RS Uvs 2010/6/28 48.12-3/2010

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Veröffentlicht am 28.06.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

ApG §29 Abs1 Z1
ASVG §342 Abs1
  1. ASVG § 342 heute
  2. ASVG § 342 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 342 gültig von 01.08.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023
  4. ASVG § 342 gültig von 01.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 342 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 342 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 342 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ASVG § 342 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  9. ASVG § 342 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. ASVG § 342 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  11. ASVG § 342 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 342 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke liegt im Sinn des § 29 Abs 1 Z 1 ApG bereits dann nicht vor, wenn der Arzt für Allgemeinmedizin nicht in einem dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder nicht an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs 1 ASVG steht, beteiligt ist. Nach § 29 Abs 1 ApG kann nur die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bewilligt werden, nicht aber ein "Abgaberecht" oder eine "Mitbenützung" in dem Sinn, dass eine einem anderen Arzt vor 2006 genehmigte ärztliche Hausapotheke im Rahmen einer homöopathischen Gemeinschaftspraxis vom antragstellenden Arzt für seine Patienten verwendet wird. Die Befürwortung der Mitbenützung durch den Inhaber der Hausapothekenbewilligung ändert nichts daran. Es hat darüber hinaus der Umstand keine Bedeutung, dass homöopathische Arzneimittel nicht von den Krankenkassen bezahlt werden und die Kassen finanziell und verwaltungstechnisch durch die Bewilligung einer Hausapotheke zur Abgabe von homöopathischen Arzneimitteln nicht belastet würden.Die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke liegt im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, ApG bereits dann nicht vor, wenn der Arzt für Allgemeinmedizin nicht in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder nicht an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist. Nach Paragraph 29, Absatz eins, ApG kann nur die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bewilligt werden, nicht aber ein "Abgaberecht" oder eine "Mitbenützung" in dem Sinn, dass eine einem anderen Arzt vor 2006 genehmigte ärztliche Hausapotheke im Rahmen einer homöopathischen Gemeinschaftspraxis vom antragstellenden Arzt für seine Patienten verwendet wird. Die Befürwortung der Mitbenützung durch den Inhaber der Hausapothekenbewilligung ändert nichts daran. Es hat darüber hinaus der Umstand keine Bedeutung, dass homöopathische Arzneimittel nicht von den Krankenkassen bezahlt werden und die Kassen finanziell und verwaltungstechnisch durch die Bewilligung einer Hausapotheke zur Abgabe von homöopathischen Arzneimitteln nicht belastet würden.

Schlagworte

Hausapotheke; Bewilligungspflicht; Mitbenützung; Gemeinschaftspraxis; Antrag; Antragsrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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