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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Neben der Einwendung der Unzulässigkeit des Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung durch die Antragstellerin wendete die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren darüber hinaus ein, dass das Angebot der Antragsteller insofern mangelhaft sei, als das Angebot hinsichtlich der Baugesellschaft mbH xxx einen Unterschriftenmangel aufweise, da für diesen Teil der Bietergemeinschaft nur Ing. xxx unterschrieben habe, welcher aber als Prokurist nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer zeichnungsberechtigt sei und handle es sich hierbei um einen unbehebbaren Mangel.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus der Firmenbucheintragung der Baugesellschaft mbH xxx hervorgeht, dass Ing. xxx Prokurist der gegenständlichen Gesellschaft ist und gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen die gegenständliche Gesellschaft vertritt. Nunmehr blieb unbestritten, dass Ing. xxx das gegenständliche Angebot alleine unterfertigt hat, und wurde seitens der Antragsteller in der öffentlich mündlichen Verhandlung eine Vollmacht (Beilage ./B) vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass Ing. xxx berechtigt ist, alleine rechtsverbindlich Angebote für Bauvorhaben für die Baugesellschaft mbH xxx zu unterfertigen, wodurch der gegenständliche Unterschriftenmangel behoben wurde.
Die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach hierbei ein unbehebbarer Mangel vorliegen würde, zumal der betreffende Bieter durch das Unterlassen der Verbesserung ein ihn reuendes Angebot aus dem Vergabeverfahren nehmen könnte, ist nicht zu teilen, zumal, wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.6.2005, Zahl: 2005/04/0024, festgehalten hat, diese Rechtsansicht zur Konsequenz hätte, dass ein Mangel nie als behebbar gewertet werden könnte, da es doch der Bieter immer in der Hand habe, die Mängelbehebung zu unterlassen. Eine derartige Sichtweise würde jedoch dem Gesetz, das ausdrücklich die Behebung von Mängeln vorsieht, widersprechen und war daher im gegenständlichen Fall von einem behebbaren Mangel auszugehen, zumal auch eine entsprechende Wettbewerbsverzerrung dadurch nicht gegeben war, sodass auch die diesbezügliche Einwendung der Antragsgegnerin ins Leere geht.
Schlagworte
Ausschreibung, Rechtsverbindliche Angebotslegung, Zeichnungsberechtigung, Prokurist, Geschäftsführer, Vollmacht, Unterschriftenmangel, Behebbarer Mangel, Unbehebbarer MangelZuletzt aktualisiert am
16.11.2012