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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ZustG §16 Abs2Rechtssatz
Übernimmt der Empfänger einer behördlichen RSb-Sendung, der keine längere Ortsabwesenheit glaubhaft macht, die Sendung nicht persönlich, weil sie einem Ersatzempfänger zugestellt wurde (im konkreten Fall weil die Sendung nach erfolgter Hinterlegung vom Vater des Empfängers und Berufungswerbers von der Post abgeholt und offenbar nicht am selben Tag dem Berufungswerber übergeben wurde), gehört es zu den ersten Obliegenheiten des Empfängers, den Tag der Zustellung der Sendung (an den Ersatzempfänger) zu erkunden. Der Berufungswerber, der eine Berufsschule an einem anderen Ort besuchte, kehrte zumindest am Wochenende an die Abgabestelle zurück, weshalb ihm fast die gesamte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand. Hätte der Berufungswerber somit seinen Vater über den Zeitpunkt der (Ersatz)Zustellung an ihn befragt, wäre er sicher in der Lage gewesen, die Berufung rechtzeitig einzubringen.
Schlagworte
Empfänger; Ersatzempfänger; Zustellung; Verpflichtung; Obliegenheit; Übernahme; AusfolgungZuletzt aktualisiert am
14.09.2010