Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ASchG §21 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung I) des Herrn G S, II) der H V u. Beteiligungs GmbH, vertreten durch K-C, Rechtsanwälte, Gr, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.03.2009, GZ.: 035614/2007, betreffend Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung römisch eins) des Herrn G S, römisch zwei) der H römisch fünf u. Beteiligungs GmbH, vertreten durch K-C, Rechtsanwälte, Gr, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.03.2009, GZ.: 035614 aus 2007,, betreffend Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen hinsichtlich des Punktes 1.) A1 und A2 keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen hinsichtlich des Punktes 1.) A1 und A2 keine Folge gegeben.
Die Berufungswerber haben als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nach § 64 Abs 1 und 2 VStG zur ungeteilten Hand den Betrag von € 800,00 binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen;Die Berufungswerber haben als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nach Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG zur ungeteilten Hand den Betrag von € 800,00 binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen;
den Berufungen gegen Punkt 1.) A3 bis A8 wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt;den Berufungen gegen Punkt 1.) A3 bis A8 wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt;
die Berufungen gegen Punkt 2.) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Spruch IISpruch römisch zwei
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung I) des Herrn Dr. Ku B, II) der H V u. Beteiligungs GmbH, vertreten durch K-C, Rechtsanwälte, Gr, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.03.2009, GZ.: 035614/2007, betreffend Übertretungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung römisch eins) des Herrn Dr. Ku B, römisch zwei) der H römisch fünf u. Beteiligungs GmbH, vertreten durch K-C, Rechtsanwälte, Gr, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.03.2009, GZ.: 035614 aus 2007,, betreffend Übertretungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen hinsichtlich des Punktes 1.) A1 und A2 keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen hinsichtlich des Punktes 1.) A1 und A2 keine Folge gegeben.
Die Berufungswerber haben als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nach § 64 Abs 1 und 2 VStG zur ungeteilten Hand den Betrag von € 800,00 binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen;Die Berufungswerber haben als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zur ungeteilten Hand den Betrag von € 800,00 binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen;
den Berufungen gegen Punkt 1.) A3 bis A8 wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt;den Berufungen gegen Punkt 1.) A3 bis A8 wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt;
die Berufungen gegen Punkt 2.) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Spruch beider Straferkenntnisse wird wie folgt korrigiert:
Im Sachverhalt des Punktes erstens wird der Text obwohl Ausgänge...... angewiesen sein könnten (7. bis 13. Zeile) durch folgenden Text ersetzt: obwohl sich die Tür in Fluchtrichtung öffnen lassen muss, wenn im Gefahrenfall mehr als 15 Personen auf den Notausgang angewiesen sind,
Die verletzten Rechtsvorschriften betreffend Punkt 1) A1 und A2 lautet jeweils: § 21 Abs 3 und 4 ASchG 1994 iVm § 20 Abs 3 AStV.Die verletzten Rechtsvorschriften betreffend Punkt 1) A1 und A2 lautet jeweils: Paragraph 21, Absatz 3 und 4 ASchG 1994 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, AStV.
Die Verhängung der Geldstrafen beruht jeweils auf § 130 Abs 1 Z 15 ASchG 1994. Der übrige Spruch bleibt unverändert.Die Verhängung der Geldstrafen beruht jeweils auf Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG 1994. Der übrige Spruch bleibt unverändert.
Text
Mit zwei gleichlautenden Straferkenntnissen je vom 02.03.2009 warf der Bürgermeister der Stadt Graz Herrn G S und Herrn Dr. Ku B nachstehende Sachverhalte vor: Sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer der Arbeitgeberin, der H V u. Beteiligungs GmbH mit Sitz in Gr, Bb, zu verantworten, dass bei den Brandschutzschiebetoren A1 bis A8 jeweils eine entsprechende in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre gefehlt habe, obwohl Ausgänge und Verkehrswege so angelegt und beschaffen sein müssten, dass sie nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen und befahren werden können und Arbeitgeber dafür zu sorgen hätten, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Betriebsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, so lange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf Notausgänge angewiesen sein könnten, wobei bei der Kontrolle am 03.10.2007 um ca. 11.30 Uhr festgestellt worden sei, dass jeweils die weiter unten angeführte verschieden hohe Anzahl von Personen auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.Mit zwei gleichlautenden Straferkenntnissen je vom 02.03.2009 warf der Bürgermeister der Stadt Graz Herrn G S und Herrn Dr. Ku B nachstehende Sachverhalte vor: Sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer der Arbeitgeberin, der H römisch fünf u. Beteiligungs GmbH mit Sitz in Gr, Bb, zu verantworten, dass bei den Brandschutzschiebetoren A1 bis A8 jeweils eine entsprechende in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre gefehlt habe, obwohl Ausgänge und Verkehrswege so angelegt und beschaffen sein müssten, dass sie nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen und befahren werden können und Arbeitgeber dafür zu sorgen hätten, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Betriebsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, so lange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf Notausgänge angewiesen sein könnten, wobei bei der Kontrolle am 03.10.2007 um ca. 11.30 Uhr festgestellt worden sei, dass jeweils die weiter unten angeführte verschieden hohe Anzahl von Personen auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
Als zweiten Punkt warf die Behörde den beiden Beschuldigten vor, dass der Arbeitgeber nicht dafür gesorgt habe, dass am 03.10.2007 um 11.50 Uhr alle Berechtigten (Pflegedirektorin, Heimleiterin, Brandschutzbeauftragter) Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hatten, obwohl der Arbeitgeber hierzu verpflichtet sei.
Bei folgenden Brandschutzschiebetoren der Arbeitsstätte habe eine entsprechende, in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre gefehlt:
A1) Dachgeschoß, 17 auf den Notausgang angewiesene Personen, A2) zweites Obergeschoß, 17 auf den Notausgang angewiesene Personen, A3) zweites Obergeschoß, 13 auf den Notausgang angewiesene Personen, A4) zweites Obergeschoß, 13 auf den Notausgang angewiesene Personen, A5) erstes Obergeschoß, 10 auf den Notausgang angewiesene Personen, A6) erstes Obergeschoß, 13 auf den Notausgang angewiesene Personen, A7) erstes Obergeschoß, 13 auf den Notausgang angewiesene Personen und A8) Erdgeschoß, 13 auf den Notausgang angewiesene Personen.
