TE Uvs Erkenntnis 2010/5/27 015/13/08008

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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Index

50/03

Norm

GütbefG §5 Abs1
GütbefG §5 Abs1a
  1. GütbefG § 5 heute
  2. GütbefG § 5 gültig von 01.07.2026 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2025
  3. GütbefG § 5 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  4. GütbefG § 5 gültig von 25.07.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  5. GütbefG § 5 gültig von 21.05.2022 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  6. GütbefG § 5 gültig von 18.03.2022 bis 20.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  7. GütbefG § 5 gültig von 14.02.2013 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  8. GütbefG § 5 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  9. GütbefG § 5 gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  10. GütbefG § 5 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  11. GütbefG § 5 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 5 heute
  2. GütbefG § 5 gültig von 01.07.2026 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2025
  3. GütbefG § 5 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  4. GütbefG § 5 gültig von 25.07.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  5. GütbefG § 5 gültig von 21.05.2022 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  6. GütbefG § 5 gültig von 18.03.2022 bis 20.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  7. GütbefG § 5 gültig von 14.02.2013 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  8. GütbefG § 5 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  9. GütbefG § 5 gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  10. GütbefG § 5 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  11. GütbefG § 5 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Mag. Grauszer und die Mitglieder Dr. Schwarz und Mag. Bauer über die Berufung der *** Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn ***, vom 17.12.2008, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 03.12.2008, Zl. 5-G-A6462/11-2008, mit dem der *** Ges.m.b.H. die Konzession zur „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von vierzehn Kraftfahrzeugen“ im Standort ***, entzogen worden ist, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) wird der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absätze 1 und 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) wird der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

Die Gewerbeberechtigung der Berufungswerberin ist mit 20.07.1994 entstanden (siehe dazu den Gewerbeschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 29.09.1994 zur Gew. Reg. Nr. ***). Mit Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung – Abteilung 5 vom 27.03.2008 wurde die *** Ges.m.b.H. (in der Folge: die Gesellschaft) unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und Abs. 1a des Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) als Inhaberin einer Konzession zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von vierzehn Kraftfahrzeugen im Standort ***, aufgefordert, die fachliche Eignung, das Vorhandensein der erforderlichen Abstellplätze und die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Bis zum 15.05.2008 seien eine Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate), ein Gutachten über die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß einer Beilage dieses Schreibens (das durch einen Wirtschaftstreuhänder oder eine Bank zu erbringen wäre) und eine Bestätigung der Gemeinde über die vorhandenen Abstellplätze vorzulegen. Diese Aufforderung blieb ohne Reaktion. Mit den Schreiben vom 20.05.2008, 01.07.2008, 27.08.2008 und 04.11.2008 wurde die Berufungswerberin nachweislich erneut zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert. Der erstinstanzlichen Behörde wurden keine Unterlagen vorgelegt.Die Gewerbeberechtigung der Berufungswerberin ist mit 20.07.1994 entstanden (siehe dazu den Gewerbeschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 29.09.1994 zur Gew. Reg. Nr. ***). Mit Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung – Abteilung 5 vom 27.03.2008 wurde die *** Ges.m.b.H. (in der Folge: die Gesellschaft) unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins und Absatz eins a, des Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) als Inhaberin einer Konzession zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von vierzehn Kraftfahrzeugen im Standort ***, aufgefordert, die fachliche Eignung, das Vorhandensein der erforderlichen Abstellplätze und die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Bis zum 15.05.2008 seien eine Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate), ein Gutachten über die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß einer Beilage dieses Schreibens (das durch einen Wirtschaftstreuhänder oder eine Bank zu erbringen wäre) und eine Bestätigung der Gemeinde über die vorhandenen Abstellplätze vorzulegen. Diese Aufforderung blieb ohne Reaktion. Mit den Schreiben vom 20.05.2008, 01.07.2008, 27.08.2008 und 04.11.2008 wurde die Berufungswerberin nachweislich erneut zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert. Der erstinstanzlichen Behörde wurden keine Unterlagen vorgelegt.

Mit dem Bescheid vom 03.12.2008 hat der Landeshauptmann der *** Ges.m.b.H. die Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs im Wesentlichen mit der Begründung entzogen, dass das Vorliegen der in § 5 Abs. 1 GütbefG genannten besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterbeförderungsgewerbes der Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen sei und die Behörde wegen der Nichtvorlage der Unterlagen, die die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung sowie die erforderlichen Abstellplätze nachweisen, davon ausgehe, dass die Voraussetzungen zur Ausübung der Konzession „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von vierzehn Kraftfahrzeugen“ nicht mehr vorlägen. Deshalb lägen die Entziehungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 1a GütbefG vor, weshalb die Konzession zu entziehen gewesen sei.Mit dem Bescheid vom 03.12.2008 hat der Landeshauptmann der *** Ges.m.b.H. die Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs im Wesentlichen mit der Begründung entzogen, dass das Vorliegen der in Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG genannten besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterbeförderungsgewerbes der Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen sei und die Behörde wegen der Nichtvorlage der Unterlagen, die die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung sowie die erforderlichen Abstellplätze nachweisen, davon ausgehe, dass die Voraussetzungen zur Ausübung der Konzession „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von vierzehn Kraftfahrzeugen“ nicht mehr vorlägen. Deshalb lägen die Entziehungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz eins a, GütbefG vor, weshalb die Konzession zu entziehen gewesen sei.

