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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMSVG §90 Abs3 Z2Rechtssatz
Da § 12 Abs 2 RückstandskontrollV 2006 verlangt, dass Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Abs. 1 (die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere) noch am Tag der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen sind, setzen diese Eintragungen voraus, dass eine Behandlung eines (bestimmten) Tieres mit einem (bestimmten) Tierarzneimittel stattgefunden hat. Laut dem Befund und Gutachten des Veterinärreferates wurde nicht ermittelt, ob bzw dass bestimmte Tiere an einem bestimmten Tag mit einem bestimmten Tierarzneimittel behandelt wurden, ohne dass dies in das Bestandsregister eingetragen wurde. Daher stellte der gegen den Tierhalter und Berufungswerber gerichtete (und nur durch die verba legalia ergänzte) Vorhalt, dass für acht bestimmte Tierarzneimittel keine Aufzeichnungen bzw Bezugsnachweise (Abgabebelege) hätten vorgewiesen werden können, keine dem § 44a Z 1 VStG entsprechende, den Anforderungen des § 12 Abs 2 RückstandskontrollV 2006 genügende Sachverhaltsumschreibung dar. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Taten bilden keine Verwaltungsübertretungen bzw wurden, was den Vorhalt der fehlenden Abgabebelege betrifft, von ihm nicht begangen. So trifft die Verpflichtung, für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein gemäß § 4a Abs 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz auszustellen, den Tierarzt und nicht den Tierhalter. Das Verwaltungsstrafverfahren nach § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG war somit einzustellen.Da Paragraph 12, Absatz 2, RückstandskontrollV 2006 verlangt, dass Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Absatz eins, (die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere) noch am Tag der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen sind, setzen diese Eintragungen voraus, dass eine Behandlung eines (bestimmten) Tieres mit einem (bestimmten) Tierarzneimittel stattgefunden hat. Laut dem Befund und Gutachten des Veterinärreferates wurde nicht ermittelt, ob bzw dass bestimmte Tiere an einem bestimmten Tag mit einem bestimmten Tierarzneimittel behandelt wurden, ohne dass dies in das Bestandsregister eingetragen wurde. Daher stellte der gegen den Tierhalter und Berufungswerber gerichtete (und nur durch die verba legalia ergänzte) Vorhalt, dass für acht bestimmte Tierarzneimittel keine Aufzeichnungen bzw Bezugsnachweise (Abgabebelege) hätten vorgewiesen werden können, keine dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechende, den Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 2, RückstandskontrollV 2006 genügende Sachverhaltsumschreibung dar. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Taten bilden keine Verwaltungsübertretungen bzw wurden, was den Vorhalt der fehlenden Abgabebelege betrifft, von ihm nicht begangen. So trifft die Verpflichtung, für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Tierarzneimittelkontrollgesetz auszustellen, den Tierarzt und nicht den Tierhalter. Das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG war somit einzustellen.
Schlagworte
Behandlungen; Angaben; Eintragungen; Bestandsregister; Tierarzneimittel; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
02.11.2010