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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ASchG §92 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 93 Abs 1 Z 1 ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBL Nr 194. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es sich bei der Sortieranlage eines Massivholzwerks zur Erzeugung großformatiger und mehrlagiger Leimholzplatten, für deren Aufstellung und Verwendung keine rechtsgültige Bewilligung vorlag, nicht um einen genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenteil im Sinn der Gewerbeordnung handeln sollte. Da somit die nach § 92 Abs 5 ASchG geforderte Bewilligung der Änderung der Arbeitsstätte im Sinn des § 93 Abs 1 Z 1 ASchG nicht erforderlich war, lag keine Übertretung vor.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBL Nr 194. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es sich bei der Sortieranlage eines Massivholzwerks zur Erzeugung großformatiger und mehrlagiger Leimholzplatten, für deren Aufstellung und Verwendung keine rechtsgültige Bewilligung vorlag, nicht um einen genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenteil im Sinn der Gewerbeordnung handeln sollte. Da somit die nach Paragraph 92, Absatz 5, ASchG geforderte Bewilligung der Änderung der Arbeitsstätte im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG nicht erforderlich war, lag keine Übertretung vor.
Schlagworte
Arbeitsstättenbewilligung; Betriebsanlage; GenehmigungspflichtZuletzt aktualisiert am
02.11.2010