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86/01Norm
TSchG §36Rechtssatz
Unangekündigte Routinekontrolle um 21.30 Uhr, sohin in den späten Abend- bzw Nachtstunden, entspricht nicht der geforderten Verhältnismäßigkeit.
Schlagworte
Verhältnismäßigkeit, geforderte Verhältnismäßigkeit, Abend- bzw. Nachtstunden, RoutinekontrolleZuletzt aktualisiert am
09.07.2010