TE Uvs Erkenntnis 2010/5/28 2010/23/0645-2

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Veröffentlicht am 28.05.2010
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Index

90/01 StVO 1960
40/01 Verwaltungsverfahren
Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StVO 1960 §5
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Albin Larcher über die Berufung von Herrn G.F., vertreten durch RA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.02.2010 zur Zl. VA-7-2010 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, dass festgestellt wird, dass der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1b StVO begangen hat und wird die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe mit Euro 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) neu festgesetzt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, dass festgestellt wird, dass der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen hat und wird die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe mit Euro 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) neu festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 werden die Verfahrenskosten I. Instanz mit Euro 80,-- neu festgesetzt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 werden die Verfahrenskosten römisch eins. Instanz mit Euro 80,-- neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen wie folgt:

„Tatzeit 27.12.2009 um 17.38 Uhr

Tatort Gemeinde A., Kögelestraße – Kreuzung L12 (Höhe Haus Kögelestr. 1) Fahrzeug              PKW, XY

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61 mg/l.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs 1 a iVm § 5 Abs 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro Euro 1.200,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, gemäß § 99 Abs 1a StVOGeldstrafe von Euro Euro 1.200,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

Euro 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 gesetzt), Euro 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 1.320,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser Berufung insbesondere darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach Durchführung des Atemalkoholtests auf der PI zum Sprengelarzt Dr. F. begeben habe und, dass dieser eine Blutabnahme durchgeführt habe. Dieses Blut sei dann vom Institut für Gerichtsmedizin der Universität Innsbruck ausgewertet worden und habe das gerichtsmedizinische Gutachten zusammengefasst eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0,71 Promille und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille ergeben. Weiters sei in dem Gutachten auf den Zeitpunkt des Lenkens zurückgerechnet worden und ergebe sich für diesen Zeitpunkt eine minimal mögliche Blutalkoholkonzentration von 0,84 Promille und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille.

Aus diesem Grund wurde beantragt der Berufung Folge zu geben und in eventu das Strafverfahren einzustellen oder die Strafe entsprechend herabzusetzen.

Aufgrund dieses Berufungsvorbringens fand am 20.05.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt im Zuge derer neben dem Beschuldigten auch der die damalige Amtshandlung leitende Polizeibeamte sowie der Sprengelarzt Dr. F., die Gattin des Beschwerdeführers sowie E.R. als Zeugen vernommen. Weiters wurde das chemisch-toxikologische Gutachten des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom 07.01.2010 zur Zl. XX dargetan.Aufgrund dieses Berufungsvorbringens fand am 20.05.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt im Zuge derer neben dem Beschuldigten auch der die damalige Amtshandlung leitende Polizeibeamte sowie der Sprengelarzt Dr. F., die Gattin des Beschwerdeführers sowie E.R. als Zeugen vernommen. Weiters wurde das chemisch-toxikologische Gutachten des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom 07.01.2010 zur Zl. römisch zwanzig dargetan.

Sachverhaltfeststellungen:

Am 27.12.2009 gegen 17.30 Uhr lenkte der Beschuldigte seinen PKW im Gemeindegebiet von A. im Bereich der Kreuzung Kögelestraße – L12. Im Bereich des Gasthauses K. wurde er angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Verkehrskontrolle führte der Beschuldige einen Alkoholvortest durch und wurde er aufgrund des zu hohen gemessenen Wertes zu einem Alkomattest aufgefordert, dem er auch zustimmte. In weiterer Folge wurde der Beschuldigte zur PI verbracht und wurde dort ein Alkomattest mit einem geeichten Alkomaten der Marke Siemens durchgeführt und erbrachte dieser ein Messergebnis von 0,61 mg/l (18.10 Uhr) und von 0,63 mg/l (18.11 Uhr).

Nach Durchführung dieses Alkomattestes wurde der Beschuldigte von dem die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten noch hinsichtlich seiner Trinkverantwortung und eines allfälligen Medikamentenkonsums (welcher verneint wurde) befragt und wurde sodann die Amtshandlung beendet (ca 18.30 Uhr).