Verletzte Rechtsvorschriften: 1.): § 1 Abs 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz iVm § 17 Abs 4 und § 20 Abs 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung - AStVO; 2.): § 1 Abs 3 iVm § 2 Abs 3 Z 3 der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.Verletzte Rechtsvorschriften: 1.): Paragraph eins, Absatz 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitsstättenverordnung - AStVO; 2.): Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
Nach § 130 Abs 1 Z 7 und Z 15 ASchG verhängte die erstinstanzliche Behörde folgende Geldstrafen (und nach § 16 VStG folgende Ersatzfreiheitsstrafen): Punkt 1.): pro Brandschutztüre € 2.000,00, insgesamt € 16.000,00 (je zwei Tage, insgesamt 16 Tage), Punkt 2.): € 1.000,00 (ein Tag). Laut Begründung habe das Arbeitsinspektorat bei der Kontrolle festgestellt, dass Brandschutztore ohne Gehtüre im Tor oder daneben nicht als geeignete Notausgänge angesehen werden könnten, was der Leiter der Bauabteilung der Landesstelle für Brandverhütung in der Steiermark bestätigt habe. Auch bettlägerige oder gehbehinderte Personen müssten im Gefahrenfall horizontal evakuiert werden können. Bei sämtlichen im Spruch angeführten Brandschutzschiebetoren habe eine entsprechende in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre gefehlt, daher seien die hiedurch verwirklichten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände auf Grund der Erhebungen und Ausführungen des Arbeitsinspektorates Graz als erwiesen anzusehen. Entgegen den Ausführungen im Strafantrag vom 12.10.2007 sei zur Tatzeit noch keine rechtskräftige einschlägige Verurteilung vorgelegen, weshalb es sich nicht um einen Wiederholungsfall handle. Der bezügliche Bescheid des UVS sei erst am 24.10.2007 rechtskräftig geworden. Als mildernd sei nichts, als erschwerend sei gewertet worden, dass der gesetzmäßige Zustand trotz mehrmaliger Kontrollen des Arbeitsinspektorates und diesbezüglicher Aufforderungen bis 03.10.2007 nicht hergestellt worden sei.Nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 15, ASchG verhängte die erstinstanzliche Behörde folgende Geldstrafen (und nach Paragraph 16, VStG folgende Ersatzfreiheitsstrafen): Punkt 1.): pro Brandschutztüre € 2.000,00, insgesamt € 16.000,00 (je zwei Tage, insgesamt 16 Tage), Punkt 2.): € 1.000,00 (ein Tag). Laut Begründung habe das Arbeitsinspektorat bei der Kontrolle festgestellt, dass Brandschutztore ohne Gehtüre im Tor oder daneben nicht als geeignete Notausgänge angesehen werden könnten, was der Leiter der Bauabteilung der Landesstelle für Brandverhütung in der Steiermark bestätigt habe. Auch bettlägerige oder gehbehinderte Personen müssten im Gefahrenfall horizontal evakuiert werden können. Bei sämtlichen im Spruch angeführten Brandschutzschiebetoren habe eine entsprechende in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre gefehlt, daher seien die hiedurch verwirklichten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände auf Grund der Erhebungen und Ausführungen des Arbeitsinspektorates Graz als erwiesen anzusehen. Entgegen den Ausführungen im Strafantrag vom 12.10.2007 sei zur Tatzeit noch keine rechtskräftige einschlägige Verurteilung vorgelegen, weshalb es sich nicht um einen Wiederholungsfall handle. Der bezügliche Bescheid des UVS sei erst am 24.10.2007 rechtskräftig geworden. Als mildernd sei nichts, als erschwerend sei gewertet worden, dass der gesetzmäßige Zustand trotz mehrmaliger Kontrollen des Arbeitsinspektorates und diesbezüglicher Aufforderungen bis 03.10.2007 nicht hergestellt worden sei.
Der im Spruch erwähnte Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 12.10.2007 war den Straferkenntnissen als Beilage angeschlossen.
Es beriefen Herr G S, Herr Dr. Ku B und die H V u. Beteiligungs GmbH gegen die beiden Bescheide, die im gesamten Umfang mit folgender Begründung angefochten wurden: Mit Bescheid der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 22.08.2006, GZ: 16233/2004, sei unter Voraussetzung und Vorschreibung der in diesem Bescheid ausdrücklich angeführten Auflagen 1) bis 9) eine Ausnahmegenehmigung nach den §§ 95 Abs 3 und 3 ASchG nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen I und II von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zugelassen worden. Bestandteil der Ausnahmegenehmigung sei ausdrücklich § 20 Abs 3 Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Brandschutzschiebetore ohne Gehtüren. Dieser Bescheid werde seitens der Beschuldigten und der Firma H samt den erteilten Auflagen peinlich genau eingehalten. Auf Grund der im Verfahren vor dem Bau- und Anlagenbehörde eingeholten Gutachten habe die Behörde entschieden, dass nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten sei, dass die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sei oder dass durch eine andere vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht werde wie bei Einhaltung der Verordnung. Das Erfordernis des § 21 Abs 4 sei erreicht, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den ArbeitnehmerInnen schnell und sicher verlassen werden können. Auf Grund der Brandschutzgutachten der brandschutztechnischen Amtssachverständigen könne davon ausgegangen werden, dass im Brandfall das Aufenthalts- und Verzögerungsprinzip, das bei der Firma H bestehe, die Erreichung des gleichen Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen gegeben sei. Insbesondere werde auf das Brandschutzkonzept von DI E verwiesen, das dafür vorsorge, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Dieses Konzept gewährleiste, dass ArbeitnehmerInnen rechtzeitig und gefahrlos die Arbeitsplätze verlassen können und das Personal der Feuerwehr frühzeitig die Evakuierung bzw. Sicherung der Bewohner des Hauses übernehmen kann bzw. auf Grund des speziellen Brandschutzkonzeptes Personen in den betreffenden Bereichen auf die Brandschutztüren gar nicht angewiesen sind, sondern eine Evakuierung bzw. ein