Dagegen wurde die rechtzeitige Berufung vom 17.12.2008 erhoben, die im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass eine Reorganisationsphase, in der sich die *** Ges.m.b.H. befunden habe, mit November 2008 als abgeschlossen betrachtet werden könne und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder hergestellt sei. Die Gesellschaft verfüge über ein Eigenkapital in der Höhe von einer Million Euro und die Geschäftsanteile von *** und *** an der Gesellschaft seien auf *** übertragen worden. Da sämtliche Erfordernisse erfüllt seien, werde die Behebung des Bescheides beantragt. Beilagen der Berufung betreffend das Eigenkapital und die Reserven der Gesellschaft bilden die „Bilanz-Kurzform (Übersicht)“ betreffend Verkehrswerte per 30. Juni 2008, die Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 und die „Saldenliste Sachkonten Jänner - Dezember 2007“.

Der Verwaltungssenat hat Herrn Mag. *** mit dem Schreiben vom 02.02.2009 mitgeteilt, dass keine der Berufung angeschlossenen Beilagen einen Nachweis des Eigenkapitales und der Reserven der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 BZGü-VO) darstelle. Mit der Eingabe vom 20.02.2009 teilte Mag. *** mit, dass sich aus den Anlagen ergäbe, dass die Gesellschaft über das nötige Eigenkapital unter Bedachtnahme auf die stillen Reserven per 31.12.2008 verfüge. Die erwähnten Anlagen bildenDer Verwaltungssenat hat Herrn Mag. *** mit dem Schreiben vom 02.02.2009 mitgeteilt, dass keine der Berufung angeschlossenen Beilagen einen Nachweis des Eigenkapitales und der Reserven der Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BZGü-VO) darstelle. Mit der Eingabe vom 20.02.2009 teilte Mag. *** mit, dass sich aus den Anlagen ergäbe, dass die Gesellschaft über das nötige Eigenkapital unter Bedachtnahme auf die stillen Reserven per 31.12.2008 verfüge. Die erwähnten Anlagen bilden

  1. a)Litera a
    die Bestätigung vom 20.02.2009, ausgestellt von Mag. ***,
  2. b)Litera b
    der mit „Beilage 1“ überschriebene Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von Güterbeförderungsunternehmen für das Unternehmen *** Ges.m.b.H. vom 20.02.2009 (Eigenkapital),
  3. c)Litera c
    der mit „Beilage 4“ überschriebene Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von Güterbeförderungsunternehmen für das Unternehmen *** Ges.m.b.H. vom 20.02.2009,
  4. d)Litera d
    die „Bilanz-Kurzform (Übersicht)“ betreffend Verkehrswerte per 31.12.2008,
  5. e)Litera e
    das Formular mit der Überschrift „Wertermittlung nur für den internen Gebrauch innerhalb der Bank Austria UniCredit Group“ betreffend das Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG ***,
  6. f)Litera f
    der Grundbuchsauszug vom 18.08.2008 betreffend das Grundstück Nr.***, EZ*** der KG***, Übersichtplan über die Lage des Grundstückes,
  7. g)Litera g
    die Fotodokumentation über das Firmengelände (Kopien),
  8. h)Litera h
    das Gutachten Nr.29/06 des DI ***, betreffend den Verkehrswert mehrerer im Eigentum der *** Ges.m.b.H. stehender Grundstücke (Schottergruben),
  9. i)Litera i
    die Verpfändungserklärung an die Sparkasse Hainburg-Bruck-Neusiedl betreffend das Sparbuch Nr. *** vom 16.02.2009.

Der Verwaltungssenat teilte dem Vertreter der Berufungswerberin mit Telefax vom 24.02.2009 mit, dass das mit 1.020.000 Euro bewertete Grundstück mit der Gst. Nr. *** der EZ *** der KG *** (s. Beilage c) laut vorgelegtem Grundbuchsauszug vom 18.08.2008 (s. Beilage f) im Alleineigentum von Frau ***, geb. ***, stände, die keine Gesellschafterin der Gesellschaft sei. Zur Nachvollziehbarkeit der Begründung für die behauptete Höhe des Eigenkapitales der Gesellschaft wurde die Gesellschaft aufgefordert, darzulegen, wieso der Wert des Grundstückes Gst. Nr. *** der EZ *** der KG *** dem Anlagevermögen der *** Ges. m. b. H. zugerechnet worden ist, obwohl es im Eigentum der Frau *** stehe und wieso das Sparbuch Nr. *** als Reserve dem Eigenkapital der Gesellschaft zugerechnet worden sei, obwohl es nach der Verpfändungserklärung vom 16.02.2009 (s. Beilage i) mit einem Pfandrecht zugunsten der Sparkasse HBN belastet sei.

Die Berufungswerberin brachte im Schreiben vom 27.03.2009 vor, dass *** 100 %iger Eigentümer der *** Ges. m. b. H. und des Grundstückes, auf dem sich das Superädifikat der Gesellschaft (bestehend aus Halle, Büro und Lagerräumen) befände, sei. Die grundbücherliche Eintragung (Anmerkung: zugunsten von Herrn ***) sei bereits durchgeführt und das Grundstück samt Gebäude sei der Gesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzurechnen. Das verpfändete Sparbuch Nr. *** sei aufgelöst und zur Reduktion von Verbindlichkeiten bei der Sparkasse Neusiedl/Bruck/Hainburg herangezogen worden. Weil damit die Gesellschaft weiter entschuldet (Anm.: s. unten Beilage V) worden sei, habe das Sparbuch als stille Reserve gegolten.Die Berufungswerberin brachte im Schreiben vom 27.03.2009 vor, dass *** 100 %iger Eigentümer der *** Ges. m. b. H. und des Grundstückes, auf dem sich das Superädifikat der Gesellschaft (bestehend aus Halle, Büro und Lagerräumen) befände, sei. Die grundbücherliche Eintragung (Anmerkung: zugunsten von Herrn ***) sei bereits durchgeführt und das Grundstück samt Gebäude sei der Gesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzurechnen. Das verpfändete Sparbuch Nr. *** sei aufgelöst und zur Reduktion von Verbindlichkeiten bei der Sparkasse Neusiedl/Bruck/Hainburg herangezogen worden. Weil damit die Gesellschaft weiter entschuldet Anmerkung, s. unten Beilage römisch fünf) worden sei, habe das Sparbuch als stille Reserve gegolten.