Unmittelbar nach Verlassen der Polizeiinspektion nahm der Beschuldigte Kontakt mit dem Arzt Dr. F. auf und teilte diesem das so eben Erlebte mit und bat ihn um eine Blutabnahme. Dr. F. stimmte dieser Blutabnahme zu und erklärte sich bereit diese unverzüglich vorzunehmen. Der Beschuldigte begab sich darauf hin zum Wohnsitz des Dr. F. und nahm im dieser gegen 19.30 Uhr das Blut ab. Die zwei abgenommenen Blutproben übergab der Beschuldigte in weiterer Folge unverzüglich seinem Anwalt und veranlasste dieser dann die Auswertung durch das Institut für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck. Diese Auswertung ergab folgende Werte:

Zum Zeitpunkt der Blutabnahme wurde eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0,71 Promille und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille festgestellt. Weiters wurde in dem Gutachten des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck auf den Zeitpunkt des Lenkens zurückgerechnet und ergibt sich für diesen Zeitpunkt eine minimal mögliche Blutalkoholkonzentration von 0,84 Promille und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille.

Beweiswürdigung:

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hegt keine Bedenken dagegen, dass der auf der PI durchgeführte Alkomattest unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Weiters hegt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol auch keine Bedenken dagegen, dass die dem Beschuldigten abgenommene Blutprobe den Voraussetzungen des § 5 Abs 8 StVO entspricht und zum Einen von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt durchgeführt wurde, da es sich beim Arzt Dr. F. um einen Sprengelarzt handelte. Weiters erfolgte die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck und handelt es sich dabei um ein entsprechend akkreditiertes Labor.Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hegt keine Bedenken dagegen, dass der auf der PI durchgeführte Alkomattest unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Weiters hegt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol auch keine Bedenken dagegen, dass die dem Beschuldigten abgenommene Blutprobe den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 8, StVO entspricht und zum Einen von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt durchgeführt wurde, da es sich beim Arzt Dr. F. um einen Sprengelarzt handelte. Weiters erfolgte die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck und handelt es sich dabei um ein entsprechend akkreditiertes Labor.

Auch wenn im hier vorliegenden Fall von der Anordnung des § 5 Abs 8 StVO dadurch abgegangen wurde, dass die von einem Sprengelarzt abgenommene Blutprobe nicht direkt von diesem an die nächste Polizeiinspektion übergeben wurde, sondern über eine (im Ermittlungsverfahren nachvollzogene) Kette durch den Anwalt des Beschuldigten an das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck gelangte, so ergeben sich dennoch keine Bedenken gegen die Beweiskraft dieses Blutalkoholgutachtens. Zum Einen konnte die Kette durch Einvernahme aller Beteiligten (sowie zweier weiterer Zeuginnen) nahtlos nachvollzogen werden und zum Anderen wurde durch eine Rückfrage im Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck die Unversehrtheit der dort ausgewerteten Probe bestätigtAuch wenn im hier vorliegenden Fall von der Anordnung des Paragraph 5, Absatz 8, StVO dadurch abgegangen wurde, dass die von einem Sprengelarzt abgenommene Blutprobe nicht direkt von diesem an die nächste Polizeiinspektion übergeben wurde, sondern über eine (im Ermittlungsverfahren nachvollzogene) Kette durch den Anwalt des Beschuldigten an das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck gelangte, so ergeben sich dennoch keine Bedenken gegen die Beweiskraft dieses Blutalkoholgutachtens. Zum Einen konnte die Kette durch Einvernahme aller Beteiligten (sowie zweier weiterer Zeuginnen) nahtlos nachvollzogen werden und zum Anderen wurde durch eine Rückfrage im Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck die Unversehrtheit der dort ausgewerteten Probe bestätigt

