RS Uvs 2010/6/11 KUVS-2383/12/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2010
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte
41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
B-VG PersFR Art1
EMRK Art5

Rechtssatz

Durch ihr Verhalten, wie das Abwarten des Beschwerdeführers vor dessen Wohnhaus, dem Hinterherfahren zum Wohnhaus und dem Vorhalt, dass dieser sich illegal aufhalte bzw. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht, wurde dem Beschwerdeführer der Eindruck vermittelt, dass er sich in Wirklichkeit nicht aussuchen konnte, ob er zur Polizeiinspektion verbracht wird und sich dort aufhält. Die Beamten erweckten den Eindruck einer Befolgungspflicht und ist somit auf Grund der gesamten Situation von einer – wenn auch ungesprochenen – Drohung einer allfälligen Gewaltanwendung für den Fall, dass der Beschwerdeführer der an ihn gerichtete Aufforderung mitzukommen nicht nachkommt, auszugehen, womit ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Befolgungspflicht, Drohung, Gewaltanwendung, Polizei, Polizeiinspektion, Amtshandlung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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