TE Uvs Bescheid 2010/6/8 30.12-20/2010

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Veröffentlicht am 08.06.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMSVG §90 Abs3 Z2
RückstandskontrollV §12 Abs2
VStG §44a Z1
  1. LMSVG § 90 heute
  2. LMSVG § 90 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 90 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2015
  7. LMSVG § 90 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  8. LMSVG § 90 gültig von 07.08.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2013
  9. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  10. LMSVG § 90 gültig von 20.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  11. LMSVG § 90 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  12. LMSVG § 90 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn R L, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft W-P-M, We, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Weiz vom 03.05.2010, GZ.: BHWZ-15.1-3982/2008, betreffend Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG eingestellt.

Text

Bezogen auf die Zeit 04.12.2007, 14.20 Uhr bis 04.12.2007, 16.45 Uhr und den Ort Anwesen R L, Stallgebäude in Ro, Bez. Weiz und die Funktion des Bescheidadressaten als Beschuldigten warf die erstinstanzliche Behörde diesem eine Verletzung des § 12 Abs 2 der Rückstandskontroll-Verordnung 2006 iVm § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG in 8 Fällen vor, und verhängte Geldstrafen, wobei die sonst gleichlautenden Sachverhaltsumschreibungen (Im Zuge einer vom Veterinärreferat der BH-Weiz, von Frau AA Dr. F K zu oben angeführtem Zeitpunkt und angeführten Ort unangemeldeten Überprüfung der Tierhaltung wurde folgendes festgestellt: Sie sind als Tierhalter, Betriebsinhaber, Verwahrer, Versorger und somit als Verantwortlicher ihrer Verpflichtung für die Einhaltung der Rückstandskontroll-Verordnung 2006 bzw. des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu sorgen nicht nachgekommen, da folgendes festgestellt worden ist. Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Agrarkultur sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Abs. 1 leg cit noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten:) sich nur durch die Art des Tierarzneimittels, auf das sich die Übertretungen beziehen, unterscheiden, nämlich 1. Übertretung: Albendazol ani Medica, 2. Übertretung: Tylan, 3. Übertretung: Lotagenkonzentrat, 4. Übertretung: Hapadex 15 %. Chargen Nr. 4005, 5. Übertretung: Sputolysin, 6. Übertretung: Baycox 5%ig, 7. Übertretung: Hapadex 5 %ig Chargen Nr. PWMB6289 und 8. Übertretung: Hapadex 5%ig Chargen Nr. PWMB5241.Bezogen auf die Zeit 04.12.2007, 14.20 Uhr bis 04.12.2007, 16.45 Uhr und den Ort Anwesen R L, Stallgebäude in Ro, Bez. Weiz und die Funktion des Bescheidadressaten als Beschuldigten warf die erstinstanzliche Behörde diesem eine Verletzung des Paragraph 12, Absatz 2, der Rückstandskontroll-Verordnung 2006 in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG in 8 Fällen vor, und verhängte Geldstrafen, wobei die sonst gleichlautenden Sachverhaltsumschreibungen (Im Zuge einer vom Veterinärreferat der BH-Weiz, von Frau AA Dr. F K zu oben angeführtem Zeitpunkt und angeführten Ort unangemeldeten Überprüfung der Tierhaltung wurde folgendes festgestellt: Sie sind als Tierhalter, Betriebsinhaber, Verwahrer, Versorger und somit als Verantwortlicher ihrer Verpflichtung für die Einhaltung der Rückstandskontroll-Verordnung 2006 bzw. des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu sorgen nicht nachgekommen, da folgendes festgestellt worden ist. Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Agrarkultur sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Absatz eins, leg cit noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten:) sich nur durch die Art des Tierarzneimittels, auf das sich die Übertretungen beziehen, unterscheiden, nämlich 1. Übertretung: Albendazol ani Medica, 2. Übertretung: Tylan, 3. Übertretung: Lotagenkonzentrat, 4. Übertretung: Hapadex 15 %. Chargen Nr. 4005, 5. Übertretung: Sputolysin, 6. Übertretung: Baycox 5%ig, 7. Übertretung: Hapadex 5 %ig Chargen Nr. PWMB6289 und 8. Übertretung: Hapadex 5%ig Chargen Nr. PWMB5241.