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich im Rahmen der Beweiswürdigung nunmehr das Problem, welcher Grad der Alkoholisierung dem weiteren Strafverfahren zu Grunde zu legen ist. Hinsichtlich der grundsätzlichen Strafbarkeit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls eine Alkoholisierung von mehr als 0,8 Promille aufwies. Allerdings ergibt sich aufgrund der Bestimmungen der §§ 99 Abs 1a ff StVO eine ansteigende Qualifikation der Strafrahmen in Ansehung des Grades der Alkoholisierung. In Anbetracht des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Einbeziehung des Blutalkoholgutachtens des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol jedoch nicht möglich, zweifelsfrei auch eine Alkoholisierung von über 1,2 Promille festzustellen. Aus diesem Grund ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Sachverhalt eine derartige Konstellation vorliegt, bei dem im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise, nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Insofern war vom Vorliegen des Grunddeliktes auszugehen, nicht jedoch von der Qualifikation im Sinne des § 99 Abs 1a StVO.Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich im Rahmen der Beweiswürdigung nunmehr das Problem, welcher Grad der Alkoholisierung dem weiteren Strafverfahren zu Grunde zu legen ist. Hinsichtlich der grundsätzlichen Strafbarkeit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls eine Alkoholisierung von mehr als 0,8 Promille aufwies. Allerdings ergibt sich aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 99, Absatz eins a, ff StVO eine ansteigende Qualifikation der Strafrahmen in Ansehung des Grades der Alkoholisierung. In Anbetracht des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Einbeziehung des Blutalkoholgutachtens des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol jedoch nicht möglich, zweifelsfrei auch eine Alkoholisierung von über 1,2 Promille festzustellen. Aus diesem Grund ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Sachverhalt eine derartige Konstellation vorliegt, bei dem im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise, nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Insofern war vom Vorliegen des Grunddeliktes auszugehen, nicht jedoch von der Qualifikation im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO.

Rechtliche Grundlagen:

Die hier wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 93/2009 lauten wie folgt:Die hier wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2009, lauten wie folgt:

§ 5Paragraph 5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs 8 FSG, BGBl I Nr 120/1997, ein.(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Absatz eins, oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, ein.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

  1. 1.Ziffer eins
    die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. 2.Ziffer 2
    bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs 2 vorzunehmen.(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Absatz 2, vorzunehmen.

(2b) Abs 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von(2b) Absatz 2 und 2 a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von

  1. 1.Ziffer eins
    Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs 4 und 4a KFG 1967,Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß Paragraph 114, Absatz 4 und 4 a KFG 1967,
  2. 2.Ziffer 2
    Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs 3 und 6 FSG oderBegleitern bei Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, Absatz 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 6 FSG oder
  3. 3.Ziffer 3
    Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs 2 KFG 1967.Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersu-chung gemäß Abs 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersu-chung gemäß Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2

  1. 1.Ziffer eins
    keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oderkeinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
  2. 2.Ziffer 2
    aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betrof-fenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 4 a, zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betrof-fenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(7) (Anm: aufgehoben durch BGBl I Nr 92/1998)(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 1998,)

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

  1. 1.Ziffer eins
    zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
  2. 2.Ziffer 2
    dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs 2 eine Alkoholbeeinträchti-gung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zu geben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchti-gung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Ziffer 2, Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zu geben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Absatz 9,) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
........

§ 99Paragraph 99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

  1. a)Litera a
    wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. b)Litera b
    wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  3. c)Litera c
    (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

.....

Rechtliche Würdigung:

Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung der Bestimmung des § 5 StVO durch die 19. StVO-Novelle von der Gleichwertigkeit der Atemalkoholmessung und der Blutuntersuchung sowie davon aus, dass die bei einer auf Verlangen des Probanden vorgenommenen Untersuchung des Blutes auf Alkohol erzielten Messergebnisse gleichermaßen wie vom Beschuldigten selbst beigebrachte Beweismittel von der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sein werden (VwGH vom 24.09.1997, 97/03/0119 m.w.Nachw.). Der Judikatur des VwGH folgend kann dementsprechend das Ergebnis einer korrekt durchgeführten Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden (VwGH 24.11.2005, 2004/11/0111).Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung der Bestimmung des Paragraph 5, StVO durch die 19. StVO-Novelle von der Gleichwertigkeit der Atemalkoholmessung und der Blutuntersuchung sowie davon aus, dass die bei einer auf Verlangen des Probanden vorgenommenen Untersuchung des Blutes auf Alkohol erzielten Messergebnisse gleichermaßen wie vom Beschuldigten selbst beigebrachte Beweismittel von der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sein werden (VwGH vom 24.09.1997, 97/03/0119 m.w.Nachw.). Der Judikatur des VwGH folgend kann dementsprechend das Ergebnis einer korrekt durchgeführten Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden (VwGH 24.11.2005, 2004/11/0111).