Verlassen der Räume anderweitig sicher möglich ist. Diesem Konzept liege ein vierstufiges Aufenthalts- und Verzögerungskonzept zu Grunde, das nach Beurteilung der Stadt Graz sowohl die Sicherheit der Bewohner als auch der ArbeitnehmerInnen im Brandfall gewährleiste. Im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung könne gegen die Beschuldigten kein Vorwurf erhoben werden. Wenn die Behörde erster Instanz von einer Sicherheit im Sinn der Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ausgeht, muss dies umso mehr für die beiden Einschreiter in diesem Verfahren gelten. Die Behörde verkenne, dass es sich hier um einen Wiederholungsfall handle. Im vorangegangenen Verfahren sei der Tatbestand so gewesen, dass um eine Ausnahmegenehmigung noch nicht angesucht gewesen bzw. diese noch nicht vorgelegen sei. Im Übrigen sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung derzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl: 2008/02/0254 anhängig. Es werde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Es beriefen Herr G S, Herr Dr. Ku B und die H römisch fünf u. Beteiligungs GmbH gegen die beiden Bescheide, die im gesamten Umfang mit folgender Begründung angefochten wurden: Mit Bescheid der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 22.08.2006, GZ: 16233 aus 2004,, sei unter Voraussetzung und Vorschreibung der in diesem Bescheid ausdrücklich angeführten Auflagen 1) bis 9) eine Ausnahmegenehmigung nach den Paragraphen 95, Absatz 3 und 3 ASchG nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen römisch eins und römisch zwei von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zugelassen worden. Bestandteil der Ausnahmegenehmigung sei ausdrücklich Paragraph 20, Absatz 3, Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Brandschutzschiebetore ohne Gehtüren. Dieser Bescheid werde seitens der Beschuldigten und der Firma H samt den erteilten Auflagen peinlich genau eingehalten. Auf Grund der im Verfahren vor dem Bau- und Anlagenbehörde eingeholten Gutachten habe die Behörde entschieden, dass nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten sei, dass die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sei oder dass durch eine andere vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht werde wie bei Einhaltung der Verordnung. Das Erfordernis des Paragraph 21, Absatz 4, sei erreicht, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den ArbeitnehmerInnen schnell und sicher verlassen werden können. Auf Grund der Brandschutzgutachten der brandschutztechnischen Amtssachverständigen könne davon ausgegangen werden, dass im Brandfall das Aufenthalts- und Verzögerungsprinzip, das bei der Firma H bestehe, die Erreichung des gleichen Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen gegeben sei. Insbesondere werde auf das Brandschutzkonzept von DI E verwiesen, das dafür vorsorge, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Dieses Konzept gewährleiste, dass ArbeitnehmerInnen rechtzeitig und gefahrlos die Arbeitsplätze verlassen können und das Personal der Feuerwehr frühzeitig die Evakuierung bzw. Sicherung der Bewohner des Hauses übernehmen kann bzw. auf Grund des speziellen Brandschutzkonzeptes Personen in den betreffenden Bereichen auf die Brandschutztüren gar nicht angewiesen sind, sondern eine Evakuierung bzw. ein Verlassen der Räume anderweitig sicher möglich ist. Diesem Konzept liege ein vierstufiges Aufenthalts- und Verzögerungskonzept zu Grunde, das nach Beurteilung der Stadt Graz sowohl die Sicherheit der Bewohner als auch der ArbeitnehmerInnen im Brandfall gewährleiste. Im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung könne gegen die Beschuldigten kein Vorwurf erhoben werden. Wenn die Behörde erster Instanz von einer Sicherheit im Sinn der Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ausgeht, muss dies umso mehr für die beiden Einschreiter in diesem Verfahren gelten. Die Behörde verkenne, dass es sich hier um einen Wiederholungsfall handle. Im vorangegangenen Verfahren sei der Tatbestand so gewesen, dass um eine Ausnahmegenehmigung noch nicht angesucht gewesen bzw. diese noch nicht vorgelegen sei. Im Übrigen sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung derzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl: 2008/02/0254 anhängig. Es werde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark schaffte von der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, den Bescheid des Betriebsanlagenreferates vom 22.08.2006, GZ: 16233/2004, bei, mit dessen Spruch I Punkt 2. eine Ausnahme von § 20 Abs 3 AStV hinsichtlich der Brandschutzschiebetore ohne Gehtüren zugelassen wurde, und weiter den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 11A, vom 04.07.2008, GZ: FA11A-19-228/1999-198, mit dem (unter anderem) Punkt 2. des Spruches I des zuvor angeführten Bescheides behoben wurde.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark schaffte von der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, den Bescheid des Betriebsanlagenreferates vom 22.08.2006, GZ: 16233 aus 2004,, bei, mit dessen Spruch römisch eins Punkt 2. eine Ausnahme von Paragraph 20, Absatz 3, AStV hinsichtlich der Brandschutzschiebetore ohne Gehtüren zugelassen wurde, und weiter den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 11A, vom 04.07.2008, GZ: FA11A-19-228/1999-198, mit dem (unter anderem) Punkt 2. des Spruches römisch eins des zuvor angeführten Bescheides behoben wurde.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren Zl. 2008/02/0254, liegt bisher nicht vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Berufungswerber mit Schreiben vom 26.01.2010 aufgefordert, die Begründung der Berufung hinsichtlich der 2. Übertretung binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens nachzuholen, da sich die Ausführungen in der Berufung ausschließlich auf die 1. Übertretung bezogen hatten. Das Schreiben wurde nicht beantwortet.