Als Beilagen dieses Schreibens wurden vorgelegt:

I. der Notariatsakt vom 12.08.2008 zu Geschäftszahl *** (Schenkungsvertrag),römisch eins. der Notariatsakt vom 12.08.2008 zu Geschäftszahl *** (Schenkungsvertrag),

II. der Grundbuchsauszug vom 18.03.2009 betreffend das Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG ***,römisch zwei. der Grundbuchsauszug vom 18.03.2009 betreffend das Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG ***,

III. der Auszug aus dem Firmenbuch betreffend FN *** v (Stand 05.03.2009),römisch drei. der Auszug aus dem Firmenbuch betreffend FN *** v (Stand 05.03.2009),

IV. ein AFA-Verzeichnis (bezogen auf den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2008),römisch vier. ein AFA-Verzeichnis (bezogen auf den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2008),

V. die Ausfolgungsbestätigung an Herrn *** über das Sparbuch Nr. *** am 16.03.2009,römisch fünf. die Ausfolgungsbestätigung an Herrn *** über das Sparbuch Nr. *** am 16.03.2009,

VI. eine Kontoübersicht über das Konto Nr. ***, BLZ *** / Sparkasse Hainburg-Bruck-Neusiedl,römisch sechs. eine Kontoübersicht über das Konto Nr. ***, BLZ *** / Sparkasse Hainburg-Bruck-Neusiedl,

VII. der Notariatsakt vom 12.08.2008 zu Geschäftszahl *** (Abtretungsvertrag),römisch sieben. der Notariatsakt vom 12.08.2008 zu Geschäftszahl *** (Abtretungsvertrag),

VIII. der Beschluss des BG Neusiedl am See vom 18.03.2009 zu GZ ***,römisch acht. der Beschluss des BG Neusiedl am See vom 18.03.2009 zu GZ ***,

IX. der Beschluss des BG Neusiedl am See vom 03.12.2008 zu GZ ***,römisch neun. der Beschluss des BG Neusiedl am See vom 03.12.2008 zu GZ ***,

X. das Gutachten Nr. 17/09 des DI ***, ***, betreffend den Verkehrswert des Grundstückes Nr. ***, EZ *** der KG ***.römisch zehn. das Gutachten Nr. 17/09 des DI ***, ***, betreffend den Verkehrswert des Grundstückes Nr. ***, EZ *** der KG ***.

Mit dem Schreiben vom 19.08.2009 wurde der Vertreter der Berufungswerberin vom Verwaltungssenat aufgefordert, eine Vermögensübersicht der Gesellschaft und die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaft der Jahre 2006, 2007 und 2008 bis zum 15.09.2009 vorzulegen.

Am 14.09.2009 wurden vom Vertreter der Berufungswerberin als Beilagen des Schreibens vom 10.09.2009 folgende Unterlagen vorgelegt:

  1. 1.Ziffer eins
    Eine Vermögensübersicht zum Stichtag 31.07.2009,
  2. 2.Ziffer 2
    Jahresabschluss (Bilanz) zum 31.12.2006,
  3. 3.Ziffer 3
    Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2006 – 31.12.2006,
  4. 4.Ziffer 4
    Jahresabschluss (Bilanz) zum 31.12.2007,
  5. 5.Ziffer 5
    Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2007 – 31.12.2007,
  6. 6.Ziffer 6
    Jahresabschluss (Bilanz) zum 31.12.2008,
  7. 7.Ziffer 7
    Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2008 – 31.12.2008,
  8. 8.Ziffer 8
    der Pfandvertrag betreffend das Sparbuch Nr. *** (Konto-Nr. *** / EUR 300.000), abgeschlossen zwischen *** und der Raiffeisenlandesbank Burgenland (RLB),
  9. 9.Ziffer 9
    der Abstattungskreditvertrag betreffend das Konto Nr. ***, abgeschlossen zwischen der *** Ges. m. b. H. und der RLB,
  10. 10.Ziffer 10
    der Kontokorrentkreditvertrag betreffend das Konto Nr. ***, abgeschlossen zwischen der *** Ges. m. b. H. und der RLB,
  11. 11.Ziffer 11
    der Pfandvertrag betreffend das Sparbuch Nr. *** der RLB, abgeschlossen zwischen *** und der RLB,
  12. 12.Ziffer 12
    die Saldenliste (Sachkonto Jänner – Juli 2009).

Mit dem Bescheid vom 24.11.2009 zur Zahl K 015/13/2008.008/011 wurde der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater *** vom Verwaltungssenat zum nichtamtlichen Sachverständigen auf dem Gebiet des Rechnungswesens bestellt. Er wurde mit der Erstellung eines Gutachtens zum Thema beauftragt, ob sich aus den von der Berufungswerberin im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Gesellschaft zum Stichtag 31.07.2009 über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von zumindest 74.000 Euro verfügt. Die Vorgabe eines Stichtages war zur Erstellung des Gutachtens erforderlich, weil die Bewertung des Eigenkapitals und der Reserven nur in Bezug auf einen festgelegten Zeitpunkt vorgenommen werden kann.

