Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 5 Abs 1 RLV, insbesondere seines Anwendungsbereiches, darf dessen Wortlaut nicht isoliert von seiner rechtlichen Umgebung gesehen werden. Vielmehr ist eine gesetzeskonforme Auslegung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der §§ 31 Abs 1 und 31 Abs 2 Z 5 SPG geboten. Demzufolge liegt eine „Erfüllung ihrer Aufgaben“ durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Abs 1 RLV nur vor, wenn diese Organe einschreiten und dabei ein Eingriff in Rechte von Menschen vorliegt. Im gegenständlichen Fall lag kein Amtshandeln im Sinne eines Einschreitens bzw im Sinne eines Eingriffes in Rechte von Menschen vor. Vielmehr erfolgten die gegenständlichen Äußerungen des Polizeibeamten anlässlich der Ausübung eines Rechtes der Beschwerdeführerin, nämlich des Rechtes auf Akteneinsicht, und kam es im gegenständlichen Fall auch nicht zu einer Einschränkung dieses Rechtes durch den Polizeibeamten.Bei der Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, RLV, insbesondere seines Anwendungsbereiches, darf dessen Wortlaut nicht isoliert von seiner rechtlichen Umgebung gesehen werden. Vielmehr ist eine gesetzeskonforme Auslegung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Paragraphen 31, Absatz eins und 31 Absatz 2, Ziffer 5, SPG geboten. Demzufolge liegt eine „Erfüllung ihrer Aufgaben“ durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, RLV nur vor, wenn diese Organe einschreiten und dabei ein Eingriff in Rechte von Menschen vorliegt. Im gegenständlichen Fall lag kein Amtshandeln im Sinne eines Einschreitens bzw im Sinne eines Eingriffes in Rechte von Menschen vor. Vielmehr erfolgten die gegenständlichen Äußerungen des Polizeibeamten anlässlich der Ausübung eines Rechtes der Beschwerdeführerin, nämlich des Rechtes auf Akteneinsicht, und kam es im gegenständlichen Fall auch nicht zu einer Einschränkung dieses Rechtes durch den Polizeibeamten.
Schlagworte
Anwendungsbereich der RLV, Einschreiten, Eingriff in Rechte, AkteneinsichtZuletzt aktualisiert am
14.06.2010