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50/03Norm
GütbefG §5 Abs1Rechtssatz
§ 5 Abs 1a GütbefG enthält keinen Tatbestand zum Entzug der Konzession, sondern normiert eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Konzessionsinhabers bei der amtswegigen Überprüfung der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen zur Konzessionsausübung. Die Nichtvorlage von Unterlagen und Nachweisen ist im Rahmen des Beweiswürdigung zu werten.Paragraph 5, Absatz eins a, GütbefG enthält keinen Tatbestand zum Entzug der Konzession, sondern normiert eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Konzessionsinhabers bei der amtswegigen Überprüfung der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen zur Konzessionsausübung. Die Nichtvorlage von Unterlagen und Nachweisen ist im Rahmen des Beweiswürdigung zu werten.
Schlagworte
Masseverwalter, Sitz, Kanzlei, TatortZuletzt aktualisiert am
09.07.2010