Unter Hinweis auf den viertletzten Absatz, Seite 2, der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 12.10.2007, dass nach außen öffnende Fluchttüren wegen Nutzung der Arbeitsstätte als Pflege- und Seniorenwohnheim auch bei einer Zahl bis zu 15 Personen, die auf diese Fluchttüren angewiesen seien, erforderlich seien, ersuchte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark das Arbeitsinspektorat Graz am 25.03.2010, die in der Strafanzeige vertretene Ansicht näher zu begründen, da sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nach § 20 Abs 3 Arbeitsstättenverordnung die Fluchttür in Fluchtrichtung nur dann öffnen lassen müsse, wenn auf den Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen seien. In seiner Antwort vom 08.04.2010 hielt das Arbeitsinspektorat fest, dass in den in Rede stehenden Brandschutzschiebetoren keine Fluchttüren (Notausgänge) enthalten gewesen seien und es im Gefahrenfall bei geschlossenem Brandschutztor keine Sicherung der Flucht durch Fluchttüren/Notausgänge aus diesen Bereichen der Arbeitsstätte gegeben habe. Den Anforderungen an Notausgänge sei nicht entsprochen gewesen. Die Betreiberin des Pflegeheims habe lange argumentiert, dass eine Fluchttüre/ein Notausgang in einem Brandschutztor nicht notwendig sei, da man das jeweilige Brandschutztor ohnedies aufschieben und dann hindurchgehen könne, sodass die Bestimmung des § 20 Abs 4 Z 3 AStV angewendet werden könne. Dies sei für das Arbeitsinspektorat im speziellen Fall nicht in Frage gekommen, weil es sich um Brandschutzschiebetore in einem Pflegeheim handle und folgende erschwerte Bedingungen für ArbeitnehmerInnen vorlägen. Im Fall einer Flucht seien die ArbeitnehmerInnen in besonderer Weise durch die Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes GuKG verpflichtet, sich um die BewohnerInnen zu kümmern. Das heiße, sie müssten BewohnerInnen, die im Rollstuhl sitzen oder sich wehren oder bettlägerig sind, zwecks Sicherheit und Rettung mitnehmen. Dies sei aber bei Brandschutztoren ohne Gehtüren nicht möglich. Bei Drehflügeltüren sei ein Aufstoßen der Tür mit dem Rücken und ein Nachziehen z.B. eines Rollstuhls möglich. Bei Schiebetüren sei dies ohne Gefahr für die ArbeitnehmerInnen nicht möglich. Bei automatischen Türen nach § 20 Abs 4 Z 3 AStV handle es sich beispielsweise um Schiebetüren (Notausgänge) zwischen Küche und Gastraum in einem Gastgewerbebetrieb. Die in Rede stehenden Brandschutztore fielen wegen der verpflichtenden Evakuierung multimorbider Menschen durch ArbeitnehmerInnen, der großen Torblattflächen, der langen Evakuierungswege und der Tatsache, dass in der Nacht wenig Personal in der Arbeitsstätte tätig sei, keinesfalls unter die genannte ex lege-Ausnahmebestimmung. Wegen der besonderen Umstände sei in der Anzeige auch der Tatvorwurf erhoben worden, dass ein schnelles und sicheres Verlassen der Arbeitsstätte nicht möglich sei (§ 21 Abs 4 ASchG). Unter Hinweise fügte das Arbeitsinspektorat bei: Ein weiterer wesentlicher Punkt sei, dass ein zweimaliges Schließen der Brandschutzschiebetore nicht garantiert werden könne. Die ÖNORM B3852 -Feuerschutzabschlüsse, die die Prüfung des Schließvorgangs von Brandschutzschiebetoren regle, erlaube kein mehrmaliges Schließen, da das Brandschutzschiebetor als Raum umschließender Bauteil nach dem einmaligen Schließen den Brandabschnitt hergestellt habe und ein Öffnen gar nicht vorgesehen sei (wie im Gutachten von Frau DI Dreier vom 28.02.2007 erwähnt; bei der Katastrophe von Kaprun sei ein Brandschutzschiebetor nach Öffnung bei der Flucht offen geblieben, der Rauch habe sich in das Alpincenter ausbreiten können, wobei drei Menschen gestorben seien).Unter Hinweis auf den viertletzten Absatz, Seite 2, der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 12.10.2007, dass nach außen öffnende Fluchttüren wegen Nutzung der Arbeitsstätte als Pflege- und Seniorenwohnheim auch bei einer Zahl bis zu 15 Personen, die auf diese Fluchttüren angewiesen seien, erforderlich seien, ersuchte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark das Arbeitsinspektorat Graz am 25.03.2010, die in der Strafanzeige vertretene Ansicht näher zu begründen, da sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nach Paragraph 20, Absatz 3, Arbeitsstättenverordnung die Fluchttür in Fluchtrichtung nur dann öffnen lassen müsse, wenn auf den Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen seien. In seiner Antwort vom 08.04.2010 hielt das Arbeitsinspektorat fest, dass in den in Rede stehenden Brandschutzschiebetoren keine Fluchttüren (Notausgänge) enthalten gewesen seien und es im Gefahrenfall bei geschlossenem Brandschutztor keine Sicherung der Flucht durch Fluchttüren/Notausgänge aus diesen Bereichen der Arbeitsstätte gegeben habe. Den Anforderungen an Notausgänge sei nicht entsprochen gewesen. Die Betreiberin des Pflegeheims habe lange argumentiert, dass eine Fluchttüre/ein Notausgang in einem Brandschutztor nicht notwendig sei, da man das jeweilige Brandschutztor ohnedies aufschieben und dann hindurchgehen könne, sodass die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, AStV angewendet werden könne. Dies sei für das Arbeitsinspektorat im speziellen Fall nicht in Frage gekommen, weil es sich um Brandschutzschiebetore in einem Pflegeheim handle und folgende erschwerte Bedingungen für ArbeitnehmerInnen vorlägen. Im Fall einer Flucht seien die ArbeitnehmerInnen in besonderer Weise durch die Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes GuKG verpflichtet, sich um die BewohnerInnen zu kümmern. Das heiße, sie müssten BewohnerInnen, die im Rollstuhl sitzen oder sich wehren oder bettlägerig sind, zwecks Sicherheit und Rettung mitnehmen. Dies sei aber bei Brandschutztoren ohne Gehtüren nicht möglich. Bei Drehflügeltüren sei ein Aufstoßen der Tür mit dem Rücken und ein Nachziehen z.B. eines Rollstuhls möglich. Bei Schiebetüren sei dies ohne Gefahr für die ArbeitnehmerInnen nicht möglich. Bei automatischen Türen nach Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, AStV handle es sich beispielsweise um Schiebetüren (Notausgänge) zwischen Küche und Gastraum in einem Gastgewerbebetrieb. Die in Rede stehenden Brandschutztore fielen wegen der verpflichtenden Evakuierung multimorbider Menschen durch ArbeitnehmerInnen, der großen Torblattflächen, der langen Evakuierungswege und der Tatsache, dass in der Nacht wenig Personal in der Arbeitsstätte tätig sei, keinesfalls unter die genannte ex lege-Ausnahmebestimmung. Wegen der besonderen Umstände sei in der Anzeige auch der Tatvorwurf erhoben worden, dass ein schnelles und sicheres Verlassen der Arbeitsstätte nicht möglich sei (Paragraph 21, Absatz 4, ASchG). Unter Hinweise fügte das Arbeitsinspektorat bei: Ein weiterer wesentlicher Punkt sei, dass ein zweimaliges Schließen der Brandschutzschiebetore nicht garantiert werden könne. Die ÖNORM B3852 -Feuerschutzabschlüsse, die die Prüfung des Schließvorgangs von Brandschutzschiebetoren regle, erlaube kein mehrmaliges Schließen, da das Brandschutzschiebetor als Raum umschließender Bauteil nach dem einmaligen Schließen den Brandabschnitt hergestellt habe und ein Öffnen gar nicht vorgesehen sei (wie im Gutachten von Frau DI Dreier vom 28.02.2007 erwähnt; bei der Katastrophe von Kaprun sei ein Brandschutzschiebetor nach Öffnung bei der Flucht offen geblieben, der Rauch habe sich in das Alpincenter ausbreiten können, wobei drei Menschen gestorben seien).
