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40 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG §101 Abs1 litaRechtssatz
Mit dem vom Beschuldigten vorgewiesenem Kontrollsystem erscheint die Einhaltung der oa. gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich als sichergestellt. Dieses Kontrollsystem ist sehr umfassend, da eine zweimalige Überprüfung des Gewichtes stattfindet (zuerst beim Beladen mit dem Stapler und dann am Terminal) und überdies Papiere erst nach der Waage am Verladeterminal ausgehändigt werden. Das gesamte Firmengelände ist weiters durch Schranken abgesperrt. Es gibt also neben der Weisung über die Waage beim Verladeterminal zu fahren, auch noch weitere Maßnahmen, um eine Überladung zu verhindern. In vorliegendem Fall ist die Gewichtskontrolle durch den Stapler durch ein Missgeschick fehlerhaft erfolgt und hat der LKW-Lenker aus Eile auf die Waage beim Terminal - entgegen der Anweisung – verzichtet, was aber dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann, da er insgesamt ein umfassendes Kontrollsystem aufzeigen konnte.
Schlagworte
Gesamtgewicht, Beladung, Waage, Kontrollsystem, Gewicht, Anweisungen, FirmengeländeZuletzt aktualisiert am
27.09.2012