Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ZustG §16 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des K B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. Jänner 2010, GZ.: 2/S-32.955/07, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des K B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. Jänner 2010, GZ.: 2/S-32.955/07, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Text
Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Der in der Berufung angeführte Bescheid wurde dem Berufungswerber am 28. Jänner 2010 mittels Postweg durch Hinterlegung beim Postamt 8700 zugestellt. Somit endete die Frist der Einbringung des Rechtsmittels am 11. Februar 2010. Die mit 10. Februar 2010 datierte Berufung, wurde auf postalischem Weg am 15. Februar 2010 (siehe Poststempel) eingebracht und war somit verspätet. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 23. März 2010 aufgefordert, bekannt zu geben, ob er am Tag des Zustellversuches oder am Tag der Hinterlegung ortsabwesend war und wurde ersucht bei Behauptung einer Ortsabwesenheit geeignete Nachweise (z. B. Bestätigung des Dienstgebers, Hotelrechnung, Namhaftmachung von Zeugen unter gleichzeitiger Bekanntgabe von deren Adresse usw.) vorzulegen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die alleinige Behauptung der Ortsabwesenheit nicht ausreicht, sondern aus den Beweismitteln müsste hervorgehen wann Sie nach diesem Zeitpunkt erstmals wieder an die auf dem Rückschein angeführte Adresse zurückgekehrt sind. Der Berufungswerber teilte mit Schreiben vom 12. April 2010 mit, dass eine rechtzeitige Übernahme des Schreibens nicht möglich gewesen wäre, da er sich in der Berufsschule Eibiswald befand und eine Nachsendung des Schreibens nicht möglich gewesen wäre. Er ersuche auf Grund des entschuldbaren Grundes (Schulpflicht in Eibiswald), den verspäteten Einspruch geltend zu machen. Zudem wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Nachfrage beim Postamt 8700 Leoben in Erfahrung gebracht, dass das Dokument am 28. Jänner 2010 vom Vater des Berufungswerbers, M Bn, behoben wurde. Gemäß § 16 Abs 1 Zustellgesetz (ZustellG) darf an diesen (Ersatzempfänger) zugestellt werden (Ersatzzustellung), wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Abs 5 gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der Vater des Berufungswerbers, M Bn, holte somit das Dokument als Ersatzempfänger (§ 16 Abs 2 ZustellG) beim Postamt 8700 Leoben am 28. Jänner 2010 ab. Die zulässige Ersatzzustellung hat die Wirkung, dass sie Zustellungen an den Empfänger mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Dokuments durch den Ersatzempfänger als bewirkt anzusehen ist, und zwar unabhängig davon, wann der Ersatzempfänger dem Empfänger das Schriftstück aushändigt (VwGH 17.03.1967, 69/66; OGH JBL 1961, 426). Eine Beurteilung, ob der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung an der Abgabestelle ortsabwesend war, lässt sich auf Grund der mangelnden Angaben in seinem Schreiben vom 12. April 2010 (Angabe von Zeugen, Bestätigung der Schule) nicht entnehmen. Geht man von den Angaben des Berufungswerbers aus, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung die Berufsschule in Eibiswald besucht hat, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Berufungswerber zumindest am Wochenende die Abgabestelle aufsuchte und wäre ihm sodann fast die gesamte Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestanden, sodass auch unter dem Aspekt von einer rechtswirksamen Zustellung mit 28. Jänner 2010 ausgegangen werden muss. Nähere Umstände über die Rückkehr des Berufungswerbers an die Abgabestelle können jedoch auf Grund der mangelhaften Ausführungen im Schreiben vom 12. April 2010 nicht herangezogen werden, da der Berufungswerber trotz Aufforderung im Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23. März 2010 dies nicht gemacht hat. Ausdrücklich wird noch bemerkt, dass im Falle der Ersatzzustellung, wenn nämlich der Empfänger die Sendung nicht persönlich übernimmt und er den genauen Zeitpunkt der Zustellung nicht aus eigenen Wissen kennt, es zu den ersten Obliegenheiten des Empfängers gehört, jedenfalls den Tag der Zustellung - das ist der Tag der Zustellung an den Ersatzempfänger - festzustellen. Hätte dies der Berufungswerber getan, so wäre er sicherlich in der Lage gewesen die Berufung rechtzeitig einzubringen. Geht man davon aus, dass der Berufungswerber die Abgabestelle zumindest am 30. Jänner 2010, ein Samstag, also zwei Tage nach der Behebung aufgesucht hat, so liegt kein Fall vor, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden konnte (VwGH 27.09.1999, 99/17/0303, 19.04.2001, 99/06/0049). Da die sachliche Behandlung einer Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG an die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit derselben geknüpft ist, konnte im Hinblick auf die verspätete Einbringung der Berufung in der Sache selbst keine Entscheidung mehr getroffen werden.