TE Uvs Bescheid 2010/5/27 303.12-4/2009

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Lehofer-Pfiffner, Dr. Hütter und Dr. Merli über die Berufung des Herrn Mag. H D M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E Mo Gesellschaft mbH, Mu, gegen die Punkte 1.) bis 6.) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmanns von Murau vom 20.02.2008, GZ.: 15.1 5799/2007, betreffend Übertretungen von Arbeinnehmerschutzvorschriften wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Lehofer-Pfiffner, Dr. Hütter und Dr. Merli über die Berufung des Herrn Mag. H D M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E Mo Gesellschaft mbH, Mu, gegen die Punkte 1.) bis 6.) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmanns von Murau vom 20.02.2008, GZ.: 15.1 5799 aus 2007,, betreffend Übertretungen von Arbeinnehmerschutzvorschriften wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen Punkt 1.) keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen Punkt 1.) keine Folge gegeben.

Der Berufungswerber hat nach § 64 Abs 1 und 2 VStG als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von € 500,00 binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Der Berufungswerber hat nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von € 500,00 binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

In der Präambel des Spruchs des Straferkenntnisses entfallen die Worte: Ihre Funktion: Arbeitgeber. Die verletzten Rechtsvorschriften lauten: § 33 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG 1994 iVm § 43 Abs 4 dritter Satz und § 44 Abs 7 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO in der Fassung BGBl II Nr. 309/2004. Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen beruht auf § 16 Abs 1 und 2 VStG. Der Ausspruch Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG) wird aufgehoben.In der Präambel des Spruchs des Straferkenntnisses entfallen die Worte: Ihre Funktion: Arbeitgeber. Die verletzten Rechtsvorschriften lauten: Paragraph 33, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG 1994 in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, dritter Satz und Paragraph 44, Absatz 7, Arbeitsmittelverordnung - AM-VO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,. Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen beruht auf Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG. Der Ausspruch Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG) wird aufgehoben.

Der übrige Spruch bleibt unverändert.

Der Berufung gegen die Punkte 2.) bis 6.) wird Folge gegeben das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Berufung gegen die Punkte 2.) bis 6.) wird Folge gegeben das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Die erstinstanzliche Behörde erließ gegen den Beschuldigten das Straferkenntnis vom 20.02.2008, wobei die Umschreibung der einzelnen Übertretungen folgende Präambel vorangestellt ist:

Tatzeit: 30.07.2007

Tatort: Gemeinde K/Mr

Anlässlich einer Erhebung bzw. Kontrolle seitens des Arbeitsinspektorates Leoben im Bereich der KH Mh GmbH in K/Mr wurde festgestellt, dass Sie es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma und somit gemäß § 9 VStG Verantwortlicher des Arbeitgebers unterlassen haben, für die Einhaltung nachfolgender Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu sorgen.Anlässlich einer Erhebung bzw. Kontrolle seitens des Arbeitsinspektorates Leoben im Bereich der KH Mh GmbH in K/Mr wurde festgestellt, dass Sie es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma und somit gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher des Arbeitgebers unterlassen haben, für die Einhaltung nachfolgender Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu sorgen.

Ihre Funktion: Arbeitgeber

Hinsichtlich der 1. bis 6. Übertretung warf die erstinstanzliche Behörde dem Arbeitgeber (gemeint: der Arbeitgeberin) folgenden Sachverhalt vor, durch den folgende Rechtsvorschriften verletzt worden seien und verhängte in sämtlichen Punkten nach § 130 Abs 1 Z 16 Arbeitnehmerschutzgesetz Geldstrafen in Höhe von € 2.500,00 (bei Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe):Hinsichtlich der 1. bis 6. Übertretung warf die erstinstanzliche Behörde dem Arbeitgeber (gemeint: der Arbeitgeberin) folgenden Sachverhalt vor, durch den folgende Rechtsvorschriften verletzt worden seien und verhängte in sämtlichen Punkten nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, Arbeitnehmerschutzgesetz Geldstrafen in Höhe von € 2.500,00 (bei Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe):

1. Übertretung

Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder Zweck entsprechend angepasst werden und hinsichtlich Konstruktion, Bau- und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.

Der Arbeitgeber hat dies insofern übertreten, als er Arbeitsmittel zu Verfügung gestellt hat. Die im Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht Zweck entsprechend angepasst wurden. Es waren zum Beispiel keine geeigneten Sicherheitseinrichtungen beim Zugang zum Gitterrost der Abstapelung vorhanden. Des Weiteren haben diese Arbeitsmittel auch nicht der Maschinensicherheitsverordnung entsprochen. Die vorhandenen Kettchen können von jedem Unkundigen leicht entfernt werden, da sie nur an einer Stelle fix befestigt waren. Es waren auch keinerlei Hinweisschilder vorhanden, welche etwa auf spezifische Gefahren hingewiesen hätten.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 ArbeitnehmerschutzgesetzParagraph 33, Arbeitnehmerschutzgesetz

2. Übertretung

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltende elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

Der Arbeitgeber hat dies insofern übertreten, als er entgegen den Bestimmungen der Auftragsbestätigung die Maschinen betrieben hat, obwohl in der Auftragsbestätigung, Seite 12, darauf hingewiesen wurde, dass diese Maschine erst in Betrieb genommen werden darf, wenn der Kunde für die gesamte Anlage eine Übereinstimmungserklärung mit der Maschinenrichtlinie ausgestellt worden ist. Dies konnte nicht vorgelegt werden. Eine solche Übereinstimmungserklärung hätte bei der vorhandenen Kettensicherung auch gar nicht ausgestellt werden dürfen, da der Stand der Technik andere Schutzeinrichtungen vorsieht.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 35 (2) ArbeitnehmerschutzgesetzParagraph 35, (2) Arbeitnehmerschutzgesetz