Wenn aber der Gesetzgeber in seinen erläuternden Bemerkungen (vgl. 1580 BlgNR 18. GP 20 f) selbst von einer Gleichwertigkeit der Beweismittel spricht und der VwGH in seiner ständigen Judikatur (siehe die bei Pürstl, StVO² (2007) zu §5-5b, bei E 453 wiedergegebene Entscheidungskette) wörtlich von einem „Entkräften“ des Atemalkoholgehaltes spricht, so kann ein Blutalkoholgutachten im Rahmen der Beweiswürdigung nicht unbeachtet bleiben (in diesem Sinn auch UVS Steiermark, 05.12.2007, 30.10-55/2007).Wenn aber der Gesetzgeber in seinen erläuternden Bemerkungen vergleiche 1580 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 20 f) selbst von einer Gleichwertigkeit der Beweismittel spricht und der VwGH in seiner ständigen Judikatur (siehe die bei Pürstl, StVO² (2007) zu §5-5b, bei E 453 wiedergegebene Entscheidungskette) wörtlich von einem „Entkräften“ des Atemalkoholgehaltes spricht, so kann ein Blutalkoholgutachten im Rahmen der Beweiswürdigung nicht unbeachtet bleiben (in diesem Sinn auch UVS Steiermark, 05.12.2007, 30.10-55/2007).

Auch wenn im hier vorliegenden Fall von der Anordnung des § 5 Abs 8 StVO dadurch abgegangen wurde, dass die von einem Sprengelarzt abgenommene Blutprobe nicht direkt von diesem an die nächste Polizeiinspektion übergeben wurde, sondern über eine Kette durch den Anwalt des Beschuldigten an das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck gelangte, so ergeben sich dennoch keine Bedenken gegen die Beweiskraft dieses Blutalkoholgutachtens. Während ein Vorgehen im Rahmen des § 5 Abs 8 StVO einen gesetzlich definierten Gegenbeweis zu einer Atemalkoholuntersuchung liefert, ergibt sich das selbe Ergebnis auch für eine Blutalkoholuntersuchung die zwar auf andere aber ebenfalls unbedenkliche Art zustande kam. In letzterem Fall ist das vorgelegte Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (siehe hierzu auch Grundtner, StVO, Vorbemerkung zu § 5 Abs 8 StVO).Auch wenn im hier vorliegenden Fall von der Anordnung des Paragraph 5, Absatz 8, StVO dadurch abgegangen wurde, dass die von einem Sprengelarzt abgenommene Blutprobe nicht direkt von diesem an die nächste Polizeiinspektion übergeben wurde, sondern über eine Kette durch den Anwalt des Beschuldigten an das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck gelangte, so ergeben sich dennoch keine Bedenken gegen die Beweiskraft dieses Blutalkoholgutachtens. Während ein Vorgehen im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 8, StVO einen gesetzlich definierten Gegenbeweis zu einer Atemalkoholuntersuchung liefert, ergibt sich das selbe Ergebnis auch für eine Blutalkoholuntersuchung die zwar auf andere aber ebenfalls unbedenkliche Art zustande kam. In letzterem Fall ist das vorgelegte Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (siehe hierzu auch Grundtner, StVO, Vorbemerkung zu Paragraph 5, Absatz 8, StVO).

In Ansehung des durch einen Sprengelarzt abgenommenen Blutes und dessen nachfolgende Auswertung durch das Institut für Gerichtliche Medizin ergibt sich somit die Situation, dass zwei gleichwertige Beweismittel vorliegen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, ist nach diesem Grundsatz vorzugehen (VwGH 29.03.1989, 88/03/0116). Da im hier vorliegenden Sachverhalt zwei gleichwertige Beweismittel zu einem (zumindest in Ansehung der Qualifikation) unterschiedlichen Ergebnis führten war der Berufung insofern zu Folgen, dass lediglich das Grunddelikt als vorwerfbares Delikt festgestellt werden konnte.

Wenn man diesen Sachverhalt zu Grunde legt, so ergibt sich aber in weiterer Folge, dass die Strafe in Ansehung des nunmehr geänderten Strafrahmens neu zu bemessen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Atemalkohol; Blutuntersuchung; Gleichwertigkeit der Beweismittel; „Entkräften“ des Atemalkoholgehaltes; Institut für Gerichtliche Medizin; freien Beweiswürdigung; gleichwertige Beweismittel; Gutachten Sprengelarzt

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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