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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn H K, W, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.02.2009, GZ.: 033943/2008-3, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Text
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:Auf Grundlage des der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 17.02.2009 wurde über Herrn H K wegen Übertretung des § 1 Abs 2 der ortspolizeilichen Gesundheitsschutzverordnung 2004 eine Geldstrafe von € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt, der Spruch des Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 17.02.2009 wurde über Herrn H K wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz 2, der ortspolizeilichen Gesundheitsschutzverordnung 2004 eine Geldstrafe von € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt, der Spruch des Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:
Sie haben zu verantworten, dass lt. Anzeige des Gesundheitsamtes der Stadt Graz vom 02.09.2008 am 01.09.2008 auf der Liegenschaft in G, W, Grst. Nr. 226/3, KG: We, arge hygienische Missstände, Geruchsbelästigung sowie Insektenplage durch die Tierhaltung (2 Pferde) gegeben sind.
Dadurch wurde dem Verbot gem. § 1 Abs 2 der ortspolizeilichen Gesundheitsschutzverordnung 2004, der mangelnden Reinhaltung von Grundstücken und der darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer sowie dem Verbot des Ablagerns von Müll, der dem Auftreten von Ungeziefer Vorschub leistet außerhalb der Müllablagerungsplätze zuwidergehandelt.Dadurch wurde dem Verbot gem. Paragraph eins, Absatz 2, der ortspolizeilichen Gesundheitsschutzverordnung 2004, der mangelnden Reinhaltung von Grundstücken und der darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer sowie dem Verbot des Ablagerns von Müll, der dem Auftreten von Ungeziefer Vorschub leistet außerhalb der Müllablagerungsplätze zuwidergehandelt.
Diesem Straferkenntnis vorangegangen war eine Strafverfügung vom 17.09.2008, in welcher Herrn H K die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gleich wie im Spruch des Straferkenntnisses vom 17.02.2009 vorgehalten worden war.
Gegen das Straferkenntnis vom 17.02.2009 hat H K fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 51, e Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich.Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.Gemäß Paragraph 32, VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.
Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.05.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. (VwGH 19.09.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.05.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. (VwGH 19.09.1984, Slg. 11525 A, vergleiche auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).
Der Eintritt der Verfolgsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.09.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH 21.12.1988, 85/18/0120).
Gemäß § 1 Abs 2 der Gesundheitsschutzverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.06.2004 sind, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 zutreffen, insbesondere verboten a.) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, b.) das Ablagern von Müll, der dem Auftreten von Ungeziefer Vorschub leistet, außerhalb der Müllablagerungsplätze sowie c.) das Halten von Tieren, das Abstellen von Wohnwagen und die Errichtung von Behelfsunterkünften.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Gesundheitsschutzverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.06.2004 sind, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, zutreffen, insbesondere verboten a.) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, b.) das Ablagern von Müll, der dem Auftreten von Ungeziefer Vorschub leistet, außerhalb der Müllablagerungsplätze sowie c.) das Halten von Tieren, das Abstellen von Wohnwagen und die Errichtung von Behelfsunterkünften.
Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren kein den Bestimmungen des § 44a Z 1 VStG entsprechender Tatvorwurf vorgehalten worden ist. Der Vorwurf, es seien arge hygienische Missstände, Geruchsbelästigung sowie Insektenplage durch die Haltung von zwei Pferden gegeben gewesen, enthält keinerlei Hinweis darauf, welche Tathandlung tatsächlich vorliegt. Es wäre vorzuwerfen gewesen, der nunmehrige Berufungswerber hätte es unterlassen, den Mist der beiden von ihm gehaltenen Pferde regelmäßig und in kurzen Zeitabständen zu entfernen. Den ihm vorgehaltenen Vorwurf ist nicht zu entnehmen, durch welches konkrete Tun oder Unterlassen er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte; eine Tatanlastung, die diesbezügliche Tathandlungen nicht enthält, stellt keine den Bestimmungen des § 44a Z 1 VStG entsprechende Tatumschreibung dar (vgl. VwGH 28.06.1988, 87/04/0175), weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren kein den Bestimmungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechender Tatvorwurf vorgehalten worden ist. Der Vorwurf, es seien arge hygienische Missstände, Geruchsbelästigung sowie Insektenplage durch die Haltung von zwei Pferden gegeben gewesen, enthält keinerlei Hinweis darauf, welche Tathandlung tatsächlich vorliegt. Es wäre vorzuwerfen gewesen, der nunmehrige Berufungswerber hätte es unterlassen, den Mist der beiden von ihm gehaltenen Pferde regelmäßig und in kurzen Zeitabständen zu entfernen. Den ihm vorgehaltenen Vorwurf ist nicht zu entnehmen, durch welches konkrete Tun oder Unterlassen er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte; eine Tatanlastung, die diesbezügliche Tathandlungen nicht enthält, stellt keine den Bestimmungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechende Tatumschreibung dar vergleiche VwGH 28.06.1988, 87/04/0175), weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Reinhaltungspflicht; Pferdehaltung; Geruchsbelästigung; Unterlassung; Konkretisierung; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
11.03.2011