RS Uvs 2010/6/8 30.12-20/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMSVG §90 Abs3 Z2
RückstandskontrollV §12 Abs2
VStG §44a Z1
  1. LMSVG § 90 heute
  2. LMSVG § 90 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 90 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2015
  7. LMSVG § 90 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  8. LMSVG § 90 gültig von 07.08.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2013
  9. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  10. LMSVG § 90 gültig von 20.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  11. LMSVG § 90 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  12. LMSVG § 90 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Rechtssatz

Da § 12 Abs 2 RückstandskontrollV 2006 verlangt, dass Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Abs. 1 (die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere) noch am Tag der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen sind, setzen diese Eintragungen voraus, dass eine Behandlung eines (bestimmten) Tieres mit einem (bestimmten) Tierarzneimittel stattgefunden hat. Laut dem Befund und Gutachten des Veterinärreferates wurde nicht ermittelt, ob bzw dass bestimmte Tiere an einem bestimmten Tag mit einem bestimmten Tierarzneimittel behandelt wurden, ohne dass dies in das Bestandsregister eingetragen wurde. Daher stellte der gegen den Tierhalter und Berufungswerber gerichtete (und nur durch die verba legalia ergänzte) Vorhalt, dass für acht bestimmte Tierarzneimittel keine Aufzeichnungen bzw Bezugsnachweise (Abgabebelege) hätten vorgewiesen werden können, keine dem § 44a Z 1 VStG entsprechende, den Anforderungen des § 12 Abs 2 RückstandskontrollV 2006 genügende Sachverhaltsumschreibung dar. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Taten bilden keine Verwaltungsübertretungen bzw wurden, was den Vorhalt der fehlenden Abgabebelege betrifft, von ihm nicht begangen. So trifft die Verpflichtung, für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein gemäß § 4a Abs 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz auszustellen, den Tierarzt und nicht den Tierhalter. Das Verwaltungsstrafverfahren nach § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG war somit einzustellen.Da Paragraph 12, Absatz 2, RückstandskontrollV 2006 verlangt, dass Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Absatz eins, (die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere) noch am Tag der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen sind, setzen diese Eintragungen voraus, dass eine Behandlung eines (bestimmten) Tieres mit einem (bestimmten) Tierarzneimittel stattgefunden hat. Laut dem Befund und Gutachten des Veterinärreferates wurde nicht ermittelt, ob bzw dass bestimmte Tiere an einem bestimmten Tag mit einem bestimmten Tierarzneimittel behandelt wurden, ohne dass dies in das Bestandsregister eingetragen wurde. Daher stellte der gegen den Tierhalter und Berufungswerber gerichtete (und nur durch die verba legalia ergänzte) Vorhalt, dass für acht bestimmte Tierarzneimittel keine Aufzeichnungen bzw Bezugsnachweise (Abgabebelege) hätten vorgewiesen werden können, keine dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechende, den Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 2, RückstandskontrollV 2006 genügende Sachverhaltsumschreibung dar. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Taten bilden keine Verwaltungsübertretungen bzw wurden, was den Vorhalt der fehlenden Abgabebelege betrifft, von ihm nicht begangen. So trifft die Verpflichtung, für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Tierarzneimittelkontrollgesetz auszustellen, den Tierarzt und nicht den Tierhalter. Das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG war somit einzustellen.

Schlagworte

Behandlungen; Angaben; Eintragungen; Bestandsregister; Tierarzneimittel; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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