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90/03Norm
GGBG §27 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs 5 GGBG ist im gegen den Beschuldigten erlassenen Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche der Gebietskörperschaft abzusprechen, die die den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane zu tragen hat. Das Erlassen eines gesonderten Bescheides ist rechtswidrig.Gemäß Paragraph 27, Absatz 5, GGBG ist im gegen den Beschuldigten erlassenen Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche der Gebietskörperschaft abzusprechen, die die den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane zu tragen hat. Das Erlassen eines gesonderten Bescheides ist rechtswidrig.
Schlagworte
privatrechtliche, Ansprüche, Bescheid, Spruch, StraferkenntnisZuletzt aktualisiert am
09.07.2010