Mit Schreiben vom 11.02.2010 erstattete der nichtamtliche Sachverständige sein Gutachten.

In Punkt 2.2 des Gutachtens wird der Ablauf der Befundaufnahme dargestellt:

„2.2.1. Gegenüberstellung der Jahresabschlüsse der *** Ges. m. b. H.

Die vorgelegten Jahresabschlüsse der *** Ges. m. b. H für die Jahre 2006 bis 2008 wurden wie folgt gegenübergestellt:

AKTIVA                            2006              2007              2008

Firmenwert                            218.018,50              218.018,50              218.018,50

Investitionen in fremde Betriebs- u. Geschäftsgebäude                            184.488,28              174.775,54              163.375,20

Unbebaute Grundstücke

Schottergruben                             7.049,41               7.049,41               7.049,41

techn. Anlagen u. Maschinen               12.245,52               7.499,93               2.754,39

andere Anlage, BGA                             58.657,51               37.044,22               20.205,88

Beteiligungen u. Wertpapiere               26.104,57               26.104,57               26.104,57

Vorräte                             5.486,60              103.860,00              133.198,60

Forderungen L+L                            183.066,43               55.427,47              175.669,77

So. Forderungen                             7.123,47               906,28              118.092,70

Kassa Bank                             61.246,20               71.934,38               18.294,27

ARAP                             0,00               6.161,60               6.161,60

Summe AKTIVA                            763.486,49              708.781,90              888.924,89

PASSIVA                            2006              2007              2008

Stammkapital                             109.009,25               109.009,25               109.009,25

Freie Rücklagen IFB                             236.327,41               236.327,41               236.327,41

Bilanzverlust                            -593.347,74              -568.167,80              -483.343,08

Rückstellung Abfertigungen               72.549,94               77.315,45               29.819,98

Sonstige Rückstellungen               11.557,00               36.056,08               34.269,08

Verbindlichkeiten Kreditinstitute               563.778,81               679.040,88               853.451,09

Verbindlichkeiten L+L                             37.227,58               38.749,32               0,00

Sonstige Verbindlichkeiten               326.384,24               100.451,31               109.391,16

Summe PASSIVA                             763.486,49               708.781,90               888.924,89

Summe (negatives) Eigenkapital              -248.011,08              -222.831,14              -138.006,42

Aus den Jahren 2006 bis 2008 zeigt sich eine Verbesserung des Eigenkapitals um € 110.004,66. Per 31.12.2008 beträgt das negative Eigenkapital € 138.006,42 (Buchwert). Die Jahresabschlüsse wurden von einem befugten Wirtschaftstreuhänder erstellt, weshalb davon ausgegangen wird, dass diese ordnungsgemäß sind. Eine Prüfung der Jahresabschlüsse wurde weder beauftragt, noch eigenständig von mir vorgenommen.

2.2.2. Saldenliste und Verkehrswerte zum 31.07.2009

Vorgelegt wurde vom Steuerberater der Firma *** Ges. m. b. H. auch die Saldenliste zum 31.07.2009 sowie eine Vermögensübersicht zum 31.07.2009, in der den Buchwerten der Aktivseite die Verkehrswerte gegenübergestellt wurden. Auf der Passivseite der Vermögensübersicht wurden die Buchwerte angesetzt, da diese offenbar den Verkehrswerten entsprechen:

                                          7/2009

AKTIVA                            Buchwerte              Verkehrsweite

Firmenwert                            218.000,00              218.000,00

Investitionen in fremde Betriebs- u. Geschäftsgebäude                            148.000,00               594.000,00

Unbebaute Grundstücke Schottergruben               7.051,00               511.000,00

techn. Anlagen u. Maschinen, andere BGA               834,00               160.827,00

Beteiligungen u. Wertpapiere               26.094,00               26.094,00

Vorräte                            231.600,00               231.600,00

Forderungen L+L                            105.536,00               105.536,00

So. Forderungen                            136.547,97               136.547,97

Kassa Bank                             16.345,00               16.345,00

Summe AKTIVA                            890.007,97              1.999.949,97

                                          07/2009

PASSIVA                            Buchwerte              Verkehrswerte

Eigenkapital                            -110.900,55               999.041,45

Rückstellung Abfertigungen               29.819,98               29.819,98

Sonstige Rückstellungen               34.269,08               34.269,08

Verbindlichkeiten Kreditinstitute               791.982,00               791.982,00

Verbindlichkeiten L+L                             24.583,00               24.583,00

Sonstige Verbindlichkeiten               20.254,46               120.254,46

Summe PASSIVA                             890.007,97              1.999.949,97

Summe Eigenkapital                            -110.900,55               999.041,45

Aufgrund dieser Aufwertung würde das Eigenkapital zu Verkehrswerten zum 31.07.2009 € 999.041,45 betragen.“

Auf Grund des Befundes wurde unter den Punkten 3 und 4 das Gutachten erstattet:

„3. Gutachten

3.1. Ermittlung des buchmäßigen Eigenkapitals zum 31.07.2009 Ich habe der Ermittlung des Eigenkapitals und der Reserven der Firma *** Ges. m. b. H die Saldenliste zum 31.07.2009 zu Buchwerten zugrunde gelegt, wobei die unvollständige Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 von mir ergänzt wurde und sich daraus die folgenden Buchwerte zum 31.07.2009 ergeben:

Saldenliste zum 31.07.2009 mit berichtigter Eröffnungsbilanz:

