RS Uvs 2010/5/17 28/10995/4-2010th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §30 Abs3
VwRallg
  1. FSG § 30 heute
  2. FSG § 30 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  3. FSG § 30 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 30 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 30 gültig von 11.01.2008 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  6. FSG § 30 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 30 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 30 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich eine zwingende begriffliche Trennung zwischen einer Sperrfrist und dem Verbot der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen. Nur während der Sperrfrist (der angeordneten Entziehungsdauer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit) besteht ein absolutes Erteilungsverbot (siehe dazu näher Larcher, Der zulässige Erwerb einer Lenkberechtigung im Ausland nach einem rechtskräftigen Entzug derselben in Österreich, ZVR 2010, Seite 122ff, 124 mit Judikaturnachweisen). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigten eine tschechische Lenkberechtigung nach Ablauf der Sperrfrist erteilt. Es ist somit von einer zum Tatzeitpunkt aufrechten gültigen EWR-Lenkberechtigung auszugehen.

Schlagworte

Verkehrszuverlässigkeit, Erteilung der Lenkberechtigung, Sperrfrist, Endigung der Entziehungsdauer, begleitende Maßnahmen

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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