Sachverhaltsfeststellung:
G S und Dr. Ku B sind handelsrechtliche Geschäftsführer der H V u. Beteiligungs GmbH mit Sitz in Gr, die in Gr, Bb, ein Seniorenheim betreibt, in dem im Oktober 2007 63 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Im genannten Objekt wiesen die Brandschutzschiebetore Peneder T30S1 A1 bis A8, wie auf Seite 3f im Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 12.10.2007, GZ: 041-63/1-11/07 näher beschrieben, am 03.10.2007 keine in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttür auf. Nur auf die Brandschutzschiebetore A1 und A2 waren jeweils 17 Personen angewiesen, auf die anderen Notausgänge 13 oder weniger Personen.G S und Dr. Ku B sind handelsrechtliche Geschäftsführer der H römisch fünf u. Beteiligungs GmbH mit Sitz in Gr, die in Gr, Bb, ein Seniorenheim betreibt, in dem im Oktober 2007 63 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Im genannten Objekt wiesen die Brandschutzschiebetore Peneder T30S1 A1 bis A8, wie auf Seite 3f im Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 12.10.2007, GZ: 041-63/1-11/07 näher beschrieben, am 03.10.2007 keine in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttür auf. Nur auf die Brandschutzschiebetore A1 und A2 waren jeweils 17 Personen angewiesen, auf die anderen Notausgänge 13 oder weniger Personen.
Der Bürgermeister der Stadt Graz hat mit dem Bescheid vom 22.08.2006, GZ 16233/2004 im Punkt 2. des Spruchs I hinsichtlich der Brandschutzschiebetore ohne Gehtüren Ausnahmen zugelassen, die vom Landeshauptmann mit dem Bescheid vom 04.07.2008, GZFA11A-19-228/1999-198 jedoch aufgehoben wurden. Das hierüber beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2008/02/0254 anhängige Beschwerdeverfahren ist derzeit noch offen.Der Bürgermeister der Stadt Graz hat mit dem Bescheid vom 22.08.2006, GZ 16233 aus 2004, im Punkt 2. des Spruchs römisch eins hinsichtlich der Brandschutzschiebetore ohne Gehtüren Ausnahmen zugelassen, die vom Landeshauptmann mit dem Bescheid vom 04.07.2008, GZFA11A-19-228/1999-198 jedoch aufgehoben wurden. Das hierüber beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2008/02/0254 anhängige Beschwerdeverfahren ist derzeit noch offen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug, der Strafanzeige und den von der Berufungsbehörde beigeschafften Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Die im Berufungsfall anzuwendenden Bestimmungen lauten:
§ 21 Abs 3 und 4 ASchG:Paragraph 21, Absatz 3 und 4 ASchG:
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(4) Es muss dafür vorgesorgt werden, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung - AStV:
§ 17 Abs 4:Paragraph 17, Absatz 4 :
Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
§ 18 Abs 2:Paragraph 18, Absatz 2 :
Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
§ 20 (Auszug):Paragraph 20, (Auszug):
(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
(2) ....
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
§ 56 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz bestimmt:Paragraph 56, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz bestimmt:
Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertige Türen auszubilden. Verkehrswege dürfen durch Türen (von der Dicke der Türkonstruktion abgesehen) nicht unter die notwendige Fluchtwegbreite verengt werden. Wenn Gehflügel allein nicht die erforderliche Fluchtwegbreite aufweisen, können Geh und Stehflügel mit leicht öffenbaren Mittelriegeln vorgesehen werden.
Bei Unterlassungsdelikten wie im Berufungsfall ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfs im Sinn des § 44a VStG jene Handlung individualisiert zu umschreiben, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], E. 24 zu § 44a VStG).Bei Unterlassungsdelikten wie im Berufungsfall ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfs im Sinn des Paragraph 44 a, VStG jene Handlung individualisiert zu umschreiben, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], E. 24 zu Paragraph 44 a, VStG).
Der Spruch der beiden Straferkenntnisse besagt im Sachverhalt im Wesentlichen, dass bei den Brandschutzschiebetoren A1 bis A8 jeweils eine in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre als Notausgang gefehlt hat, obwohl ... , wobei der letztgenannte Satzteil durch Wiedergabe der verba legalia das gesollte Verhalten im Sinn des § 20 ‚Abs 3 AStV hätte wiedergeben müssen, zu dem der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, nämlich obwohl sich die Tür in Fluchtrichung öffnen lassen muss, wenn im Gefahrenfall auf einen Notausgang mehr als 15 Personen angewiesen sind. Unzutreffender Weise gibt der mit obwohl im Spruch beginnende Satzteil jedoch die verba legalia folgender Bestimmungen wieder: Hinsichtlich des Teils obwohl Ausgänge und Verkehrswege so angelegt und beschaffen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können § 21 Abs 3 erster Satz ASchG; hinsichtlich des Satzteils und Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Betriebsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, so lange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf Notausgänge angewiesen sein könnten § 20 Abs 1 Z 1 AStV. In beiden Fällen handelt es sich somit nicht um das gesollte Verhalten, dass dem Tatvorwurf korrespondiert. Da sich aus § 20 Abs 3 AStV ergibt, dass eine solche Fluchttür nur dann notwendig ist, wenn auf den Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, liegt lediglich bei Punkt 1) A1 und A2 eine Übertretung des § 20 Abs 3 AStV vor, nicht aber bei den übrigen Brandschutzschiebetoren, da auf diese im Gefahrenfall nur 13 oder weniger Personen angewiesen sind.Der Spruch der beiden Straferkenntnisse besagt im Sachverhalt im Wesentlichen, dass bei den Brandschutzschiebetoren A1 bis A8 jeweils eine in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre als Notausgang gefehlt hat, obwohl ... , wobei der letztgenannte Satzteil durch Wiedergabe der verba legalia das gesollte Verhalten im Sinn des Paragraph 20, ‚Abs 3 AStV hätte wiedergeben müssen, zu dem der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, nämlich obwohl sich die Tür in Fluchtrichung öffnen lassen muss, wenn im Gefahrenfall auf einen Notausgang mehr als 15 Personen angewiesen sind. Unzutreffender Weise gibt der mit obwohl im Spruch beginnende Satzteil jedoch die verba legalia folgender Bestimmungen wieder: Hinsichtlich des Teils obwohl Ausgänge und Verkehrswege so angelegt und beschaffen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz ASchG; hinsichtlich des Satzteils und Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Betriebsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, so lange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf Notausgänge angewiesen sein könnten Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, AStV. In beiden Fällen handelt es sich somit nicht um das gesollte Verhalten, dass dem Tatvorwurf korrespondiert. Da sich aus Paragraph 20, Absatz 3, AStV ergibt, dass eine solche Fluchttür nur dann notwendig ist, wenn auf den Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, liegt lediglich bei Punkt 1) A1 und A2 eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 3, AStV vor, nicht aber bei den übrigen Brandschutzschiebetoren, da auf diese im Gefahrenfall nur 13 oder weniger Personen angewiesen sind.