3. Übertretung:

Die Änderung einer bewilligten Arbeitsstätte bedarf einer Bewilligung, wenn die zu Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, insbesondere wenn durch die Änderung das Ausmaß der Gefährdung vergrößert wird oder die Änderung mit einer Gefährdung anderer Art verbunden ist. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Arbeitsstätte so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Der Arbeitgeber hat dies insofern übertreten, als er keinerlei rechtsgültige Bewilligungen für die Aufstellung und Verwendung des Arbeitsmittels Sortieranlage, Fabrikat Springer Holztechnik GesmbH, Auftrags-Nr. 1104030, zum Zeitpunkt der Überprüfung besaß und noch immer nicht besitzt.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 92 ArbeitnehmerschutzgesetzParagraph 92, Arbeitnehmerschutzgesetz

4. Übertretung:

Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau- und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt AM-VO.

Der Arbeitgeber hat das Arbeitsmittel Sortieranlage, Fabrikat Springer Holztechnik GesmbH, Auftrags-Nr. 1104030 vom 04.10.2004, zur Verfügung gestellt, das nicht den Rechtsvorschriften entspricht, die in den Anhängen A und B sowie in den Vorschriften des 4. Abschnittes angeführt sind.

Anhang A MSV, Maschinensicherheitsverordnung BGB1. 306 aus 1994, wonach im § 37 MSV vorgeschrieben wird: Bewegliche Teile - die beweglichen Teile einer Maschinen müssen so ausgelegt gebaut und angeordnet sein, dass Gefährdungen vermieden werden. Falls weiterhin Gefahren bestehen, müsse diese mit Schutzeinrichtungen in einer Weise versehen werden, dass jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrenstelle, das zu Unfällen führen kann, vermieden wird. Ein Kettchen kann dieser Bestimmung keinesfalls entsprechen.Anhang A MSV, Maschinensicherheitsverordnung BGB1. 306 aus 1994, wonach im Paragraph 37, MSV vorgeschrieben wird: Bewegliche Teile - die beweglichen Teile einer Maschinen müssen so ausgelegt gebaut und angeordnet sein, dass Gefährdungen vermieden werden. Falls weiterhin Gefahren bestehen, müsse diese mit Schutzeinrichtungen in einer Weise versehen werden, dass jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrenstelle, das zu Unfällen führen kann, vermieden wird. Ein Kettchen kann dieser Bestimmung keinesfalls entsprechen.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Arbeitsmittelverordnung iVm §§ 33, 34 und 35 ArbeitnehmerschutzgesetzParagraph 3, Arbeitsmittelverordnung in Verbindung mit Paragraphen 33, 34 und 35 Arbeitnehmerschutzgesetz

5. Übertretung:

(3) Abs 2 gilt nicht, wenn Arbeitgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfall oder eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmer, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.(3) Absatz 2, gilt nicht, wenn Arbeitgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfall oder eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmer, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.

Dies trifft insofern zu, als der Arbeitgeber die Information in Form der Auftragsbestätigung der Sortieranlage Fabrikat Springer Holztechnik GesmbH. Auftrags-Nr. 1104030 vom 04.10.2004, unterzeichnet hatte, wonach eine Inbetriebnahme der gesamten Anlange erst nach dem eine Übereinstimmungserklärung für die gesamte Anlage ausgestellt worden ist in Betrieb nehmen darf.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Arbeitsmittelverordnung iVm §§ 33, 34 und 35 ArbeitnehmerschutzgesetzParagraph 3, Arbeitsmittelverordnung in Verbindung mit Paragraphen 33, 34 und 35 Arbeitnehmerschutzgesetz

6. Übertretung:

Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.

Der Arbeitgeber hat dies insofern übertreten, als er für keine geeigneten Schutzeinrichtungen gesorgt hat, die einen Aufenthalt im Gefahrenbereich der SortieranlageFabrikat Springer Holztechnik GesmbH, Auftrags-Nr. 1104030 vom 04.10.2004, Abstapelung von beweglichen Teilen des programmgesteuerten Arbeitsmittel verhindert.

Ein Kettchen als Schutzeinrichtung, das jederzeit ihn Wirkung auf den Ablauf des programmgesteuerten Arbeitsmittels bleibt, ist nicht geeignet.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Arbeitsmittelverordnung iVm §§ 33, 34 und 35 ArbeitnehmerschutzgesetzParagraph 24, Arbeitsmittelverordnung in Verbindung mit Paragraphen 33, 34 und 35 Arbeitnehmerschutzgesetz

Weiter auferlegte die erstinstanzliche Behörde dem Beschuldigten den Ersatz der Kosten des Strafvollzugs.

Über die Berufung betreffend die 7. bis 9. Übertretung entscheidet das im Verfahren UVS 30.12-31/2009 zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats.