AKTIVA              07/2009                            PASSIVA              07/2009

              Buchwerte mit              Buchwerte mit

              Berichtigung EB              Berichtigung EB

Firmenwert              218.018,50

Unbebaute Grd./

Schottegruben               7.049,41

Investitionen in

fremde Betriebs- und Geschäftsgebäude              163.375,20              Eigenkapital              -126.385,25

techn. Anlagen

und Maschinen               37.254,39

andere Anlage, BGA               37.485,88                            Rückstellung Abfertigung               29.819,98 Beteiligungen

und Wertpapiere               496,57                            Sonstige Rückstellungen               34.269,08

Vorräte              231.860,00                            Verbindlichkeiten

                                          Kreditinstitute              792.692,99

Forderungen

Lieferung/Leistung              104.302,68                            Verbindlichkeiten

                                          Lieferung/Leistg.               24.582,98

Sonstige Forderungen              123.340,99              Sonstige Verbindlich-

                            keiten                            198.972,73

Kassa Bank               24.607,29

Aktive Rechnungsabgrenzung               6.161,60

SUMME Aktiva              953.952,51              SUMME              Passiva

953.952,51

Ausgehend von einem negativen buchmäßigen Eigenkapital zum 31.07.2009 laut vorgelegter Saldenliste in Höhe von - € 126.385,25 habe ich nachfolgende Korrekturen vorgenommen:

Die gewinnerhöhend gebuchten Inventurveränderungen von € 68.000,00 (Bestandsveränderung Fertigerzeugnisse) und € 60.000,00 (Bestandsveränderung unfertige Erzeugnisse) habe ich eliminiert, weil der Bestand in dieser Höhe bereits in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 vorhanden ist und die Gegenbuchung im Jahr 2009 nicht ersichtlich ist.

Ergebnisauswirkung:               - € 128.000,00

Aus dem vorliegenden Anlagenverzeichnis für 2009 und den Anlagenzugängen in den ersten sieben Monaten des Jahres 2009 habe ich die anteilige Abschreibung berechnet und ebenfalls gewinnmindernd berücksichtigt.

Abschreibung laufend (ohne Zugänge 2009)              € 13.078,30

Zugänge bis Juli 2009 € 51.780,00 davon 20 %              € 10.356,00

Gesamtabschreibung                                          € 23.434,30

Davon 7/12-tel                                          - € 13.670,00

Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ergibt sich zum Stichtag 31.07.2009 ein buchmäßiges negatives Eigenkapital in Höhe von

                                          - € 268.055 25

3.2. Ermittlung der Reserven zum 31.07.2009

Im Zuge des Verfahrens wurden zur Dokumentation von Stillen Reserven im Anlagevermögen zwei Gutachten des ständig beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Herrn Dipl. Ing. *** vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Gutachten Nr. 17/09 des DI ***, betreffend den Verkehrswert des Grundstückes Nr. ***, EZ *** der KG ***

Das Grundstück befindet sich aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 12-08-2008 im Alleineigentum des Herrn *** (geb. ***) als 100 %-igen Gesellschafter der *** Ges. m. b. H.

Die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten im Ausmaß von rd. 1.018 m² wurden durch die *** Ges. m. b. H. errichtet und die Existenz eines Superädifikates behauptet. Grundbücherlich ist das Superädifikat nicht ersichtlich und es wurde bisher – auch im Rahmen der Bewertung durch den Sachverständigen – kein Vertrag vorgelegt.

Dem Umstand, dass für das Superädifikat kein Vertrag vorgelegt wurde (Anmerkung im Gutachten zur Wertermittlung vom 20.08.2008), hat der Sachverständige mit einen Bewertungsabschlag in Höhe von 15 % Rechnung getragen. Außenanlagen wurden bei der nachfolgenden Darstellung des Verkehrswertes des behaupteten Superädifikates nicht angesetzt:

Bewertung lt. Gutachten DI ***:

Bauwert                                          366.300,00

Abschlag Superädifikatskonstellation 15 % -54.945,00

                                          311.355,00

Der (Buch- und Verkehrs-) Wert des behaupteten Superädifikates kann für die Ermittlung des Eigenkapitals und der stillen Reserven der *** Ges. m. b. H. meines Erachtens nicht angesetzt werden, da laut den vorliegenden Unterlagen ein Superädifikat wirksam nicht begründet wurde:

Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011252) liegt ein Überbau im Sinne des § 435 ABGB vor, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht ausgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen. Die Vereinbarung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes durch bloße Parteienübereinkunft ohne Vorliegen von mangelnder Belassungsabsicht ist demzufolge nicht möglich.Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011252) liegt ein Überbau im Sinne des Paragraph 435, ABGB vor, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht ausgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen. Die Vereinbarung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes durch bloße Parteienübereinkunft ohne Vorliegen von mangelnder Belassungsabsicht ist demzufolge nicht möglich.

Grundsätzlich kommen also drei Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht in Betracht:

  1. 1.Ziffer eins
    das äußere Erscheinungsbild
  2. 2.Ziffer 2
    eine Zweckwidmung und
  3. 3.Ziffer 3
    das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis.

Eine nachträgliche Vereinbarung wäre nicht mehr geeignet, aus einer rechtlich unselbständigen, eine rechtlich selbständige Sache zu machen (s. OGH GZ 20242/05k v. 08.03.2007).

