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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ASchG §21 Abs3Rechtssatz
Da § 21 Abs 3 erster Satz ASchG hinsichtlich Anlage und Beschaffenheit eines Notausgangs verlangt, dass er leicht und sicher zu begehen und befahren sein muss und § 17 Abs 4 AStV bestimmt, dass Notausgänge den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu entsprechen haben, sind es diese beiden Paragraphen, die die Anlage und Beschaffenheit der Notausgänge im Sinn des § 21 Abs 3 erster Satz ASchG näher regeln. Einer Verfolgungshandlung mit dem Wortlaut: "diese (Not-Ausgänge) betreffend Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit mittels Brandschutztoren hinsichtlich der Art, der Nutzung und der Lage der Räume gem. § 21 Abs 3 ASchG nicht entsprechen" fehlt jeder Hinweis darauf, welchen in den §§ 18 und 20 AStV genannten Einzelheiten die Brandschutztore nicht entsprochen haben. Nicht ausreichend war auch folgende Konkretisierung der Strafanzeige: "Die genannten Ausgänge nach ihrem Bestimmungszweck (hier: Brandschutzschiebetore als Notausgänge im jeweils einzigen Fluchtweg zum zentralen gesicherten Fluchtstiegenhaus ohne jeweils eingebauter, in Fluchtrichtung aufschlagender Gehtüre !!!) gem. § 20 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. Nr. 368/1998 nicht jederzeit leicht (und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 AStV, BGBl. Nr. 368/1998 erforderliche nutzbare Mindestbreite) geöffnet sowie gem. § 21 Abs. 3 ASchG nicht leicht und sicher begangen werden können und". So blieb darin nicht nur die nutzbare Mindestbreite der Brandschutzschiebetore offen, sondern es wurde auch nicht beschrieben, ob und aus welchem Grund die Brandschutzschiebetore nicht leicht und ohne fremde Hilfe zu öffnen gewesen sein sollen, und ob dies nur einen Teil der nutzbaren Mindestbreite oder die Brandschutzschiebetore an sich betroffen hat. Die Notwendigkeit, dass sich eine Fluchttüre in Fluchtrichtung öffnen lassen muss, besteht gemäß § 20 Abs 3 AStV nur dann, wenn auf einen Notausgang mehr als 15 Personen angewiesen sind.Da Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz ASchG hinsichtlich Anlage und Beschaffenheit eines Notausgangs verlangt, dass er leicht und sicher zu begehen und befahren sein muss und Paragraph 17, Absatz 4, AStV bestimmt, dass Notausgänge den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu entsprechen haben, sind es diese beiden Paragraphen, die die Anlage und Beschaffenheit der Notausgänge im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz ASchG näher regeln. Einer Verfolgungshandlung mit dem Wortlaut: "diese (Not-Ausgänge) betreffend Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit mittels Brandschutztoren hinsichtlich der Art, der Nutzung und der Lage der Räume gem. Paragraph 21, Absatz 3, ASchG nicht entsprechen" fehlt jeder Hinweis darauf, welchen in den Paragraphen 18 und 20 AStV genannten Einzelheiten die Brandschutztore nicht entsprochen haben. Nicht ausreichend war auch folgende Konkretisierung der Strafanzeige: "Die genannten Ausgänge nach ihrem Bestimmungszweck (hier: Brandschutzschiebetore als Notausgänge im jeweils einzigen Fluchtweg zum zentralen gesicherten Fluchtstiegenhaus ohne jeweils eingebauter, in Fluchtrichtung aufschlagender Gehtüre !!!) gem. Paragraph 20, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1998, nicht jederzeit leicht (und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, AStV, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1998, erforderliche nutzbare Mindestbreite) geöffnet sowie gem. Paragraph 21, Absatz 3, ASchG nicht leicht und sicher begangen werden können und". So blieb darin nicht nur die nutzbare Mindestbreite der Brandschutzschiebetore offen, sondern es wurde auch nicht beschrieben, ob und aus welchem Grund die Brandschutzschiebetore nicht leicht und ohne fremde Hilfe zu öffnen gewesen sein sollen, und ob dies nur einen Teil der nutzbaren Mindestbreite oder die Brandschutzschiebetore an sich betroffen hat. Die Notwendigkeit, dass sich eine Fluchttüre in Fluchtrichtung öffnen lassen muss, besteht gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AStV nur dann, wenn auf einen Notausgang mehr als 15 Personen angewiesen sind.
Schlagworte
Notausgang; Brandschutztor; Brandschutzschiebetor; Fluchtrichtung; aufschlagbar; Personenanzahl; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
02.11.2010