TE Uvs Bescheid 2010/6/28 48.12-3/2010

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Veröffentlicht am 28.06.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

ApG §29 Abs1 Z1
ASVG §342 Abs1
  1. ASVG § 342 heute
  2. ASVG § 342 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 342 gültig von 01.08.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023
  4. ASVG § 342 gültig von 01.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 342 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 342 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 342 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ASVG § 342 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  9. ASVG § 342 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. ASVG § 342 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  11. ASVG § 342 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 342 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn Dr. H J, He, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Leibnitz vom 14.04.2010, GZ.: 12.0-16/2009, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in He, M, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; §§ 28, 29 Abs 1, 51 Abs 3 und 53 Apothekengesetz - ApG, RGBl Nr. 5/1907 idF BGBl I Nr. 41/2006.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; Paragraphen 28, 29, Absatz eins, 51, Absatz 3 und 53 Apothekengesetz - ApG, RGBl Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,.

Text

1. Am 31.07.2009 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz das Ansuchen des Dr.med.univ. H J ein, für die am 01.07.2009 eröffnete Ordination für Allgemeinmedizin in He, M, Schatzmühle, eine Hausapotheke zu bewilligen, Beilagen: Diplom der Österreichischen Ärztekammer vom 06.05.2009 betreffend Anerkennung des Antragstellers als Arzt für Allgemeinmedizin, Promotionsbescheid der medizinischen Universität Graz vom 14.02.2005, Kilometerangabe der Straßenmeisterei Leibnitz-Nord vom 27.07.2009, Bestätigung der Ärztekammer Steiermark betreffend Eintragung des Antragstellers in die Ärzteliste vom 24.07.2009.

Nach Einschaltung der am 12.08.2009 verfügten Kundmachung in die Grazer Zeitung, Erhebung eines Einspruchs durch Frau Mag.pharm. C T, Inhaberin der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in P, (dies mit der Begründung, dass ein Bedarf an einer neu zu eröffnenden ärztlichen Hausapotheke am Berufssitz des Dr. H J nicht gegeben sei und die persönlichen sachlichen Voraussetzungen nicht vorlägen), Einholung von Stellungnahmen bei der Marktgemeinde Wildon, der Marktgemeinde Lebring-St. Maragrethen, der Gemeinde Weitendorf und der Gemeinde Lang sowie von der Österreichischen Apothekerkammer und Unterbleiben einer Stellungnahme seitens der Ärztekammer Steiermark, und nach einer danach vom Antragsteller abgegebenen Stellungnahme vom 06.02.2010, erging der nun mit Berufung angefochtene Bescheid.

2. Die erstinstanzliche Behörde wies mit Bescheid vom 14.04.2010 den Antrag des Dr. H J auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in He, M, mit folgender Begründung ab: Der Antragsteller habe keinen Kassenvertrag nach § 29 Abs 1 Z 1 ApG und auch die Entfernung von der Ordination des Dr. H J bis zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke in Preding betrage ca. 4,5 Straßenkilometer, sodass auch die Voraussetzung nach § 29 Abs 1 Z 3 ApG nicht erfüllt sei.2. Die erstinstanzliche Behörde wies mit Bescheid vom 14.04.2010 den Antrag des Dr. H J auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in He, M, mit folgender Begründung ab: Der Antragsteller habe keinen Kassenvertrag nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, ApG und auch die Entfernung von der Ordination des Dr. H J bis zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke in Preding betrage ca. 4,5 Straßenkilometer, sodass auch die Voraussetzung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, ApG nicht erfüllt sei.

3. Der Antragsteller berief dagegen mit folgender Begründung: Die Ablehnung seines Antrags sei nach § 29 Abs 1 ApG und somit nach den Kriterien einer neu eröffnenden Hausapotheke erfolgt. Er praktiziere seit Juni 2009 mit Dr. S W in einer homöopathischen Gemeinschaftspraxis mit bestehender Hausapotheke, in der ausschließlich homöopathische Arzneimittel abgegeben würden. Das Abgaberecht sei an die Hausapotheke und den Arzt gebunden und dadurch an die von ihm behandelten Patienten nicht erlaubt. Mit dem Ansuchen um die Bewilligung einer Hausapotheke ersuche er um das Abgaberecht aus der bereits vorhandenen, vor 2006 genehmigten Hausapotheke Dr. S W für seine Patienten. Dr. W befürworte diese Mitbenützung. Die Apothekerkammer habe nur die Neueröffnung einer Hausapotheke beeinsprucht. Frau Mag. T sei mit den Umständen vertraut und befürworte mittlerweile die Mitbenützung an der bestehenden Hausapotheke von Dr. S W.3. Der Antragsteller berief dagegen mit folgender Begründung: Die Ablehnung seines Antrags sei nach Paragraph 29, Absatz eins, ApG und somit nach den Kriterien einer neu eröffnenden Hausapotheke erfolgt. Er praktiziere seit Juni 2009 mit Dr. S W in einer homöopathischen Gemeinschaftspraxis mit bestehender Hausapotheke, in der ausschließlich homöopathische Arzneimittel abgegeben würden. Das Abgaberecht sei an die Hausapotheke und den Arzt gebunden und dadurch an die von ihm behandelten Patienten nicht erlaubt. Mit dem Ansuchen um die Bewilligung einer Hausapotheke ersuche er um das Abgaberecht aus der bereits vorhandenen, vor 2006 genehmigten Hausapotheke Dr. S W für seine Patienten. Dr. W befürworte diese Mitbenützung. Die Apothekerkammer habe nur die Neueröffnung einer Hausapotheke beeinsprucht. Frau Mag. T sei mit den Umständen vertraut und befürworte mittlerweile die Mitbenützung an der bestehenden Hausapotheke von Dr. S W.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt auf Grund des erstinstanzlichen Aktes zu folgenden Feststellungen:

Herrn Dr. S W wurde vor 29.03.2006 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in He, M, erteilt. Dr. W ist Homöopath und Arzt für Allgemeinmedizin, hat aber kein dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechendes Vertragsverhältnis. Der Antragsteller Dr. H J hat am 01.07.2009 an der genannten Adresse in He, M, eine Ordination für Allgemeinmedizin eröffnet und betreibt sie als Gemeinschaftspraxis mit Dr. S W. Dr. H J hat ebenfalls kein dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechendes Vertragsverhältnis.Herrn Dr. S W wurde vor 29.03.2006 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in He, M, erteilt. Dr. W ist Homöopath und Arzt für Allgemeinmedizin, hat aber kein dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechendes Vertragsverhältnis. Der Antragsteller Dr. H J hat am 01.07.2009 an der genannten Adresse in He, M, eine Ordination für Allgemeinmedizin eröffnet und betreibt sie als Gemeinschaftspraxis mit Dr. S W. Dr. H J hat ebenfalls kein dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechendes Vertragsverhältnis.

5. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Urkunden im Akt der ersten Instanz und aus der Berufung. Zur Entfernung in Straßenkilometern zwischen dem Betriebssitz des antragstellenden Arztes in He, M, und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke in P, Inhaberin Mag.pharm. C T, liegen unterschiedliche Angaben vor. Die genaue Ermittlung dieser Entfernung konnte aus dem weiter unten angeführten Grund unterbleiben.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Folgende Bestimmungen des Apothekengesetzes sind für die Beurteilung des Berufungsfalls relevant:

§ 28:Paragraph 28 :

(1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Anwendung findet.

(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 nicht erteilt werden.(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Absatz 2, eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 29, nicht erteilt werden.

(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt."(4) Durch Absatz 2, werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der Paragraphen 15 und 46 nicht berührt."

§ 29 Abs 1 bestimmt:Paragraph 29, Absatz eins, bestimmt:

Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
  2. 2.Ziffer 2
    sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
  3. 3.Ziffer 3
    der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung.

Nach § 51 Abs 3 ApG steht (unter anderem) dem Antragsteller gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der die Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu.Nach Paragraph 51, Absatz 3, ApG steht (unter anderem) dem Antragsteller gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der die Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu.

§ 53:Paragraph 53 :

Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des Paragraph 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die Paragraphen 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.

Nach den Feststellungen liegt die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinn des § 29 Abs 1 Z 1 ApG dann nicht vor, wenn der Arzt für Allgemeinmedizin nicht in einem dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht. Da der Antragsteller kein solches Vertragsverhältnis hat und jede der drei Voraussetzungen nach § 29 Abs 1 ApG gegeben sein muss, ist dem Antragsteller die Bewilligung nicht zu erteilen, auch wenn sich in der Gemeinde He keine öffentliche Apotheke befindet und allenfalls die Entfernung zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke P größer als 6 Straßenkilometer ist.Nach den Feststellungen liegt die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, ApG dann nicht vor, wenn der Arzt für Allgemeinmedizin nicht in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis steht. Da der Antragsteller kein solches Vertragsverhältnis hat und jede der drei Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, ApG gegeben sein muss, ist dem Antragsteller die Bewilligung nicht zu erteilen, auch wenn sich in der Gemeinde He keine öffentliche Apotheke befindet und allenfalls die Entfernung zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke P größer als 6 Straßenkilometer ist.

Nach § 29 Abs 1 ApG kann nur die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bewilligt werden, nicht ein Abgaberecht oder eine Mitbenützung im Sinn der Berufungsausführungen. Es hat darüber hinaus der Umstand keine Bedeutung, dass homöopathische Arzneimittel nicht von den Krankenkassen bezahlt werden und die Kassen finanziell und verwaltungstechnisch durch die Bewilligung einer Hausapotheke zur Abgabe von homöopathischen Arzneimitteln nicht belastet würden.Nach Paragraph 29, Absatz eins, ApG kann nur die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bewilligt werden, nicht ein Abgaberecht oder eine Mitbenützung im Sinn der Berufungsausführungen. Es hat darüber hinaus der Umstand keine Bedeutung, dass homöopathische Arzneimittel nicht von den Krankenkassen bezahlt werden und die Kassen finanziell und verwaltungstechnisch durch die Bewilligung einer Hausapotheke zur Abgabe von homöopathischen Arzneimitteln nicht belastet würden.

Der Berufung ist somit keine Folge zu geben.

Schlagworte

Hausapotheke; Bewilligungspflicht; Mitbenützung; Gemeinschaftspraxis; Antrag; Antragsrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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