In der Begründung des Bescheides sah die Behörde die Übertretungen auf Grund der widerspruchsfreien und glaubhaften Anzeige des Arbeitsinspektorat Leoben, der die Wahrnehmung eines beeideten Arbeitsinspektionsorgans zugrunde liegt als eindeutig erwiesen an. Die einzelnen Tatvorwürfe ergäben sich für die Strafbehörde in durchaus nachvollziehbarer Weise aus der Anzeige, die durch entsprechende Fotos eindeutig untermauert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es einem beeideten Arbeitsinspektionsorgan ohne weiteres zugetraut werden könne, derartige Verwaltungsübertretungen einwandfrei und korrekt festzustellen. Da der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen keine Angaben gemacht habe und der Sachverhalt geklärt erscheine, habe die Behörde spruchgemäß entscheiden können. Für die Strafbemessung sei der objektive Unrechts- und der subjektive Schuldgehalt der Übertretungen und es seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit bekannt (das Einkommen geschätzt auf mtl. € 2.000,00 netto, Vermögen: Besitz eines Einfamilienhauses und Sorgepflicht für drei Personen) ausschlaggebend gewesen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit im Hinblick auf derartige Übertretungen, erschwerend hinsichtlich der Übertretung Punkt 1.) bis 6.) der Umstand, dass ein Arbeitnehmer verletzt bzw. dessen Knöchel gequetscht worden sei.

Der Beschuldigte berief dagegen, wobei das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten wurde, mit der Begründung, er habe die Übertretungen nicht begangen. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da die erste Instanz das Straferkenntnis nur auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates gestützt habe, ohne dem Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung Rechnung zu tragen. Die Abstapelung sei am 30.07.2007 nicht im Betrieb gewesen und es seien keine Dienstnehmer in diesem Bereich beschäftigt worden. Darüber hinaus seien Sicherheitseinrichtungen vorhanden gewesen. Die Kettensicherung habe ausreichende Sicherheit geboten. Die Sortieranlage sei Gegenstand der Betriebsanlagenbewilligung, die Beischaffung des Gewerbeaktes der Bezirkshauptmannschaft Murau werde beantragt. Auch die verhängten Geldstrafen erwiesen sich als überhöht, wobei einzelne Tatvorwürfe ein und dieselbe Maschineneinrichtung beträfen und nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschuldigte für drei Kinder unterhaltspflichtig sei. Er besitze ein Einfamilienhaus, das mit Verbindlichkeiten von € 200.000,00 belastet sei. Es werde die Verfahrenseinstellung beantragt.

Auf Ersuchen des UVS teilte das Arbeitsinspektorat am 27.08.2009 mit, dass es sich bei der Firma KH um einen Betrieb handle, der großformatige, massive, mehrlagige Leimholzplatten herstelle, wobei 100 bis teilweise 150 Mitarbeiter beschäftigt würden. Auf Grund der Größe der Arbeitsstätte seien mehrere Betriebsanlagenbescheide vorhanden. Für die Anlagenteil-Maschine, auf die sich die Strafanzeige beziehe, habe zum Erhebungszeitpunkt kein rechtskräftiger Bescheid bestanden.

Bei der Berufungsverhandlung am 23.03.2010 wurden in Abwesenheit des Berufungswerbers, aber Anwesenheit seines Vertreters und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Leoben als mitbeteiligter Partei der Arbeitsinspektor Herr Ing. Ma He, der die Erhebung durchgeführt hatte, und die im Betrieb des Beschuldigten beschäftigten Herren B W, Hd T und T R Bn als Zeugen vernommen. Die Berufungsbehörde gelangt zu folgenden Feststellungen:

Der Beschuldigte ist einer von zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern der KH Mh GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde Frojach-Katsch (Geschäftsanschrift K/Mr), die an der genannten Anschrift ein Massivholzwerk zur Erzeugung großformatiger, massiver und mehrlagiger Leimholzplatten betreibt, wobei 100 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach einem Arbeitsunfall am 22.05.2007, bei dem Hd T eine Knöchelverletzung erlitten hatte, wegen welcher er bis 10.06.2007 im Krankenstand war, führte Ing. Ma He vom Arbeitsinspektorat Leoben am 30.07.2007 bei jenem Teil der Sortieranlage, der als Abstapelung bezeichnet wird und bei dem sich der Unfall ereignet hatte, eine Erhebung durch. Die Sortieranlage ist eine zusammengesetzte, verkettete und zur Gänze eingezäunte Maschine. Sie ist ein programmgesteuertes Arbeitsmittel und besteht aus Maschinenteilen, die für sich genommen nicht funktionsfähig sind und vom Hersteller an Ort und Stelle zusammengebaut wurden. Auf einer Metallkonstruktion in ein bis zwei Metern Höhe - einem Geviert mit einer Seitenlänge von 5 m - befindet sich jener Maschinenteil, der die Bretter weiterbefördert und abstapelt. Als am 22.05.2007 sich die Bretter bei der Abstapelung gestaut hatten, war Hd T als Verantwortlicher für die Sortieranlage, ohne den Bedienungsmann zu informieren, auf den Gitterrost gestiegen und hatte sich hinunter gebeugt, um zu sehen, was den Stau verursacht hatte. Normalerweise werden in diesem Bereich nur lange Bretter befördert. Da er nicht bemerkte, dass der Balken, der länger ist als die auf der Förderanlage beförderten Bretter, herankam, wurde er vom Balken erfasst und gegen ein Hindernis gedrückt, wobei sein Fuß eingeklemmt wurde. Da der Gitterrost, der normalerweise nur vom Bedienungsmann bei abgeschalteter Maschine betreten wird, unterhalb des Niveaus der Förderebene der Bretter liegt, kann ein Arbeitnehmer bereits bei Betreten des Gitterrosts vom Balken erfasst werden. Der Zugang auf dem Gitterrost war durch eine Kette gesichert, die jederzeit leicht abgenommen werden konnte. Die Sortieranlage ist seit mindestens fünf Jahren in Betrieb und wurde neu (d.h. nicht als Ersatz für eine andere Maschine) angeschafft. Eine Bedienungsanleitung war nicht vorhanden. Auf Seite 12 der Auftragsbestätigung finden sich unter anderem folgende Eintragungen: Die auf Grund dieser Maßnahmen und Risikoanalyse notwendigen Umwehrungen und Abgrenzungen können wir, falls vom Käufer erwünscht, erst nach Prüfung der technischen und örtlichen Gegebenheiten anbieten, ansonsten sind sie bauseits zu erbringen... Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Kunde:

  • -Strichaufzählung
    die Anlage abgenommen hat und das vom Kunden beauftragte Fachpersonal durch die Firma Springer eingeschult wurde, und für die gesamte Anlage die Übereinstimmungserklärung mit der Maschinenrichtlinie ausgestellt worden ist.
Für die genannte Sortieranlage liegt bisher keine Betriebsanlagengenehmigung vor.

Beweiswürdigung:

Die Ermittlung des Sachverhalts beruht, wie erwähnt, auf einer Erhebung im Betrieb der KH Mh GmbH durch Arbeitsinspektor Ing. Ma He am 30.07.2007, nachdem der Arbeitnehmer Hd T bei einem Arbeitsunfall am 22.05.2007 bei Betreten der Abstapelung der Sortieranlage verletzt worden war. Die der Anzeige angeschlossenen Fotos 1 und 2 zeigen die Anlage ausschnittweise, ebenso die nachträglich übermittelten Fotos 8 bis 10 im Akt der Berufungsbehörde. Die Feststellungen zur Sortieranlage beruhen auf der Aussage des als Zeugen vernommenen Arbeitsinspektors in Verbindung mit den genannten Fotos. Aus der Aussage dieses Zeugen und damit übereinstimmend jener des Zeugen Hd T geht hervor, dass die Gefahr für Arbeitnehmer bereits mit dem Betreten des Gitterrosts entstand. Zur Beschaffenheit der Sicherheitseinrichtungen am Unfallstag in dem für das Berufungsverfahren relevanten Bereich der Sortieranlage waren keine Feststellungen zu treffen, weil (es für diesen Tag keine Erhebungsergebnisse gibt und) nur die Tatzeit 30.07.2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Die Schilderung des Ablauf des Unfalls dient nur der Veranschaulichung und bildet die Grundlage der entsprechenden Feststellung.

Hinsichtlich des Vorliegens einer Bedienungsanleitung sagte Ing. He Folgendes aus: Ich habe nur die Seite 12 und 13 der Auftragsbestätigung kopiert, den Rest nicht. Ich weiß nicht, ob die Auftragsbestätigung mit der Bedienungsanleitung identisch ist und kann mich nicht erinnern, ob ich eine Bedienungsanleitung verlangt habe. Ich habe jedenfalls nur die Auftragsbestätigung bekommen. Eine Auftragsbestätigung muss nicht mit einer Bedienungsanleitung identisch sein. Ich entnehme jetzt meinen Unterlagen, dass es keine Betriebsanleitung gegeben hat, d. h. sie ist dort nicht aufgelegen. Daher konnte festgestellt werden, dass keine Bedienungsanleitung für die Sortieranlage vorhanden war. Aus der Mitteilung des Arbeitsinspektorates an den UVS vom 27.08.2009 ergibt sich, dass für die Sortieranlage kein Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bestanden hat.

Rechtliche Beurteilung:

Da sich die Punkte 1.) bis 6.) auf die Abstapelung der Sortieranlage beziehen und, wie noch auszuführen sein wird, zumindest zum Teil denselben Sachverhalt betreffen, werden zunächst die für die Beurteilung des Falls in Frage kommenden Rechtsvorschriften wiedergegeben.

§ 33 ASchG 1994 (Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel) bestimmt im dritten Absatz:Paragraph 33, ASchG 1994 (Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel) bestimmt im dritten Absatz:

Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

  1. 1.Ziffer eins
    für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und
  2. 2.Ziffer 2
    hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.

§ 35 ASchG 1994 (Benutzung von Arbeitsmitteln) bestimmt in den Abs 1 und 2 (auszugsweise):Paragraph 35, ASchG 1994 (Benutzung von Arbeitsmitteln) bestimmt in den Absatz eins und 2 (auszugsweise):

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 2.Ziffer 2
    Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
...

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

§ 3 Abs 1 bis 3 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO:Paragraph 3, Absatz eins bis 3 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO:

(1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.

(2) Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.(3) Absatz 2, gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.

§ 24 (Programmgesteuerte Arbeitsmittel) AM-VO bestimmt im ersten Absatz:Paragraph 24, (Programmgesteuerte Arbeitsmittel) AM-VO bestimmt im ersten Absatz:

Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.

Der vierte Abschnitt der AM-VO in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist überschrieben mit Beschaffenheit von Arbeitsmitteln und umfasst die §§ 41 bis 60, darunter namentlich § 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen und § 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile.Der vierte Abschnitt der AM-VO in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist überschrieben mit Beschaffenheit von Arbeitsmitteln und umfasst die Paragraphen 41 bis 60, darunter namentlich Paragraph 43, Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen und Paragraph 44, Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile.

§ 43 Abs 4 AM-VO:Paragraph 43, Absatz 4, AM-VO:

Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzeinrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, dass Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering sind.