Daraus folgt umgekehrt, dass weder der Tatvorwurf nach § 21 Abs 3 ASchG 1994 iVm § 17 Abs 4 AStV noch jener nach § 20 Abs 1 Z 1 AStV ausreichend konkretisiert ist, wozu Folgendes auszuführen ist:Daraus folgt umgekehrt, dass weder der Tatvorwurf nach Paragraph 21, Absatz 3, ASchG 1994 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, AStV noch jener nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, AStV ausreichend konkretisiert ist, wozu Folgendes auszuführen ist:
Die erstinstanzliche Behörde hat sich in den beiden Aufforderungen zur Rechtfertigung je vom 28.11.2007, welche die erste Verfolgungshandlung bilden, der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine weiteren Verfolgungshandlungen gefolgt sind, darauf beschränkt, auf den beigelegten Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 12.10.2007 zu verweisen, der 9 Seiten umfasst und den Tatvorwurf auf Seite 2 wie folgt konkretisiert:
Die ArbeitgeberIn hat am 3. Oktober 2007 um ca. 11.30 Uhr betreffend die Arbeitsstätte H V u. Beteiligungs GmbH, in Gr, Bb, mit derzeit 63 beschäftigten ArbeitnehmerInnen insofern nicht dafür vorgesorgt, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den ArbeitnehmerInnen schnell und sicher verlassen werden können, als dassDie ArbeitgeberIn hat am 3. Oktober 2007 um ca. 11.30 Uhr betreffend die Arbeitsstätte H römisch fünf u. Beteiligungs GmbH, in Gr, Bb, mit derzeit 63 beschäftigten ArbeitnehmerInnen insofern nicht dafür vorgesorgt, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den ArbeitnehmerInnen schnell und sicher verlassen werden können, als dass
1. die Anzahl, Anordnung Abmessungen und Beschaffenheit der nachstehenden (gem. Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - KennV, BGBl. Nr. 101/1997) gekennzeichneten und mittels Sicherheitsbeleuchtung (bzw. Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102) ausgestatteten und somit definierten Notausgänge (hier: Brandschutztore) der Nutzung der Arbeitsstätte (hier: Pflege- und Seniorenwohnheim) gem. § 21 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 nicht angemessen ist sowie1. die Anzahl, Anordnung Abmessungen und Beschaffenheit der nachstehenden (gem. Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - KennV, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1997,) gekennzeichneten und mittels Sicherheitsbeleuchtung (bzw. Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102) ausgestatteten und somit definierten Notausgänge (hier: Brandschutztore) der Nutzung der Arbeitsstätte (hier: Pflege- und Seniorenwohnheim) gem. Paragraph 21, Absatz 4, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, nicht angemessen ist sowie
2. die genannten Ausgänge nach ihrem Bestimmungszweck (hier: Brandschutzschiebetore als Notausgänge im jeweils einzigen Fluchtweg zum zentralen gesicherten Fluchtstiegenhaus ohne jeweils eingebauter, in Fluchtrichtung aufschlagender Gehtüre !!!) gem. § 20 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. Nr. 368/1998 nicht jederzeit leicht (und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 AStV, BGBl. Nr. 368/1998 erforderliche nutzbare Mindestbreite) geöffnet sowie gem. § 21 Abs. 3 ASchG nicht leicht und sicher begangen werden können und2. die genannten Ausgänge nach ihrem Bestimmungszweck (hier: Brandschutzschiebetore als Notausgänge im jeweils einzigen Fluchtweg zum zentralen gesicherten Fluchtstiegenhaus ohne jeweils eingebauter, in Fluchtrichtung aufschlagender Gehtüre !!!) gem. Paragraph 20, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1998, nicht jederzeit leicht (und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, AStV, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1998, erforderliche nutzbare Mindestbreite) geöffnet sowie gem. Paragraph 21, Absatz 3, ASchG nicht leicht und sicher begangen werden können und
3. diese (Not-)Ausgänge betreffend Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit mittels Brandschutztoren hinsichtlich der Art, der Nutzung und der Lage der Räume gem. § 21 Abs. 3 ASchG nicht entsprechen3. diese (Not-)Ausgänge betreffend Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit mittels Brandschutztoren hinsichtlich der Art, der Nutzung und der Lage der Räume gem. Paragraph 21, Absatz 3, ASchG nicht entsprechen
4. in den vorhandenen Brandschutzschiebetoren keine (sich in Fluchtrichtung öffnen lassenden) Fluchttüren gem. § 20 Abs. 3 AStV eingebaut sind, obwohl auf die jeweiligen Notausgänge im Gefahrenfall teilweise mehr als 15 Personen angewiesen sind (und diese Fluchttüren auf Grund der Nutzung der Arbeitsstätte als Pflege- und Seniorenwohnheim aus Sicht des AI Graz auch bei einer Zahl bis zu 15 Personen erforderlich sind !!!)4. in den vorhandenen Brandschutzschiebetoren keine (sich in Fluchtrichtung öffnen lassenden) Fluchttüren gem. Paragraph 20, Absatz 3, AStV eingebaut sind, obwohl auf die jeweiligen Notausgänge im Gefahrenfall teilweise mehr als 15 Personen angewiesen sind (und diese Fluchttüren auf Grund der Nutzung der Arbeitsstätte als Pflege- und Seniorenwohnheim aus Sicht des AI Graz auch bei einer Zahl bis zu 15 Personen erforderlich sind !!!)
