RS Uvs 2010/6/18 30.12-69/2009, 35.12-3/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2010
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Einem Arbeitgeber wurde im Kern vorgehalten, dass ein Arbeitnehmer eine auf Höhe des vierten Obergeschoßes eines Gebäudes (von einem Kran gehaltene) frei schwebende Bauschuttmulde betreten musste, was "strengstens untersagt sei". Die Erstbehörde war von einer Verletzung des § 17 Abs 2 erster Satz BauV ausgegangen, wonach "die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren derart zu erfolgen hat,Einem Arbeitgeber wurde im Kern vorgehalten, dass ein Arbeitnehmer eine auf Höhe des vierten Obergeschoßes eines Gebäudes (von einem Kran gehaltene) frei schwebende Bauschuttmulde betreten musste, was "strengstens untersagt sei". Die Erstbehörde war von einer Verletzung des Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz BauV ausgegangen, wonach "die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren derart zu erfolgen hat,

dass unter Berücksichtigung aller Umstände ... Arbeitsbedingungen

gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird". Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind "Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren" allgemeine Begriffe, die, um eine das Verhalten eines Arbeitgebers regelnde Gebotsnorm zu schaffen, noch durch speziellere Vorschriften konkretisiert werden müssen. Wäre es um die "Vorbereitung" von Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren gegangen, hätte zum Beispiel der Bezug zu § 7 BauKG hergestellt werden können, der die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans näher regelt. Wäre es aber um die "Durchführung" von Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren gegangen, läge ein Sachverhalt vor, der zum Beispiel durch § 7 Abs. 2 Z. 3 BauV hätte konkretisiert werden können, weil der Arbeitnehmer die Bauschuttmulde offensichtlich über eine ungesicherte Wandöffnung betreten hat. Es blieb somit entgegen dem Sinn des § 44a Z 1 VStG offen, wie sich der Arbeitgeber rechtskonform hätte verhalten müssen, und ob demnach ein Planungs- oder ein Durchführungsmangel vorlag, ob und welche Schutzvorrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen oder ob die Bauschuttentsorgung von vornherein auf gänzlich andere Weise zu bewerkstelligen gewesen wäre.gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird". Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind "Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren" allgemeine Begriffe, die, um eine das Verhalten eines Arbeitgebers regelnde Gebotsnorm zu schaffen, noch durch speziellere Vorschriften konkretisiert werden müssen. Wäre es um die "Vorbereitung" von Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren gegangen, hätte zum Beispiel der Bezug zu Paragraph 7, BauKG hergestellt werden können, der die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans näher regelt. Wäre es aber um die "Durchführung" von Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren gegangen, läge ein Sachverhalt vor, der zum Beispiel durch Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, BauV hätte konkretisiert werden können, weil der Arbeitnehmer die Bauschuttmulde offensichtlich über eine ungesicherte Wandöffnung betreten hat. Es blieb somit entgegen dem Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG offen, wie sich der Arbeitgeber rechtskonform hätte verhalten müssen, und ob demnach ein Planungs- oder ein Durchführungsmangel vorlag, ob und welche Schutzvorrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen oder ob die Bauschuttentsorgung von vornherein auf gänzlich andere Weise zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Schlagworte

Arbeitsvorgänge; Vorbereitung; Durchführung; Spezialität; betreten; ungesichert; Absturzgefahr; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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