§ 44 Abs 7 AM-VO:Paragraph 44, Absatz 7, AM-VO:

Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist § 43 Abs 3 bis 6 anzuwenden.Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist Paragraph 43, Absatz 3 bis 6 anzuwenden.

§ 92 ASchG 1994 (Arbeitsstättenbewilligung) bestimmt im 5. Absatz:Paragraph 92, ASchG 1994 (Arbeitsstättenbewilligung) bestimmt im 5. Absatz:

Die Änderung einer bewilligten Arbeitsstätte bedarf einer Bewilligung, wenn dies zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, insbesondere wenn durch die Änderung das Ausmaß der Gefährdung vergrößert wird oder die Änderung mit einer Gefährdung anderer Art verbunden ist. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Arbeitsstätte so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

§ 93 ASchG 1994 (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht) bestimmt in Abs 1 Z 1:Paragraph 93, ASchG 1994 (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht) bestimmt in Absatz eins, Ziffer eins :

Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für

1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.

Anhang A (Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - in-Verkehr-Bringen von Arbeitsmitteln) zur AM-VO nennt in Z 2 die Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl Nr. 306/1994, die am 28.12.2009 außer Kraft getreten ist.Anhang A (Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - in-Verkehr-Bringen von Arbeitsmitteln) zur AM-VO nennt in Ziffer 2, die Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, die am 28.12.2009 außer Kraft getreten ist.

§ 37 MSV bestimmte:Paragraph 37, MSV bestimmte:

(1) Die beweglichen Teile einer Maschine müssen so ausgelegt, gebaut und angeordnet sein, dass Gefährdungen vermieden werden. Falls weiterhin Gefahren bestehen, müssen sie mit Schutzeinrichtungen in der Weise versehen sein, dass jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrstelle, das zu Unfällen führen kann, vermieden wird.

(2) Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz der getroffenen Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, müssen spezielle Schutzeinrichtungen oder spezielles Werkzeug mitgeliefert werden und in der Betriebsanleitung und gegebenenfalls auf der Maschine selbst die nötigen Hinweise gegeben werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt.

§ 71 (Betriebsanleitung) MSV bestimmte:Paragraph 71, (Betriebsanleitung) MSV bestimmte:

(1) Jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung mit folgenden Mindestangaben versehen sein:

  1. 1.Ziffer eins
    Angaben gemäß § 70, mit Ausnahme der Seriennummer,Angaben gemäß Paragraph 70,, mit Ausnahme der Seriennummer,
  2. 2.Ziffer 2
    wartungsrelevante Hinweise, wie etwa Anschrift des Importeurs, Anschriften von Service-Werkstätten,
  3. 3.Ziffer 3
    bestimmungsgemäße Verwendung,
  4. 4.Ziffer 4
    Arbeitsplätze, die von den Bedienungspersonen eingenommen werden können,
  5. 5.Ziffer 5
    Angaben, damit sicher durchgeführt werden können

5.1. die Inbetriebnahme,

5.2. die Verwendung,

5.3. die Handhabung (mit Angabe der Masse der Maschine sowie ihrer verschiedenen Teile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen),

5.4. die Installation,

5.5. die Montage und Demontage,

5.6. das Rüsten,

5.7. die Instandhaltung einschließlich der Wartung und Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf,

  1. 6.Ziffer 6
    erforderlichenfalls Schulungshinweise,
  2. 7.Ziffer 7
    erforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können,
  3. 8.Ziffer 8
    Übereinstimmungserklärung und CE-Kennzeichnung.

(2) Erforderlichenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen hinzuweisen (§ 15 Abs. 3).(2) Erforderlichenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen hinzuweisen (Paragraph 15, Absatz 3,).

Wenn es in der 1. Übertretung heißt, der Arbeitgeber (richtig: die Arbeitgeberin) habe (mit der Sortieranlage) ein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, das in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht zweckentsprechend angepasst worden sei, es seien (zum Beispiel) keine geeigneten Sicherheitseinrichtungen beim Zugang zum Gitterrost der Abstapelung vorhanden gewesen, die Arbeitsmittel hätten nicht der Maschinensicherheitsverordnung entsprochen, die vorhandenen Kettchen könnten von jedem Unkundigen leicht entfernt werden, da sie nur an einer Stelle fix befestigt seien und es seien keine Hinweisschilder vorhanden gewesen, die auf spezifische Gefahren hingewiesen hätten, und wenn die erstinstanzliche Behörde diesen Sachverhalt - in Übereinstimmung mit der Strafanzeige - § 33 ASchG 1994 unterstellte, ergibt sich doch aus dem Einleitungssatz des Spruchs gleich wie der Strafanzeige, dass § 33 Abs 3 ASchG 1994 gemeint ist. Da es sich dabei um eine allgemeine Bestimmung über Arbeitsmittel handelt, die durch die AM-VO näher konkretisiert wird, sind folgende Bestimmungen der AM-VO in Betracht zu ziehen bzw. wurden vom Anzeigenleger und der erstinstanzlichen Behörde teilweise in Betracht gezogen:Wenn es in der 1. Übertretung heißt, der Arbeitgeber (richtig: die Arbeitgeberin) habe (mit der Sortieranlage) ein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, das in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht zweckentsprechend angepasst worden sei, es seien (zum Beispiel) keine geeigneten Sicherheitseinrichtungen beim Zugang zum Gitterrost der Abstapelung vorhanden gewesen, die Arbeitsmittel hätten nicht der Maschinensicherheitsverordnung entsprochen, die vorhandenen Kettchen könnten von jedem Unkundigen leicht entfernt werden, da sie nur an einer Stelle fix befestigt seien und es seien keine Hinweisschilder vorhanden gewesen, die auf spezifische Gefahren hingewiesen hätten, und wenn die erstinstanzliche Behörde diesen Sachverhalt - in Übereinstimmung mit der Strafanzeige - Paragraph 33, ASchG 1994 unterstellte, ergibt sich doch aus dem Einleitungssatz des Spruchs gleich wie der Strafanzeige, dass Paragraph 33, Absatz 3, ASchG 1994 gemeint ist. Da es sich dabei um eine allgemeine Bestimmung über Arbeitsmittel handelt, die durch die AM-VO näher konkretisiert wird, sind folgende Bestimmungen der AM-VO in Betracht zu ziehen bzw. wurden vom Anzeigenleger und der erstinstanzlichen Behörde teilweise in Betracht gezogen:

