RS Uvs 2010/5/6 KUVS-2275/4/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2010
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

KFG §101 Abs1 lita
KFG §103 Abs1 Z1
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Mit dem vom Beschuldigten vorgewiesenem Kontrollsystem erscheint die Einhaltung der oa. gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich als sichergestellt. Dieses Kontrollsystem ist sehr umfassend, da eine zweimalige Überprüfung des Gewichtes stattfindet (zuerst beim Beladen mit dem Stapler und dann am Terminal) und überdies Papiere erst nach der Waage am Verladeterminal ausgehändigt werden. Das gesamte Firmengelände ist weiters durch Schranken abgesperrt. Es gibt also neben der Weisung über die Waage beim Verladeterminal zu fahren, auch noch weitere Maßnahmen, um eine Überladung zu verhindern. In vorliegendem Fall ist die Gewichtskontrolle durch den Stapler durch ein Missgeschick fehlerhaft erfolgt und hat der LKW-Lenker aus Eile auf die Waage beim Terminal - entgegen der Anweisung – verzichtet, was aber dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann, da er insgesamt ein umfassendes Kontrollsystem aufzeigen konnte.

Schlagworte

Gesamtgewicht, Beladung, Waage, Kontrollsystem, Gewicht, Anweisungen, Firmengelände

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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