RS Vwgh 2004/9/7 2004/12/0057

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0013 B 13. Juni 2003 RS 1 (hier: Ernennung zum Universitätsprofessor)

Stammrechtssatz

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss, mit dem er die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall - der die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle betrifft - vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. den Beschluss vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0045).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120057.X01

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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