5. die zitierten Brandschutzschiebetore im Verlauf von Fluchtwegen gem. § 17 Abs. 4 AStV somit nicht entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 AStV als Notausgänge gestaltet sind5. die zitierten Brandschutzschiebetore im Verlauf von Fluchtwegen gem. Paragraph 17, Absatz 4, AStV somit nicht entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 AStV als Notausgänge gestaltet sind
6. es sich bei den Brandschutzschiebetoren um keine automatischen Türen handelt, die gemäß § 20 Abs. 4 Z 4 AStV als Notausgänge nur zulässig wären, wenn sich die Türen händisch leicht öffnen lassen würden und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen wären.6. es sich bei den Brandschutzschiebetoren um keine automatischen Türen handelt, die gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 4, AStV als Notausgänge nur zulässig wären, wenn sich die Türen händisch leicht öffnen lassen würden und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen wären.
Auf Seite 3 der Strafanzeige heißt es dann:
Bei (bzw. in) folgenden Brandschutzschiebetoren der Arbeitsstätte fehlte jeweils eine entsprechende, in Fluchtrichtung aufschlagende, Fluchttüre; somit ein entsprechender Notausgang: (Es folgt die Aufzählung der 8 Brandschutzschiebetore Peneder T 30 S 1 mit Angabe der Lage und Erzeugernummer)
Wenn § 21 Abs 3 erster Satz ASchG hinsichtlich Anlage und Beschaffenheit eines Notausgangs verlangt, dass er leicht und sicher zu begehen und befahren sein muss und § 17 Abs 4 AStV bestimmt, dass Notausgänge den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu entsprechen haben, sind es diese beiden Paragraphen, die die Anlage und Beschaffenheit der Notausgänge im Sinn des § 21 Abs 3 erster Satz ASchG näher regeln.Wenn Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz ASchG hinsichtlich Anlage und Beschaffenheit eines Notausgangs verlangt, dass er leicht und sicher zu begehen und befahren sein muss und Paragraph 17, Absatz 4, AStV bestimmt, dass Notausgänge den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu entsprechen haben, sind es diese beiden Paragraphen, die die Anlage und Beschaffenheit der Notausgänge im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz ASchG näher regeln.
Im dritten Absatz der oben wieder gegebenen Konkretisierung heiß es: diese (Not-Ausgänge) betreffend Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit mittels Brandschutztoren hinsichtlich der Art, der Nutzung und der Lage der Räume gem. § 21 Abs 3 ASchG nicht entsprechen Da diesen Ausführungen jeder Hinweis darauf fehlt, welche in den §§ 18 und 20 AStV genannten Einzelheiten nicht entsprochen haben, stellt auch die Verwendung des Strafantrags als Beilage zu den Verfolgungshandlungen keine zureichende Verfolgungshandlung bzw. Tatumschreibung dar.Im dritten Absatz der oben wieder gegebenen Konkretisierung heiß es: diese (Not-Ausgänge) betreffend Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit mittels Brandschutztoren hinsichtlich der Art, der Nutzung und der Lage der Räume gem. Paragraph 21, Absatz 3, ASchG nicht entsprechen Da diesen Ausführungen jeder Hinweis darauf fehlt, welche in den Paragraphen 18 und 20 AStV genannten Einzelheiten nicht entsprochen haben, stellt auch die Verwendung des Strafantrags als Beilage zu den Verfolgungshandlungen keine zureichende Verfolgungshandlung bzw. Tatumschreibung dar.
Wie bereits angeführt konkretisierte das Arbeitsinspektorat auf Seite 2 der Strafanzeige den Sachverhalt im Sinn des § 20 Abs 1 (ergänze: Z 1) AStV, , wie folgt:Wie bereits angeführt konkretisierte das Arbeitsinspektorat auf Seite 2 der Strafanzeige den Sachverhalt im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, (ergänze: Ziffer eins,) AStV, , wie folgt:
Die genannten Ausgänge nach ihrem Bestimmungszweck (hier: Brandschutzschiebetore als Notausgänge im jeweils einzigen Fluchtweg zum zentralen gesicherten Fluchtstiegenhaus ohne jeweils eingebauter, in Fluchtrichtung aufschlagender Gehtüre !!!) gem. § 20 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. Nr. 368/1998 nicht jederzeit leicht (und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 AStV, BGBl. Nr. 368/1998 erforderliche nutzbare Mindestbreite) geöffnet sowie gem. § 21 Abs. 3 ASchG nicht leicht und sicher begangen werden können und.Die genannten Ausgänge nach ihrem Bestimmungszweck (hier: Brandschutzschiebetore als Notausgänge im jeweils einzigen Fluchtweg zum zentralen gesicherten Fluchtstiegenhaus ohne jeweils eingebauter, in Fluchtrichtung aufschlagender Gehtüre !!!) gem. Paragraph 20, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1998, nicht jederzeit leicht (und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, AStV, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1998, erforderliche nutzbare Mindestbreite) geöffnet sowie gem. Paragraph 21, Absatz 3, ASchG nicht leicht und sicher begangen werden können und.
In dieser sogenannten Konkretisierung blieb nicht nur die nutzbare Mindestbreite der Brandschutzschiebetore offen, sondern es wurde auch nicht beschrieben, ob und aus welchem Grund die Brandschutzschiebetore nicht leicht und ohne fremde Hilfe zu öffnen gewesen sein sollen, und ob dies nur einen Teil der nutzbaren Mindestbreite oder die Brandschutzschiebetore an sich betroffen hat. Auch wenn daher die erstinstanzliche Behörde bei Punkt 1) A1 bis A8 (unter anderem) § 20 Abs 1 Z 1 AStV als verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet hat, stellt auch in diesem Fall der Verweis auf die beigelegte 9-seitige Strafanzeige keine Konkretisierung des Sachverhalts im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 AStV dar.In dieser sogenannten Konkretisierung blieb nicht nur die nutzbare Mindestbreite der Brandschutzschiebetore offen, sondern es wurde auch nicht beschrieben, ob und aus welchem Grund die Brandschutzschiebetore nicht leicht und ohne fremde Hilfe zu öffnen gewesen sein sollen, und ob dies nur einen Teil der nutzbaren Mindestbreite oder die Brandschutzschiebetore an sich betroffen hat. Auch wenn daher die erstinstanzliche Behörde bei Punkt 1) A1 bis A8 (unter anderem) Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, AStV als verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet hat, stellt auch in diesem Fall der Verweis auf die beigelegte 9-seitige Strafanzeige keine Konkretisierung des Sachverhalts im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, AStV dar.
