RS Uvs 2010/5/26 1-335/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Ratenzahlung nach § 54b Abs 2 VStG ist nur hinsichtlich der Geldstrafen, nicht aber hinsichtlich der angelaufenen Verfahrenskosten und Barauslagen möglich.Die Bewilligung einer Ratenzahlung nach Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG ist nur hinsichtlich der Geldstrafen, nicht aber hinsichtlich der angelaufenen Verfahrenskosten und Barauslagen möglich.

Schlagworte

Verfahrenskosten, Barauslagen, Ratenzahlung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten