Index
VerwaltungsverfahrenNorm
ApG §29 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke liegt im Sinn des § 29 Abs 1 Z 1 ApG bereits dann nicht vor, wenn der Arzt für Allgemeinmedizin nicht in einem dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder nicht an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs 1 ASVG steht, beteiligt ist. Nach § 29 Abs 1 ApG kann nur die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bewilligt werden, nicht aber ein "Abgaberecht" oder eine "Mitbenützung" in dem Sinn, dass eine einem anderen Arzt vor 2006 genehmigte ärztliche Hausapotheke im Rahmen einer homöopathischen Gemeinschaftspraxis vom antragstellenden Arzt für seine Patienten verwendet wird. Die Befürwortung der Mitbenützung durch den Inhaber der Hausapothekenbewilligung ändert nichts daran. Es hat darüber hinaus der Umstand keine Bedeutung, dass homöopathische Arzneimittel nicht von den Krankenkassen bezahlt werden und die Kassen finanziell und verwaltungstechnisch durch die Bewilligung einer Hausapotheke zur Abgabe von homöopathischen Arzneimitteln nicht belastet würden.Die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke liegt im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, ApG bereits dann nicht vor, wenn der Arzt für Allgemeinmedizin nicht in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder nicht an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist. Nach Paragraph 29, Absatz eins, ApG kann nur die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bewilligt werden, nicht aber ein "Abgaberecht" oder eine "Mitbenützung" in dem Sinn, dass eine einem anderen Arzt vor 2006 genehmigte ärztliche Hausapotheke im Rahmen einer homöopathischen Gemeinschaftspraxis vom antragstellenden Arzt für seine Patienten verwendet wird. Die Befürwortung der Mitbenützung durch den Inhaber der Hausapothekenbewilligung ändert nichts daran. Es hat darüber hinaus der Umstand keine Bedeutung, dass homöopathische Arzneimittel nicht von den Krankenkassen bezahlt werden und die Kassen finanziell und verwaltungstechnisch durch die Bewilligung einer Hausapotheke zur Abgabe von homöopathischen Arzneimitteln nicht belastet würden.
Schlagworte
Hausapotheke; Bewilligungspflicht; Mitbenützung; Gemeinschaftspraxis; Antrag; AntragsrechtZuletzt aktualisiert am
02.11.2010