§ 3 AM-VO, der zum ersten Abschnitt Allgemeine Bestimmungen dieser Verordnung gehört, gibt im ersten Satz seines ersten Absatzes § 33 Abs 3 Z 2 ASchG 1994 wörtlich wieder (ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen). Im zweiten Satz bestimmt § 3 Abs 1 sinngemäß, dass die von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel auch den in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften und dem vierten Abschnitt entsprechen müssen: d.h. laut Anlage A Z 2 der Maschinensicherheitsverordnung und den §§ 41 bis 60 AM-VO.Paragraph 3, AM-VO, der zum ersten Abschnitt Allgemeine Bestimmungen dieser Verordnung gehört, gibt im ersten Satz seines ersten Absatzes Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG 1994 wörtlich wieder (ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen). Im zweiten Satz bestimmt Paragraph 3, Absatz eins, sinngemäß, dass die von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel auch den in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften und dem vierten Abschnitt entsprechen müssen: d.h. laut Anlage A Ziffer 2, der Maschinensicherheitsverordnung und den Paragraphen 41 bis 60 AM-VO.

Die erstinstanzliche Behörde sah im Punkt 4.) § 3 AM-VO iVm §§33 bis 35 ASchG 1994 als verletzt an, erwähnte im Sachverhalt aber auch § 37 MSV, der ganz allgemein Schutzeinrichtungen zum Schutz von beweglichen Teilen einer Maschine verlangt, wobei die Sachverhaltsumschreibung im Punkt 4.) im Wesentlichen jener des Punktes 1.) entspricht.Die erstinstanzliche Behörde sah im Punkt 4.) Paragraph 3, AM-VO in Verbindung mit §§33 bis 35 ASchG 1994 als verletzt an, erwähnte im Sachverhalt aber auch Paragraph 37, MSV, der ganz allgemein Schutzeinrichtungen zum Schutz von beweglichen Teilen einer Maschine verlangt, wobei die Sachverhaltsumschreibung im Punkt 4.) im Wesentlichen jener des Punktes 1.) entspricht.

Nicht anders verhält es sich mit der 6. Übertretung: Auch § 24 Abs 1 AM-VO verlangt in allgemeiner Form geeignete Schutzeinrichtungen bzw. geeignete Maßnahmen, wenn sich ArbeitnehmerInnen im Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln aufhalten.Nicht anders verhält es sich mit der 6. Übertretung: Auch Paragraph 24, Absatz eins, AM-VO verlangt in allgemeiner Form geeignete Schutzeinrichtungen bzw. geeignete Maßnahmen, wenn sich ArbeitnehmerInnen im Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln aufhalten.

Zwar sind die Strafen nach § 22 Abs 1 VStG nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Handelt es sich aber um einander ausschließende Strafdrohungen, liegt Konkurrenz in Wahrheit nicht vor; man spricht hier von Scheinkonkurrenz oder Gesetzeskonkurrenz. Eine Form davon bildet die Spezialität, bei welcher zwei oder mehrere Deliktstatbestände zu einander im Verhältnis von lex generalis und lex specialis stehen, sodass ein der spezielleren Norm unterstellbares Verhalten notwendig auch vom Teil der allgemeineren Norm umfasst wird. In diesem Fall wird der Unrechtsgehalt der Tat allein schon durch die Bestrafung nach der spezielleren Norm voll erfasst, ihre Anwendung schließt also die der allgemeineren Norm aus (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], 408 ff).Zwar sind die Strafen nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Handelt es sich aber um einander ausschließende Strafdrohungen, liegt Konkurrenz in Wahrheit nicht vor; man spricht hier von Scheinkonkurrenz oder Gesetzeskonkurrenz. Eine Form davon bildet die Spezialität, bei welcher zwei oder mehrere Deliktstatbestände zu einander im Verhältnis von lex generalis und lex specialis stehen, sodass ein der spezielleren Norm unterstellbares Verhalten notwendig auch vom Teil der allgemeineren Norm umfasst wird. In diesem Fall wird der Unrechtsgehalt der Tat allein schon durch die Bestrafung nach der spezielleren Norm voll erfasst, ihre Anwendung schließt also die der allgemeineren Norm aus (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], 408 ff).