Für diese acht Tierarzneimittel hätten keine Aufzeichnungen bzw. Bezugsnachweise (Abgabebelege) vorgewiesen werden können.

Der Beschuldigte berief dagegen im Wesentlichen mit der Begründung, er halte keine Nutztiere und die Rückstandskontroll-Verordnung sei daher auf ihn nicht anwendbar. Unter anderem brachte der Beschuldigte weiter vor, es sei weder festgestellt worden, ob und welche Nutztiere von ihm gehalten würden noch für welche Tiere die Tierarzneimittel bestimmt und verwendet worden seien, was deswegen relevant sei, weil im Bescheid offen bzw. unklar geblieben sei, ob er zur Gänze oder nur teilweise (nur hinsichtlich der Equiden ?) Nutztiere hält und sohin (aus deren Sicht) Aufzeichnungspflichten hinsichtlich aller oder nur einzelner Tiere bestehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt auf Grund der Aktenlage zu folgender Beurteilung:

Das Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Weiz führte am 04.12.2007 auf dem Anwesen des Beschuldigten in Pd, Ro, eine unangemeldete Überprüfung der Tierhaltung durch und erstatte Befund und Gutachten vom 17.12.2007, wobei im Befund unter anderem folgende Unterlagen angeführt sind: Das Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG, das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, die 1. und 2. Tierhaltungsverordnung und das Tierseuchengesetz. Die Rückstandskontroll-Verordnung 2006 wurde nicht erwähnt.

§ 12 RückstandskontrollV 2006 (Aufzeichnungen) bestimmt:Paragraph 12, RückstandskontrollV 2006 (Aufzeichnungen) bestimmt:

(1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei ist im Bestandsregister fortlaufend Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere und bei Erzeugnissen der Aquakultur die genaue Kennzeichnung der Teiche sowie die jeweiligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung einzutragen. Bei Rindern ist zur Feststellung der Identität die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, bei Schweinen, Schafen und Ziegen ist die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, zu beachten.(1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei ist im Bestandsregister fortlaufend Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere und bei Erzeugnissen der Aquakultur die genaue Kennzeichnung der Teiche sowie die jeweiligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung einzutragen. Bei Rindern ist zur Feststellung der Identität die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, bei Schweinen, Schafen und Ziegen ist die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,, zu beachten.

(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imker sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Abs. 1 noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imker sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Absatz eins, noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(3) Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter, Betriebsinhaber beziehungsweise Produzenten bei der Verschreibung, Verabreichung oder Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren.

§ 4a Tierarzneimittelkontrollgesetz (Dokumentation der Tierarzneimittelanwendung) bestimmt (Hervorhebung durch den UVS):Paragraph 4 a, Tierarzneimittelkontrollgesetz (Dokumentation der Tierarzneimittelanwendung) bestimmt (Hervorhebung durch den UVS):

(1) Der Tierarzt hat über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter, die Angaben zur Identität und Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (§ 9 Abs. 2) zur Kontrolle vorzulegen.(1) Der Tierarzt hat über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter, die Angaben zur Identität und Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (Paragraph 9, Absatz 2,) zur Kontrolle vorzulegen.

(2) Der Tierarzt hat alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ist für solche Arzneimittel eine von der Fach- bzw. Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (§ 4 Abs. 2 Z 1 und 2), so ist der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 ist dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.(2) Der Tierarzt hat alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ist für solche Arzneimittel eine von der Fach- bzw. Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2), so ist der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ist dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu sind neben der Angabe der Tatzeit und des Tatortes die relevanten Tathandlungen nicht nur mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht (1999), Rz 924).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu sind neben der Angabe der Tatzeit und des Tatortes die relevanten Tathandlungen nicht nur mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht (1999), Rz 924).

