1, wie unzumutbare Geruchsbelästigungen und Verunreinigungen, insbesondere verboten a.) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, b.) das Ablagern von Müll, der dem Auftreten von Ungeziefer Vorschub leistet, außerhalb der Müllablagerungsplätze, sowie c.) das Halten von Tieren, das Abstellen von Wohnwagen und die Errichtung von Behelfsunterkünften. Der Vorhalt, durch das Halten von zwei Pferden seien arge hygienische Missstände, Geruchsbelästigung sowie Insektenplage gegeben gewesen, enthielt nicht die konkrete unzulässige Tat. Es wäre dem Berufungswerber vorzuwerfen gewesen, insofern eine mangelnde Reinhaltung des Grundstückes zu verantworten, als er es unterlassen habe, den Mist der beiden von ihm gehaltenen Pferde regelmäßig und in kurzen Zeitabständen zu entfernen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Grazer Gesundheitsschutzverordnung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins,, wie unzumutbare Geruchsbelästigungen und Verunreinigungen, insbesondere verboten a.) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, b.) das Ablagern von Müll, der dem Auftreten von Ungeziefer Vorschub leistet, außerhalb der Müllablagerungsplätze, sowie c.) das Halten von Tieren, das Abstellen von Wohnwagen und die Errichtung von Behelfsunterkünften. Der Vorhalt, durch das Halten von zwei Pferden seien arge hygienische Missstände, Geruchsbelästigung sowie Insektenplage gegeben gewesen, enthielt nicht die konkrete unzulässige Tat. Es wäre dem Berufungswerber vorzuwerfen gewesen, insofern eine mangelnde Reinhaltung des Grundstückes zu verantworten, als er es unterlassen habe, den Mist der beiden von ihm gehaltenen Pferde regelmäßig und in kurzen Zeitabständen zu entfernen.

Schlagworte

Reinhaltungspflicht; Pferdehaltung; Geruchsbelästigung; Unterlassung; Konkretisierung; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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