Da § 24 Abs 1 AM-VO und § 37 MSV (iVm § 3 Abs 1 AM-VO und § 33 Abs 3 ASchG 1994) nur Schutzeinrichtungen an sich verlangen, während § 43 Abs 4 dritter Satz iVm § 44 Abs 7 AM-VO im Falle von Sicherheitseinrichtungen durch Umwehrungen nähere Bestimmungen dazu enthält, sind die zuletzt genannten Bestimmungen die speziellere Vorschrift, die den verletzten Rechtsvorschriften der Punkte 4.) und 6.) des Straferkenntnisses vorgeht. Daraus folgt, dass die am Beginn des Gitterrostes der Sortieranlage angebrachte Sicherheitskette, die eine Umwehrung darstellte, so hätte beschaffen sein müssen, dass sie nicht ohne Hilfsmittel abnehmbar war. Sie konnte aber laut Sachverhaltsumschreibung von jedem Unkundigen leicht entfernt werden. Da es sich bei diesem Teil der Sortieranlage zwar nicht um eine Kraftübertragungseinrichtung (§ 43 AM-VO), wohl aber um einen bewegten Teil im Sinn des § 44 AM-VO handelte, der im 7. Absatz die verpflichtende Anwendung des § 43 Abs 3 bis 6 bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen verlangt, liegt zu Punkt 1.) eine Übertretung vor, wobei § 43 Abs 4 dritter Satz iVm § 44 Abs 7 AM-VO verletzt wurde.Da Paragraph 24, Absatz eins, AM-VO und Paragraph 37, MSV in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AM-VO und Paragraph 33, Absatz 3, ASchG 1994) nur Schutzeinrichtungen an sich verlangen, während Paragraph 43, Absatz 4, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 7, AM-VO im Falle von Sicherheitseinrichtungen durch Umwehrungen nähere Bestimmungen dazu enthält, sind die zuletzt genannten Bestimmungen die speziellere Vorschrift, die den verletzten Rechtsvorschriften der Punkte 4.) und 6.) des Straferkenntnisses vorgeht. Daraus folgt, dass die am Beginn des Gitterrostes der Sortieranlage angebrachte Sicherheitskette, die eine Umwehrung darstellte, so hätte beschaffen sein müssen, dass sie nicht ohne Hilfsmittel abnehmbar war. Sie konnte aber laut Sachverhaltsumschreibung von jedem Unkundigen leicht entfernt werden. Da es sich bei diesem Teil der Sortieranlage zwar nicht um eine Kraftübertragungseinrichtung (Paragraph 43, AM-VO), wohl aber um einen bewegten Teil im Sinn des Paragraph 44, AM-VO handelte, der im 7. Absatz die verpflichtende Anwendung des Paragraph 43, Absatz 3 bis 6 bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen verlangt, liegt zu Punkt 1.) eine Übertretung vor, wobei Paragraph 43, Absatz 4, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 7, AM-VO verletzt wurde.

Da die Übertretungen zu den Punkten 4.) und 6.) von der Bestrafung zu Punkt 1.) umfasst sind, ist der Berufung zu diesen beiden Punkten Folge zu geben.

Bei der 2.) Übertretung sah die erstinstanzliche Behörde (gleich wie das Arbeitsinspektorat) § 35 Abs 2 ASchG als verletzt an. Tatsächlich bezieht sich der beschriebene Sachverhalt jedoch auf § 35 Abs 1 Z 2 ASchG, wonach bei Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen einzuhalten sind. Da wie festgestellt keine Bedienungsanleitung, sondern nur eine Auftragsbestätigung vorhanden war, kann schon aus diesem Grund § 35 Abs 1 Z 2 ASchG nicht verletzt worden sein. Zudem stellt § 35 Abs 1 Z 2 ASchG darauf ab, dass die Bedienungsanleitungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln einzuhalten sind, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass damit eine Anleitung im Sinn einer Gebrauchsanweisung gemeint ist, die darüber Auskunft gibt, in welcher Art und Weise das Arbeitsmittel zu benutzen ist. Demgegenüber verlangt die Auftragsbestätigung (lediglich), dass vor Inbetriebnahme (Benutzung) der Anlage die Übereinstimmungserklärung mit der Maschinenrichtlinie ausgestellt worden sein muss. Es kann daher bei wörtlicher Auslegung nicht gesagt werden, dass die Übereinstimmungserklärung bei Benutzung des Arbeitsmittels auszustellen sei.Bei der 2.) Übertretung sah die erstinstanzliche Behörde (gleich wie das Arbeitsinspektorat) Paragraph 35, Absatz 2, ASchG als verletzt an. Tatsächlich bezieht sich der beschriebene Sachverhalt jedoch auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG, wonach bei Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen einzuhalten sind. Da wie festgestellt keine Bedienungsanleitung, sondern nur eine Auftragsbestätigung vorhanden war, kann schon aus diesem Grund Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG nicht verletzt worden sein. Zudem stellt Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG darauf ab, dass die Bedienungsanleitungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln einzuhalten sind, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass damit eine Anleitung im Sinn einer Gebrauchsanweisung gemeint ist, die darüber Auskunft gibt, in welcher Art und Weise das Arbeitsmittel zu benutzen ist. Demgegenüber verlangt die Auftragsbestätigung (lediglich), dass vor Inbetriebnahme (Benutzung) der Anlage die Übereinstimmungserklärung mit der Maschinenrichtlinie ausgestellt worden sein muss. Es kann daher bei wörtlicher Auslegung nicht gesagt werden, dass die Übereinstimmungserklärung bei Benutzung des Arbeitsmittels auszustellen sei.

Es liegt daher in diesem Punkt keine Übertretung vor.