Der bei allen 8 Übertretungen gleiche Teil der Sachverhaltsumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses enthält lediglich die verba legalia. Im abschließenden Satz der Sachverhaltsumschreibung heißt es bei allen 8 Übertretungen nach Anführung des betreffenden Arzneimittels jeweils (gleichlautend): konnten die Aufzeichnungen bzw. Bezugsnachweise (Abgabebelege) nicht vorgewiesen werden.

Wenn § 12 Abs 2 RückstandskontrollV 2006 verlangt, dass Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Abs. 1 (d.h. somit die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere) noch am Tag der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen sind, setzt dies voraus, dass eine Behandlung eines (bestimmten) Tieres mit einem (bestimmten) Tierarzneimittel stattgefunden hat. Wie dem erwähnten Befund samt Gutachten des Veterinärreferates vom 17.12.2007 zu entnehmen ist, ist nicht nur die RückstandskontrollV 2006 nicht als der Befundaufnahme zu Grunde liegende Rechtsquelle genannt, sondern es wurde auch nicht ermittelt, ob bzw. dass bestimmte Tiere an einem bestimmten Tag mit einem bestimmten Tierarzneimittel behandelt wurden und dies nicht in das Bestandsregister eingetragen wurde.Wenn Paragraph 12, Absatz 2, RückstandskontrollV 2006 verlangt, dass Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Absatz eins, (d.h. somit die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere) noch am Tag der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen sind, setzt dies voraus, dass eine Behandlung eines (bestimmten) Tieres mit einem (bestimmten) Tierarzneimittel stattgefunden hat. Wie dem erwähnten Befund samt Gutachten des Veterinärreferates vom 17.12.2007 zu entnehmen ist, ist nicht nur die RückstandskontrollV 2006 nicht als der Befundaufnahme zu Grunde liegende Rechtsquelle genannt, sondern es wurde auch nicht ermittelt, ob bzw. dass bestimmte Tiere an einem bestimmten Tag mit einem bestimmten Tierarzneimittel behandelt wurden und dies nicht in das Bestandsregister eingetragen wurde.

Es liegt daher keine dem § 44a Z 1 VStG entsprechende, den Anforderungen des § 12 Abs 2 RückstandskontrollV 2006 genügende Sachverhaltsumschreibung vor. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bilden keine Verwaltungsübertretungen bzw. wurden von ihm nicht begangen hat - das Letztgenannte, weil die Verpflichtung, einen Abgabeschein im Sinn des § 4a Tierarzneimittelkontrollgesetz auszustellen, den Tierarzt und nicht den Tierhalter trifft.Es liegt daher keine dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechende, den Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 2, RückstandskontrollV 2006 genügende Sachverhaltsumschreibung vor. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bilden keine Verwaltungsübertretungen bzw. wurden von ihm nicht begangen hat - das Letztgenannte, weil die Verpflichtung, einen Abgabeschein im Sinn des Paragraph 4 a, Tierarzneimittelkontrollgesetz auszustellen, den Tierarzt und nicht den Tierhalter trifft.

Zudem hat die erstinstanzliche Behörde in der Bescheidbegründung Folgendes ausgeführt: Zu den Rechtfertigungsangaben von Herrn L selbst ist anzuführen, dass diese als Schutzbehauptung angesehen werden müssen, da Herr L sicherlich ein sachliches und persönliches Interesse daran hat, schuld- und auch straffrei zu bleiben. Weiters kommt hinzu, dass Herr L selbst bei der Einvernahme nicht an die Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion gebunden ist, auf Grund aller Umstände war daher, die Herrn L angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen und der Einspruch war abzuweisen. Diese Bescheidbegründung erscheint insofern unzutreffend, als jedem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren zuzubilligen ist, ein sachliches und persönliches Interesse zu haben, schuld- und straffrei zu bleiben, dies aber die Behörde nicht berechtigt, seine Rechtfertigungsangaben deswegen grundsätzlich als Schutzbehauptungen anzusehen. Der Hinweis auf die fehlende Wahrheitspflicht des Beschuldigten geht deswegen ins Leere, weil er von der erstinstanzlichen Behörde gar nicht vernommen wurde.

Der Berufung ist somit Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Behandlungen; Angaben; Eintragungen; Bestandsregister; Tierarzneimittel; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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