In der Beantwortung einer an den steuerlichen Vertreter der *** Ges. m. b. H. – Herrn Mag. *** – gestellten Anfrage zur Superädifikatseigenschaft des Gebäudes wurde mir mitgeteilt, dass es eine Nutzungsvereinbarung zwischen Frau *** (offenbar mündlich, denn angeforderte schriftliche Unterlagen wurden mir nicht vorgelegt) in der Form gab, dass zumindest bis zum Jahr 2006 entsprechende Mieterträge erklärt wurden. Weiters: „Das Superädifikat wurde nicht grundbücherlich eingetragen, es war jedoch de facto klar, auch den Banken gegenüber wurde es als solches dargelegt, dass der nackte Grund und Boden und das Gebäude getrennte Wirtschaftsgüter sind. Durch die Übernahme aller Geschäftsanteile durch Herrn *** dient nun sowohl das nackte Grundstück als auch das Superädifikat als Besicherung für die Erste Bank.

Weder aus den vorhandenen Unterlagen, noch aus der Beantwortung durch den steuerlichen Vertreter konnte das Vorliegen eines rechtswirksamen Superädifikates dargelegt werden. Es wurden keine Unterlagen über eine Grundnutzungsvereinbarung und die mangelnde Belassungsabsicht vorgelegt — ja deren Existenz nicht einmal behauptet. Auch aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Dl *** wird der Anschein erweckt, dass das Gebäude auf Dauer errichtet wurde (siehe Gebäudebeschreibung des Dl *** in dem als Beilage 5 vorgelegten Formulars mit der Überschrift „Wertermittlung nur für den internen Gebrauch innerhalb der Bank Austria Uni Credit Group“).

Selbst der Hinweis auf eine Besicherung von dritter Seite bewirkt keine Zurechnung der Baulichkeit bei der *** Ges. m. b. H.

Der Wert des behaupteten Superädifikates wurde daher im Rahmen meiner gutachterlichen Stellungnahme zum Eigenkapital und den Reserven der *** Ges. m. b. H. nicht angesetzt.

  • -Strichaufzählung
    Gutachten Nr. 29/06 des Dl ***, betreffend den Verkehrswert mehrerer im Eigentum der *** GmbH stehender Grundstücke (Schottergruben)

Dieses Gutachten stammt aus dem Jahr 2006 und die Verwendung wurde durch den Gutachter für die Vorlage bei der Bank eingeschränkt. Die Aussagefähigkeit dieses Gutachtens mag durch das Alter eingeschränkt sein, wird aber mangels Vorliegen von alternativen Bewertungen zur Ermittlung der stillen Reserven herangezogen.

Verkehrswert der Grundstücke

EZ *** KG Parndorf und EZZ ***,

*** und *** KG *** 511.000,00

Durch den Ansatz des Verkehrswertes der gutachterlich bewerteten Liegenschaften ist der Firmenwert aus der Einbringung in Höhe von € 218.018,50 zu eliminieren, da der Firmenwert lt. Angabe des steuerlichen Vertreters eben diese Stillen Reserven im Grundvermögen beinhaltet. Ebenso sind die in der Bilanz angesetzten Buchwerten der o. a. Schottergruben in Höhe von € 7.049,41 wegen Ansatz des Verkehrswertes auszuscheiden.

  • -Strichaufzählung
    Stille Reserven im sonstigen abnutzbaren Anlagevermögen lt. Vermögensübersicht zum 31.07.2009

Vom steuerlichen Vertreter wurden in der Vermögensübersicht zum 31.07.2009 die Verkehrswerte des abnutzbaren Anlagevermögens mit € 160.827,00 angegeben. Die Buchwerte laut berichtigter Saldenliste zum 31.07.2009 betragen € 74.740,27.

Da über stille Reserven im sonstigen abnutzbaren Anlagevermögen keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, habe ich diese im Rahmen meiner gutachterlichen Stellungnahme nicht berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der obigen Angaben ergeben sich daher zum 31.07.2009 folgende Stille Reserven im Anlagevermögen:

Verkehrswert Schottergruben                            + € 511.000,00

abzüglich Firmenwert - bereits erfasst € 218.018,50

abzüglich Buchwert Schottergruben - € 7.049,41

Verkehrswert Superädifikat               + € 0,00 abzüglich Buchwert Investitionen in fremde Gebäude - € 163.375,20

Stille Reserven im Anlagevermögen zum 31.07.2009 + € 122.556 89

3.3. Sicherheiten des Gesellschafters

Gemäß § 2 Abs. (1) Z. 2. der Berufszugangsverordnung — Güterverkehr, BGBl. Nr. 221/1994 idF BGBl. II Nr. 280/2000 sind zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit insbesondere auch zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 2, Abs. (1) Ziffer 2, der Berufszugangsverordnung — Güterverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000, sind zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit insbesondere auch zu berücksichtigen:

2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände.

Die private, im 100 %-igem Eigentum des Herrn *** stehende Liegenschaft KG *** mit der EZ *** wurde verpfändet zugunsten der UniCredit Bank Austria AG gemäß Pfandurkunde vom 24.10.2008 für eine betriebliche Schuld der *** Ges. m. b. H. im Höchstbetrag von € 600.000,00 und mit € 550.000,00 zugunsten der Sparkasse Hainburg-Bruck-Neusiedl AG.