Zu Punkt 3.): Es ist kein Grund ersichtlich, warum es sich bei der Sortieranlage nicht um einen genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenteil im Sinn der Gewerbeordnung handeln sollte. Da somit die nach § 92 Abs 5 ASchG geforderte Bewilligung der Änderung der Arbeitsstätte im Sinn des § 93 Abs 1 Z 1 ASchG nicht erforderlich war, liegt keine Übertretung vor.Zu Punkt 3.): Es ist kein Grund ersichtlich, warum es sich bei der Sortieranlage nicht um einen genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenteil im Sinn der Gewerbeordnung handeln sollte. Da somit die nach Paragraph 92, Absatz 5, ASchG geforderte Bewilligung der Änderung der Arbeitsstätte im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG nicht erforderlich war, liegt keine Übertretung vor.

Zu Punkt 5.): Aus dem Zusammenhalt der Abs 2 und 3 des § 3 AM-VO ergibt sich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Kennzeichnung nach der MSV vertrauen kann (Abs 2), außer er erhält (unter anderem) vom Hersteller eine Information, dass das Arbeitsmittel der MSV nicht entspricht. Da die Sortieranlage nicht nach der MSV gekennzeichnet war, liegt kein von § 3 Abs 3 AM-VO umfasster Fall vor. Dass eine andere Bestimmung durch den Sachverhalt verletzt worden sein könnte, wurde bisher im Verfahren nicht behandelt bzw. ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erkennbar. Daher ist auch in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben.Zu Punkt 5.): Aus dem Zusammenhalt der Absatz 2 und 3 des Paragraph 3, AM-VO ergibt sich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Kennzeichnung nach der MSV vertrauen kann (Absatz 2,), außer er erhält (unter anderem) vom Hersteller eine Information, dass das Arbeitsmittel der MSV nicht entspricht. Da die Sortieranlage nicht nach der MSV gekennzeichnet war, liegt kein von Paragraph 3, Absatz 3, AM-VO umfasster Fall vor. Dass eine andere Bestimmung durch den Sachverhalt verletzt worden sein könnte, wurde bisher im Verfahren nicht behandelt bzw. ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erkennbar. Daher ist auch in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben.

Für die 1. Übertretung haftet der Beschuldigte im Grunde des § 9 Abs 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin. Da der Beschuldigte nicht geltend machte, dass ihm die Einhaltung der zu Punkt 1.) verletzten Bestimmungen unmöglich gewesen wäre, hat er die Tatbegehung in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit zu verantworten.Für die 1. Übertretung haftet der Beschuldigte im Grunde des Paragraph 9, Absatz eins, VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin. Da der Beschuldigte nicht geltend machte, dass ihm die Einhaltung der zu Punkt 1.) verletzten Bestimmungen unmöglich gewesen wäre, hat er die Tatbegehung in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit zu verantworten.

Der den Übertretungen vorangestellte Ausspruch Ihre Funktion: Arbeitgeber ist aufzuheben, da die Arbeitgebereigenschaft der KH Mh GmbH und nicht dem Beschuldigten zukommt. Die weiteren Spruchkorrekturen betreffen die verletzten Rechtsvorschriften, die Strafbestimmung sowie den Umstand, dass ein Strafvollzug bisher nicht stattgefunden hat.

Strafbemessung:

Nach § 130 Abs 1 Z 16 ASchG 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 290,00 bis € 14.530,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.Nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 290,00 bis € 14.530,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Die notwendige Sicherheitseinrichtung bei einem Arbeitsmittel wie der gegenständlichen Sortieranlage gehört zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels. Für den Unrechtsgehalt im Sinn des § 19 Abs 1 VStG ist - entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde - die Verletzung des Arbeitnehmers am 22.05.2007 nicht von Bedeutung, weil nur die am 30.07.2007 begangene Tat Gegenstand des Verfahrens ist. Es liegt jedoch ein beträchtliches Gefahrenpotential vor, wenn ein Arbeitsmittel, wie die von der KH Mh GmbH betriebene Sortieranlage, nur durch ein leicht entfernbares Kettchen gesichert ist. Der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Milderungsgrund entfällt, da nur die absolute Unbescholtenheit, nicht aber eine Unbescholtenheit im Hinblick auf derartige Übertretungen mildernd ist. Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe laut Straferkenntnis ist die Höhe der Geldstrafe daher aufrecht zu erhalten und der Berufung im 1.) Punkt keine Folge zu geben.Die notwendige Sicherheitseinrichtung bei einem Arbeitsmittel wie der gegenständlichen Sortieranlage gehört zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels. Für den Unrechtsgehalt im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist - entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde - die Verletzung des Arbeitnehmers am 22.05.2007 nicht von Bedeutung, weil nur die am 30.07.2007 begangene Tat Gegenstand des Verfahrens ist. Es liegt jedoch ein beträchtliches Gefahrenpotential vor, wenn ein Arbeitsmittel, wie die von der KH Mh GmbH betriebene Sortieranlage, nur durch ein leicht entfernbares Kettchen gesichert ist. Der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Milderungsgrund entfällt, da nur die absolute Unbescholtenheit, nicht aber eine Unbescholtenheit im Hinblick auf derartige Übertretungen mildernd ist. Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe laut Straferkenntnis ist die Höhe der Geldstrafe daher aufrecht zu erhalten und der Berufung im 1.) Punkt keine Folge zu geben.

Hinsichtlich der übrigen Punkte liegen jedoch keine Übertretungen vor.

Schlagworte

Arbeitsmittel; Benutzung; Bedienungsanleitung; Gebrauchsanweisung; Auftragsbestätigung; Übereinstimmungserklärung; Arbeitsstättenbewilligung; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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