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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
KflG §4Rechtssatz
Die in § 20 Abs 1 Z 1 lit e KflG normierte Betriebspflicht, wonach der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie entsprechend dem Fahrplan zu betreiben hat, gilt auch bei einer grenzüberschreitenden Kraftfahrlinie nach § 4 KflG nur für die österreichische Teilstrecke. Somit war die inländische Konzessionsbehörde nicht berechtigt, bei der Kenntnisnahme des Fahrplanes einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung eine von der Republik Bosnien genehmigte dortige Haltestelle zu streichen und dem Konzessionsinhaber die Personenbeförderung von dieser Haltestelle nach Österreich zu untersagen. Weder das Kraftfahrliniengesetz noch die Vereinbarung mit der Republik Bosnien über den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr sehen vor, dass eine österreichische Konzession solche Betriebsbeschränkungen außerhalb des österreichischen Staatsgebietes festlegen kann. Die Streichung einzelner Haltestellen in dem von der Republik Bosnien genehmigten Fahrplan durch österreichische Behörden entfaltete somit im bosnischen Staatsgebiet keine Rechtswirkung. Ist die Konzessionsbehörde bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit dem ausländischen Fahrplan nicht einverstanden und wird über Änderungen kein Einvernehmen erzielt, so können dem Berechtigungswerber (nach § 16 iVm § 20 KflG) entweder nur für die inländische Teilstrecke Beförderungsbeschränkungen auferlegt werden, ohne die grenzüberschreitende Beförderung einzuschränken, oder es ist die inländische Konzession zu versagen (womit keine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie vorliegt). Die Festlegung von Haltestellen durch die inländische Konzessionsbehörde beschränkt sich nach den §§ 33 ff KflG ebenfalls auf Haltestellen im Inland. (Auch das generelle Verbot jedes Zusteigens nach § 16 Abs 1 Z 6 KflG kann nur für die inländischen Haltestellen verfügt werden). Daher wurde durch die Personenbeförderung von der nicht anerkannten ausländischen Haltestelle zu den anerkannten Haltestellen auf der österreichischen Teilstrecke keine Übertretung nach § 20 iVm § 16 KflG begangen.Die in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, KflG normierte Betriebspflicht, wonach der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie entsprechend dem Fahrplan zu betreiben hat, gilt auch bei einer grenzüberschreitenden Kraftfahrlinie nach Paragraph 4, KflG nur für die österreichische Teilstrecke. Somit war die inländische Konzessionsbehörde nicht berechtigt, bei der Kenntnisnahme des Fahrplanes einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung eine von der Republik Bosnien genehmigte dortige Haltestelle zu streichen und dem Konzessionsinhaber die Personenbeförderung von dieser Haltestelle nach Österreich zu untersagen. Weder das Kraftfahrliniengesetz noch die Vereinbarung mit der Republik Bosnien über den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr sehen vor, dass eine österreichische Konzession solche Betriebsbeschränkungen außerhalb des österreichischen Staatsgebietes festlegen kann. Die Streichung einzelner Haltestellen in dem von der Republik Bosnien genehmigten Fahrplan durch österreichische Behörden entfaltete somit im bosnischen Staatsgebiet keine Rechtswirkung. Ist die Konzessionsbehörde bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit dem ausländischen Fahrplan nicht einverstanden und wird über Änderungen kein Einvernehmen erzielt, so können dem Berechtigungswerber (nach Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 20, KflG) entweder nur für die inländische Teilstrecke Beförderungsbeschränkungen auferlegt werden, ohne die grenzüberschreitende Beförderung einzuschränken, oder es ist die inländische Konzession zu versagen (womit keine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie vorliegt). Die Festlegung von Haltestellen durch die inländische Konzessionsbehörde beschränkt sich nach den Paragraphen 33, ff KflG ebenfalls auf Haltestellen im Inland. (Auch das generelle Verbot jedes Zusteigens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, KflG kann nur für die inländischen Haltestellen verfügt werden). Daher wurde durch die Personenbeförderung von der nicht anerkannten ausländischen Haltestelle zu den anerkannten Haltestellen auf der österreichischen Teilstrecke keine Übertretung nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 16, KflG begangen.
Schlagworte
Kraftfahrlinie; grenzüberschreitend; Personenbeförderung; Vereinbarung; Bosnien; Haltestelle; StreichungZuletzt aktualisiert am
11.03.2011