Die aushaftenden Kreditsalden bei diesen beiden Kreditinstituten betragen zum Stichtag 31.07.2009:

UniCredit Bank Austria AG 52860007207              € 392.974,09

Sparkasse HBN 23011840401                            € 25.143,62

GESAMT                                          € 418.117,71

Da der Verkehrswert der Bauliegenschaft samt Objekt und Außenanlagen der KG *** mit der EZ *** im Gutachten 17/09 des Dl *** vom 25.03.2009 mit € 1.006.000,00 ermittelt wurde, und daher die Ausnutzung der Pfandrechte im Verkehrswert Deckung findet, stellen die mit Privatvermögen besicherten Betriebsverbindlichkeiten Reserven im Sinne des § 2 Abs. (1) Z. 2. der Berufszugangsverordnung – Güterverkehr, BGBl. Nr. 221/1994 idF BGBl. II Nr. 280/2000 dar und sind daher für die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen:Da der Verkehrswert der Bauliegenschaft samt Objekt und Außenanlagen der KG *** mit der EZ *** im Gutachten 17/09 des Dl *** vom 25.03.2009 mit € 1.006.000,00 ermittelt wurde, und daher die Ausnutzung der Pfandrechte im Verkehrswert Deckung findet, stellen die mit Privatvermögen besicherten Betriebsverbindlichkeiten Reserven im Sinne des Paragraph 2, Abs. (1) Ziffer 2, der Berufszugangsverordnung – Güterverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000, dar und sind daher für die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen:

als Sicherheit verfügbare Guthaben

und Vermögensgegenstände                            € 418.117 71

4. Zusammenfassung

Ermittlung des Eigenkapitals und der Reserven zum 31.07.2009:

buchmäßiges negatives Eigenkapital in Höhe von              - € 268.055,25

Stille Reserven im Anlagevermögen               € 122.556,89

als Sicherheit verfügbare Guthaben

und Vermögensgegenstände                            € 418.117,71

Eigenkapital und Reserven                            € 272.619,35

Im Sinne meiner gutachterlichen Stellungnahme komme ich daher auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die *** Ges. m. b. H. zum Stichtag 31.07.2009 über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von zumindest 74.000 Euro verfügt.“

Das Gutachten wurde als Beilage des Schreibens vom 17.02.2010 an beide Parteien des Verfahrens übermittelt und ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.03.2010 eingeräumt. Die Parteien haben bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben.Das Gutachten wurde als Beilage des Schreibens vom 17.02.2010 an beide Parteien des Verfahrens übermittelt und ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.03.2010 eingeräumt. Die Parteien haben bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu den relevanten Rechtsvorschriften:

Der § 5 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2006, lautet:Der Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3, GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,, lautet:

„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

  1. 1.Ziffer eins
    die Zuverlässigkeit,
  2. 2.Ziffer 2
    die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  3. 3.Ziffer 3
    die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 7 in Verbindung mit Art. 3 der VO (EWG) Nr. 881/92 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3.(1a) Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 3, der VO (EWG) Nr. 881/92 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.“

Der § 2 BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, bestimmt:Der Paragraph 2, BZGü-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, bestimmt:

„(1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer eins
    verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
  2. 2.Ziffer 2
    als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
  3. 3.Ziffer 3
    Betriebskapital,
  4. 4.Ziffer 4
    Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
  5. 5.Ziffer 5
    Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123 843 S (9 000 Euro) für das erste Fahrzeug und weniger als 68 802 S (5 000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen;
  2. 2.Ziffer 2
    erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“

Der § 3 BZGü-VO lautet:Der Paragraph 3, BZGü-VO lautet:

„(1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.

(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“(2) Die gemäß Absatz eins, ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

In rechtlicher Hinsicht:

Der Gesellschaft wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27.06.1994 zur Zl. *** die Konzession gemäß § 156 Abs. 4b GütbefG zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 14 Kraftfahrzeugen, erteilt. Der Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung war der 20.07.1994. § 5 Abs. 1 zweiter Satz GütbefG bestimmt, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes die in § 5 Abs. 1 Zif. 1 bis Zif. 3 GütbefG genannten besonderen Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Auf den Anlassfall bezogen bedeutet das, dass die Entziehung der Konzession rechtmäßig erfolgt wäre, wenn sich das Nichtvorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft im Berufungsverfahren herausgestellt hätte.Der Gesellschaft wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27.06.1994 zur Zl. *** die Konzession gemäß Paragraph 156, Absatz 4 b, GütbefG zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 14 Kraftfahrzeugen, erteilt. Der Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung war der 20.07.1994. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz GütbefG bestimmt, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes die in Paragraph 5, Absatz eins, Zif. 1 bis Zif. 3 GütbefG genannten besonderen Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Auf den Anlassfall bezogen bedeutet das, dass die Entziehung der Konzession rechtmäßig erfolgt wäre, wenn sich das Nichtvorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft im Berufungsverfahren herausgestellt hätte.

Dazu wurde vom Verwaltungssenat erwogen:

In den Erläuterungen (zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2006) 1159 der BlgNR XXII GP wird zur Einfügung des § 5 Abs. 1a GütbefG bemerkt, dass durch diese Bestimmung Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG vom 29.04.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.05.1996 in der Fassung der Richtlinie vom 01.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 – im folgenden RL abgekürzt –, umgesetzt wird. Die zuletzt genannte Bestimmung hat folgenden Wortlaut:In den Erläuterungen (zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,) 1159 der BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode wird zur Einfügung des Paragraph 5, Absatz eins a, GütbefG bemerkt, dass durch diese Bestimmung Artikel 6 Absatz eins, der Richtlinie 96/26/EG vom 29.04.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.05.1996 in der Fassung der Richtlinie vom 01.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 – im folgenden RL abgekürzt –, umgesetzt wird. Die zuletzt genannte Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

„Die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen erlassen werden und durch die ein Antrag auf Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers abgelehnt wird, müssen mit Gründen versehen sein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die zuständigen Behörden regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre vergewissern, dass die Unternehmen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung noch erfüllen. Sollte diese finanzielle Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lasse, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer erfüllt wird, können die zuständigen Behörden eine zusätzliche Frist einräumen, die nicht länger als ein Jahr sein darf.“

