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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Da das Einschreiten der Polizeibeamten auf Grund eines Vorführungsbefehles wegen einer Zeugenladung nach dem Kraftfahrgesetz erfolgte und somit keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs 2 SPG) bzw. der Sicherheitspolizei (§ 3 SPG) darstellte, war die Frage zu klären, ob es sich bei der Amtshandlung um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67 c AVG gehandelt hat. Unverzichtbares Sicherheitsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls", das heißt "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einzusetzende physische Sanktion angedroht wird (VfSlg. 9922/1984; 10420/1985; 10848/1986 u.a.). Jedoch fand die Befragung des 6-jährigen Beschwerdeführers und Sohnes des vorzuführenden Zeugen über den Verbleib des Zeugen ohne Zwang und Befehlsgewalt statt. Vielmehr lief der Beschwerdeführer den Polizisten nach und wurde danach mit ihm ohne Befehlston (kinderfreundlich knieend) gesprochen. Die zwei Polizisten hatten während der Geschäftszeiten nur öffentlich zugängliche Räume des Geschäftslokals zum Erlangen einer Auskunft über eine Person betreten, wobei ihnen in keiner Phase der Amtshandlung aufgetragen wurde, das Geschäftslokal zu verlassen. Von einer Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit gemäß Art 1 B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl. Nr. 1988/684, konnte daher ebenso wenig ausgegangen werden wie von einer Verletzung des Hausrechtes gemäß Art 9 StGG bzw Art 8 EMRK. Es fand keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK und keine Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK statt, wenn der minderjährige Beschwerdeführer von uniformierten Polizeibeamten auf diese Weise nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt wurde. Dass dabei das "Entschlagungsrecht des minderjährigen Kindes nicht berücksichtigt" wurde, ist für die Beurteilung ohne Relevanz. Auch die beantragte Einholung der Verwaltungsstrafakten konnte unterbleiben, da die Frage, ob "die Vorführung des Zeugen mangels Zustellung der unter Androhung der Vorführung erfolgten Zeugenladung nicht Rechtens gewesen wäre", für die Beurteilung des konkreten Falles keine Bedeutung beizumessen war. Die Beschwerde war somit abzuweisen. (Mit Beschluss des VwGH vom 18.10.2011 wurde die Behandlung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abgelehnt).Da das Einschreiten der Polizeibeamten auf Grund eines Vorführungsbefehles wegen einer Zeugenladung nach dem Kraftfahrgesetz erfolgte und somit keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, Absatz 2, SPG) bzw. der Sicherheitspolizei (Paragraph 3, SPG) darstellte, war die Frage zu klären, ob es sich bei der Amtshandlung um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 67, c AVG gehandelt hat. Unverzichtbares Sicherheitsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls", das heißt "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einzusetzende physische Sanktion angedroht wird (VfSlg. 9922 aus 1984,; 10420 aus 1985,; 10848 aus 1986, u.a.). Jedoch fand die Befragung des 6-jährigen Beschwerdeführers und Sohnes des vorzuführenden Zeugen über den Verbleib des Zeugen ohne Zwang und Befehlsgewalt statt. Vielmehr lief der Beschwerdeführer den Polizisten nach und wurde danach mit ihm ohne Befehlston (kinderfreundlich knieend) gesprochen. Die zwei Polizisten hatten während der Geschäftszeiten nur öffentlich zugängliche Räume des Geschäftslokals zum Erlangen einer Auskunft über eine Person betreten, wobei ihnen in keiner Phase der Amtshandlung aufgetragen wurde, das Geschäftslokal zu verlassen. Von einer Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit gemäß Artikel eins, B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl. Nr. 1988/684, konnte daher ebenso wenig ausgegangen werden wie von einer Verletzung des Hausrechtes gemäß Artikel 9, StGG bzw Artikel 8, EMRK. Es fand keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK und keine Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK statt, wenn der minderjährige Beschwerdeführer von uniformierten Polizeibeamten auf diese Weise nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt wurde. Dass dabei das "Entschlagungsrecht des minderjährigen Kindes nicht berücksichtigt" wurde, ist für die Beurteilung ohne Relevanz. Auch die beantragte Einholung der Verwaltungsstrafakten konnte unterbleiben, da die Frage, ob "die Vorführung des Zeugen mangels Zustellung der unter Androhung der Vorführung erfolgten Zeugenladung nicht Rechtens gewesen wäre", für die Beurteilung des konkreten Falles keine Bedeutung beizumessen war. Die Beschwerde war somit abzuweisen. (Mit Beschluss des VwGH vom 18.10.2011 wurde die Behandlung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abgelehnt).
Schlagworte
Befragung; Minderjährigkeit; Befragungston; Befehls- und Zwangsgewalt; betreten; EntschlagungsrechtZuletzt aktualisiert am
14.12.2011