Die Ausführungen des Arbeitsinspektorates in seiner Stellungnahme vom 8.4.2010 führen deswegen zu keiner anderen Beurteilung, weil sie weit über das Straferkenntnis hinausgehen, die Berufungsbehörde aber auf die durch das Straferkenntnis definierte Sache beschränkt ist.
Dass die Brandschutzschiebetore insgesamt § 56 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz nicht entsprochen haben, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, sondern eine andere Sache im Sinn des § 66 Abs 4 AVG.Dass die Brandschutzschiebetore insgesamt Paragraph 56, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz nicht entsprochen haben, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, sondern eine andere Sache im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Das Berufungsvorbringen betreffend Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung war, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, schon bei Einbringung der Berufung unzutreffend.
Es liegt somit eine Verletzung der §§ 21 Abs 3 und 4 ASchG 1994 iVm § 20 Abs 3 AStV vor, wobei der Spruch entsprechend zu berichtigen ist.Es liegt somit eine Verletzung der Paragraphen 21, Absatz 3 und 4 ASchG 1994 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, AStV vor, wobei der Spruch entsprechend zu berichtigen ist.
Zu Punkt 2): Nach § 63 Abs 3 AVG haben Berufungen einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Wie ausgeführt, wurde die Berufung bezüglich des Punktes 2) nicht begründet und die Begründung auch nicht nach Aufforderung im Sinn des § 13 Abs 3 AVG nachgeholt, weshalb sie in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen ist.Zu Punkt 2): Nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG haben Berufungen einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Wie ausgeführt, wurde die Berufung bezüglich des Punktes 2) nicht begründet und die Begründung auch nicht nach Aufforderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nachgeholt, weshalb sie in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen ist.
Strafbemessung:
§ 19 VStG:Paragraph 19, VStG:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Es liegt auf der Hand, dass einer Verletzung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betreffend Notausgänge ein hoher Unrechtsgehalt inne wohnt, der auch im Berufungsfall gegeben ist. Zutreffend hat die erstinstanzliche Behörde nichts als mildernd gewertet. Sie hat aber entgegen der Begründung des Strafausmaßes in der Strafanzeige angenommen, dass die beiden Bescheide des UVS Steiermark je vom 28.09.2007, UVS 30.15-44,45,46,47,48/2006 und UVS 30.15-35,36,37/2006, nicht schon mit ihrer Verkündung am 28.09.2007, sondern erst mit ihrer Zustellung am 24.10.2007 rechtskräftig geworden seien und daher kein Wiederholungsfall im Sinn des § 130 Abs 1 ASchG vorliege. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da nach § 62 Abs 1 AVG Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden können. Dies bedeutet, dass im Berufungsfall ein Wiederholungsfall vorliegt und die Strafe nach dem 2. Strafsatz des § 130 Abs 1 ASchG zu bemessen ist, der von € 290,00 bis € 14.530,00 reicht. Es ist nicht erkennbar, was die Berufungswerber mit der Ausführung in der Berufung gemeint haben, dass die Behörde verkenne, dass es sich hier um einen Wiederholungsfall handle.Es liegt auf der Hand, dass einer Verletzung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betreffend Notausgänge ein hoher Unrechtsgehalt inne wohnt, der auch im Berufungsfall gegeben ist. Zutreffend hat die erstinstanzliche Behörde nichts als mildernd gewertet. Sie hat aber entgegen der Begründung des Strafausmaßes in der Strafanzeige angenommen, dass die beiden Bescheide des UVS Steiermark je vom 28.09.2007, UVS 30.15-44,45,46,47,48 aus 2006, und UVS 30.15-35,36,37 aus 2006,, nicht schon mit ihrer Verkündung am 28.09.2007, sondern erst mit ihrer Zustellung am 24.10.2007 rechtskräftig geworden seien und daher kein Wiederholungsfall im Sinn des Paragraph 130, Absatz eins, ASchG vorliege. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da nach Paragraph 62, Absatz eins, AVG Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden können. Dies bedeutet, dass im Berufungsfall ein Wiederholungsfall vorliegt und die Strafe nach dem 2. Strafsatz des Paragraph 130, Absatz eins, ASchG zu bemessen ist, der von € 290,00 bis € 14.530,00 reicht. Es ist nicht erkennbar, was die Berufungswerber mit der Ausführung in der Berufung gemeint haben, dass die Behörde verkenne, dass es sich hier um einen Wiederholungsfall handle.
Wenn die erstinstanzliche Behörde es als erschwerend wertete, dass der gesetzmäßige Zustand trotz mehrmaliger Kontrollen des Arbeitsinspektorates und diesbezüglicher Aufforderungen bis 03.10.2007 nicht hergestellt wurde und die Beschuldigten dies in ihrer Berufung unbekämpft ließen, kann angenommen werden, dass den Beschuldigten die Unrechtmäßigkeit betreffend Beschaffenheit der Notausgänge seit längerem bekannt war und dies ein entsprechendes Verschulden begründet.
Der Aufforderung um Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind die Beschuldigten nicht nachgekommen. Sie besitzen (zumindest) an der H V u. Beteiligungs GmbH Geschäftsanteile. Es ist anzunehmen, dass sie aus ihrer Geschäftsführungstätigkeit zumindest ein Durchschnittsgehalt beziehen.Der Aufforderung um Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind die Beschuldigten nicht nachgekommen. Sie besitzen (zumindest) an der H römisch fünf u. Beteiligungs GmbH Geschäftsanteile. Es ist anzunehmen, dass sie aus ihrer Geschäftsführungstätigkeit zumindest ein Durchschnittsgehalt beziehen.
Daher ist der Berufung gegen Punkt 1) A1 und A2 keine Folge zu geben; gegen die Punkte A3 bis A8 ist ihr Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben. Gegen Punkt 2) ist die Berufung zurückzuweisen.
Die verletzten Rechtsvorschriften sind im bestätigten Teil insoweit zu berichtigen, als nicht § 1 Abs 3 und 4 ASchG, sondern § 21 Abs 3 und 4 ASchG iVm § 20 Abs 3 AStV verletzt wurde.Die verletzten Rechtsvorschriften sind im bestätigten Teil insoweit zu berichtigen, als nicht Paragraph eins, Absatz 3 und 4 ASchG, sondern Paragraph 21, Absatz 3 und 4 ASchG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, AStV verletzt wurde.
Schlagworte
Notausgang; Brandschutztor; Bandschutzschiebetor; Fluchtrichtung; aufschlagbar; Personenanzahl; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
14.12.2010