Die RL verlangt also eine amtswegige Überprüfung der Güterbeförderungsunternehmen, unter anderem auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit hin, im Abstand von längstens fünf Jahren. § 5 Abs. 1a GütbefG normiert eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Unternehmers bei dieser von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung. Wenn die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen, die in § 2 und 3 der BZGü-VO genannt werden, nicht vorgelegt werden, ist die Nichterbringung des Nachweises über das Vorliegen dieser zur Konzessionsausübung erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten. In § 5 Abs. 1a GütbefG ist kein Grund zum Entzug der Konzession normiert, wovon die erstinstanzliche Behörde aber offensichtlich irrig ausgegangen ist.Die RL verlangt also eine amtswegige Überprüfung der Güterbeförderungsunternehmen, unter anderem auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit hin, im Abstand von längstens fünf Jahren. Paragraph 5, Absatz eins a, GütbefG normiert eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Unternehmers bei dieser von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung. Wenn die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen, die in Paragraph 2 und 3 der BZGü-VO genannt werden, nicht vorgelegt werden, ist die Nichterbringung des Nachweises über das Vorliegen dieser zur Konzessionsausübung erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten. In Paragraph 5, Absatz eins a, GütbefG ist kein Grund zum Entzug der Konzession normiert, wovon die erstinstanzliche Behörde aber offensichtlich irrig ausgegangen ist.

Unabhängig davon war die Berufungswerberin im Jahr 2008 gar nicht verpflichtet, gemäß § 5 Abs. 1a GütbefG den wiederkehrenden Nachweis über das Vorliegen der in § 5 Abs. 1 Zif. 1 bis Zif. 3 GütbefG genannten Voraussetzungen zu erbringen, weil seit dem Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung der Gesellschaft am 20.07.1994 bis ins Jahr 2008 weniger als fünfzehn Jahre (3 X 5) vergangen waren und deshalb das fünfjährige Intervall zur Nachweiserbringung im Jahr 2008 gar nicht zum Tragen gekommen ist.Unabhängig davon war die Berufungswerberin im Jahr 2008 gar nicht verpflichtet, gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, GütbefG den wiederkehrenden Nachweis über das Vorliegen der in Paragraph 5, Absatz eins, Zif. 1 bis Zif. 3 GütbefG genannten Voraussetzungen zu erbringen, weil seit dem Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung der Gesellschaft am 20.07.1994 bis ins Jahr 2008 weniger als fünfzehn Jahre (3 römisch zehn 5) vergangen waren und deshalb das fünfjährige Intervall zur Nachweiserbringung im Jahr 2008 gar nicht zum Tragen gekommen ist.

Die Entziehung der Konzession wäre jedoch rechtmäßig erfolgt, wenn sich bei der vorzunehmenden Überprüfung das Nichtvorliegen der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft herausgestellt hätte. Für den UVS bestanden nach dem Berufungsvorbringen (Reorganisationsphase abgeschlossen, Hinweis auf einen Einbruch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Jahre 2008) Zweifel an der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erforderten die Einholung eines Gutachtens. Nach dem eingeholten Gutachten verfügte die *** Ges. m. b. H. zum Stichtag 31.07.2009 über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von zumindest 74.000 Euro. Gemäß § 2 Abs. 2 BZGü-VO gilt die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Konzessionsinhabers jedenfalls dann als nicht gegeben, wenn das Eigenkapital und die Reserven weniger als 9.000 Euro für das erste und weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Die Konzession der Berufungswerberin ist eingeschränkt auf die Verwendung von vierzehn Kraftfahrzeugen. Demnach darf die Berufungswerberin über nicht weniger als 74.000 Euro an Eigenkapital und Reserven verfügen (9.000 Euro plus 13 x 5.000 Euro). Eine spätere Änderung der wesentlichen Umstände in Bezug auf die ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ist nicht hervorgekommen. Deshalb wird auch von ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung ausgegangen.Die Entziehung der Konzession wäre jedoch rechtmäßig erfolgt, wenn sich bei der vorzunehmenden Überprüfung das Nichtvorliegen der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft herausgestellt hätte. Für den UVS bestanden nach dem Berufungsvorbringen (Reorganisationsphase abgeschlossen, Hinweis auf einen Einbruch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Jahre 2008) Zweifel an der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erforderten die Einholung eines Gutachtens. Nach dem eingeholten Gutachten verfügte die *** Ges. m. b. H. zum Stichtag 31.07.2009 über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von zumindest 74.000 Euro. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BZGü-VO gilt die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Konzessionsinhabers jedenfalls dann als nicht gegeben, wenn das Eigenkapital und die Reserven weniger als 9.000 Euro für das erste und weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Die Konzession der Berufungswerberin ist eingeschränkt auf die Verwendung von vierzehn Kraftfahrzeugen. Demnach darf die Berufungswerberin über nicht weniger als 74.000 Euro an Eigenkapital und Reserven verfügen (9.000 Euro plus 13 x 5.000 Euro). Eine spätere Änderung der wesentlichen Umstände in Bezug auf die ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ist nicht hervorgekommen. Deshalb wird auch von ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung ausgegangen.

Aus dem gesamten Akteninhalt hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Gesellschaft die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes und die besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes nicht (mehr) erfüllt. Deshalb wurde die Konzession zu Unrecht entzogen und war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Schlagworte

Masseverwalter, Sitz, Kanzlei, Tatort

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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