TE Uvs Bescheid 2010/5/26 1-335/10

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des R G, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.03.2010, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides der Betrag für die Anzahlung anstatt „419,00“ zu lauten hat „377,94“ und der Teilbetrag anstatt „419,00“ zu lauten hat „377,81“. Ansonsten wird der Berufung keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides der Betrag für die Anzahlung anstatt „419,00“ zu lauten hat „377,94“ und der Teilbetrag anstatt „419,00“ zu lauten hat „377,81“. Ansonsten wird der Berufung keine Folge gegeben.

Text

1.       Mit angefochtenem Bescheid wurde die vom Berufungswerber beantragte Ratenzahlung mehrerer offener Verwaltungsstrafen in Höhe von 10.201 Euro gemäß § 54b Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in monatlichen Raten von je 419,00 Euro, erste Rate zahlbar bis 10.4.2010, die weiteren jeweils bis 10. der folgenden Monate, bewilligt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die vom Berufungswerber beantragte Ratenzahlung mehrerer offener Verwaltungsstrafen in Höhe von 10.201 Euro gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in monatlichen Raten von je 419,00 Euro, erste Rate zahlbar bis 10.4.2010, die weiteren jeweils bis 10. der folgenden Monate, bewilligt.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Raten seien viel zu hoch und er könne sie mit seinem geringen Notstandshilfeeinkommen nicht bezahlen. Er erhalte täglich 26,76 Euro, was gerade einmal 800 Euro pro Monat ausmache. An Wohnungsbeihilfe erhalte er noch 444,50 Euro vom Land.

Durch verschiedene kleinere Nebentätigkeiten könne er sich monatlich noch ca 200 bis 250 Euro dazu verdienen, mehr könne er auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes leider nicht machen, da es ihm auf Grund seines hohen Zuckers immer schwindlig werde und er Kreislaufprobleme habe. Zudem müsse er noch für seine stark pubertäre an Legasthenie und seltener Art von Talasemie und damit verbundener Kreislaufschwäche (öfter Ohnmachtsanfälle und daher ständige Kontrolle erforderlich) leidende Tochter sorgen, die bei ihm wohne und für die er das alleinige Sorgerecht habe. Mit diesem Geld müsse er die Miete (798,00 Euro) und Strom (51 Euro), das Schulgeld seiner Tochter im Jupident von 76 Euro monatlich sowie den gesamten Lebensunterhalt für ihn und seine Tochter bestreiten. Seine Tochter bekomme außer der Kinderbeihilfe (189 Euro monatlich) keinen Unterhalt von der Mutter, da diese einkommenslos und auch schwer krank sei.

3.       Nach § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.3. Nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Nach § 31 Abs 3 zweiter und dritter Satz VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.Nach Paragraph 31, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Der Berufungswerber wurde wie folgt bestraft:

-mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10.07.2008, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, Zustellung erfolgte am 15.07.2008, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde spätestens im Oktober 2008 eingebracht, das entsprechende abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde am 14.01.2010 der erstinstanzlichen Behörde zugestellt;

-mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16.07.2008, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro, Zustellung erfolgte am 21.07.2008, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde im November 2008 eingebracht, das entsprechende abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde am 14.01.2010 der erstinstanzlichen Behörde zugestellt;

-mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16.07.2008, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, Zustellung erfolgte am 22.07.2008, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde am 06.11.2008 eingebracht, das entsprechende abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde am 14.01.2010 der erstinstanzlichen Behörde zugestellt;

-mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.08.2009, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, Zustellung erfolgte am 28.08.2009;

-mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.01.2010, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 131 Euro, Zustellung erfolgte am 20.01.2010;

-mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25.01.2010, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 4.000 Euro, Zustellung erfolgte am 02.02.2010.

Die Bezirkshauptmannschaft B hat im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise festgestellt, dass eine Ratenzahlung nur insoweit bewilligt werden kann, als die Vollstreckung innerhalb der offenen Vollstreckungsverjährungsfrist nicht gefährdet werden darf. Insgesamt haften 10.201 Euro aus, die Vollstreckungsverjährungsfristen laufen zwischen September 2012 und Jänner 2013 aus. Um die Vollstreckungsverjährung nicht eintreten zu lassen und davor noch Zeit für ein etwaiges Exekutionsverfahren zur Einbringung der nicht oder nicht gänzlich gezahlten Beträge zu haben, können nicht mehr als die von der erstinstanzlichen Behörde zugestandenen 27 Raten bewilligt werden.

Allerdings ist die Bezirkshauptmannschaft B von einem Betrag von 11.313 Euro ausgegangen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Strafbeträge   10.201 Euro

Verfahrenskosten   1.000 Euro

Barauslagen    112 Euro

Die Bewilligung einer Ratenzahlung nach § 54b Abs 2 VStG ist nur hinsichtlich der Geldstrafen, nicht aber hinsichtlich der angelaufenen Verfahrenskosten und Barauslagen möglich. Im Übrigen kann auch eine Vollstreckungsverjährung nur hinsichtlich der verhängten Geldstrafen eintreten.Die Bewilligung einer Ratenzahlung nach Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG ist nur hinsichtlich der Geldstrafen, nicht aber hinsichtlich der angelaufenen Verfahrenskosten und Barauslagen möglich. Im Übrigen kann auch eine Vollstreckungsverjährung nur hinsichtlich der verhängten Geldstrafen eintreten.

Ausgehend von einem Gesamtbetrag von 10.201 Euro war daher die Höhe der ersten Rate auf 377,94 Euro und die Höhe der weiteren Teilbeträge auf 377,81 Euro herabzusetzen.

Schlagworte

Verfahrenskosten, Barauslagen, Ratenzahlung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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