RS Uvs 2010/6/24 KUVS-K8-1011/15/2010

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §69 Abs1 Z1
  1. BVergG 2006 § 69 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Ausstellung einer Bankpromesse stellt unabhängig von der gegenständlich langjährigen Geschäftsbeziehung der ausstellenden Bank und der mitbeteiligten Partei ein separates zweiseitiges Rechtsgeschäft dar, wobei dieses Rechtsgeschäft insbesondere auch der Zustimmung der ausstellenden Bank bedarf. Die Bankpromesse, wie sie in der Ausschreibung gefordert wird, dient der Absicherung der Leistungserfüllung im Falle der Auftragserteilung. Wenn daher – wie im vorliegenden Fall – die Bankpromesse zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch nicht existent ist, war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der mitbeteiligten Partei zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht gegeben und ändert daran auch der Umstand nichts (wenn man der mitbeteiligten Partei dahingehend folgt), dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt als äußerst positiv einzustufen ist. Auch wenn man dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen bzw. der mitbeteiligten Partei folgt, dass die Bankpromesse augrund der langjährigen Geschäftsbeziehung nahezu kostenlos ausgestellt worden ist, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iSd § 69 Abs. 1 Z 1 BVergG verfügt hat. Auf Grund dieser Gegebenheiten wären daher die Antragsgegnerinnen verpflichtet gewesen, das Angebot der mitbeteiligten Partei auszuscheiden.Die Ausstellung einer Bankpromesse stellt unabhängig von der gegenständlich langjährigen Geschäftsbeziehung der ausstellenden Bank und der mitbeteiligten Partei ein separates zweiseitiges Rechtsgeschäft dar, wobei dieses Rechtsgeschäft insbesondere auch der Zustimmung der ausstellenden Bank bedarf. Die Bankpromesse, wie sie in der Ausschreibung gefordert wird, dient der Absicherung der Leistungserfüllung im Falle der Auftragserteilung. Wenn daher – wie im vorliegenden Fall – die Bankpromesse zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch nicht existent ist, war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der mitbeteiligten Partei zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht gegeben und ändert daran auch der Umstand nichts (wenn man der mitbeteiligten Partei dahingehend folgt), dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt als äußerst positiv einzustufen ist. Auch wenn man dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen bzw. der mitbeteiligten Partei folgt, dass die Bankpromesse augrund der langjährigen Geschäftsbeziehung nahezu kostenlos ausgestellt worden ist, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG verfügt hat. Auf Grund dieser Gegebenheiten wären daher die Antragsgegnerinnen verpflichtet gewesen, das Angebot der mitbeteiligten Partei auszuscheiden.

Schlagworte

Angebotsöffnung, Bankpromesse, Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Angebotsausscheidung, Zweiseitiges Rechtsgeschäft, Ausstellende Bank

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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