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Der in der Berufung angeführte Bescheid wurde dem Berufungswerber am 28. Jänner 2010 mittels Postweg durch Hinterlegung beim Postamt 8700 zugestellt. Somit endete die Frist der Einbringung des Rechtsmittels am 11. Februar 2010. Die mit 10. Februar 2010 datierte Berufung, wurde auf postalischem Weg am 15. Februar 2010 (siehe Poststempel) eingebracht und war somit verspätet. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 23. März 2010 aufgefordert, bekannt zu geben, ob er am Tag des Zustellversuches oder am Tag der Hinterlegung ortsabwesend war und wurde ersucht bei Behauptung einer Ortsabwesenheit geeignete Nachweise (z. B. Bestätigung des Dienstgebers, Hotelrechnung, Namhaftmachung von Zeugen unter gleichzeitiger Bekanntgabe von deren Adresse usw.) vorzulegen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die alleinige Behauptung der Ortsabwesenheit nicht ausreicht, sondern aus den Beweismitteln müsste hervorgehen wann Sie nach diesem Zeitpunkt erstmals wieder an die auf dem Rückschein angeführte Adresse zurückgekehrt sind. Der Berufungswerber teilte mit Schreiben vom 12. April 2010 mit, dass eine rechtzeitige Übernahme des Schreibens nicht möglich gewesen wäre, da er sich in der Berufsschule Eibiswald befand und eine Nachsendung des Schreibens nicht möglich gewesen wäre. Er ersuche auf Grund des entschuldbaren Grundes (Schulpflicht in Eibiswald), den verspäteten Einspruch geltend zu machen. Zudem wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Nachfrage beim Postamt 8700 Leoben in Erfahrung gebracht, dass das Dokument am 28. Jänner 2010 vom Vater des Berufungswerbers, M Bn, behoben wurde. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustellG) darf an diesen (Ersatzempfänger) zugestellt werden (Ersatzzustellung), wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Absatz 5, gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der Vater des Berufungswerbers, M Bn, holte somit das Dokument als Ersatzempfänger (Paragraph 16, Absatz 2, ZustellG) beim Postamt 8700 Leoben am 28. Jänner 2010 ab. Die zulässige Ersatzzustellung hat die Wirkung, dass sie Zustellungen an den Empfänger mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Dokuments durch den Ersatzempfänger als bewirkt anzusehen ist, und zwar unabhängig davon, wann der Ersatzempfänger dem Empfänger das Schriftstück aushändigt (VwGH 17.03.1967, 69/66; OGH JBL 1961, 426). Eine Beurteilung, ob der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung an der Abgabestelle ortsabwesend war, lässt sich auf Grund der mangelnden Angaben in seinem Schreiben vom 12. April 2010 (Angabe von Zeugen, Bestätigung der Schule) nicht entnehmen. Geht man von den Angaben des Berufungswerbers aus, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung die Berufsschule in Eibiswald besucht hat, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Berufungswerber zumindest am Wochenende die Abgabestelle aufsuchte und wäre ihm sodann fast die gesamte Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestanden, sodass auch unter dem Aspekt von einer rechtswirksamen Zustellung mit 28. Jänner 2010 ausgegangen werden muss. Nähere Umstände über die Rückkehr des Berufungswerbers an die Abgabestelle können jedoch auf Grund der mangelhaften Ausführungen im Schreiben vom 12. April 2010 nicht herangezogen werden, da der Berufungswerber trotz Aufforderung im Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23. März 2010 dies nicht gemacht hat. Ausdrücklich wird noch bemerkt, dass im Falle der Ersatzzustellung, wenn nämlich der Empfänger die Sendung nicht persönlich übernimmt und er den genauen Zeitpunkt der Zustellung nicht aus eigenen Wissen kennt, es zu den ersten Obliegenheiten des Empfängers gehört, jedenfalls den Tag der Zustellung - das ist der Tag der Zustellung an den Ersatzempfänger - festzustellen. Hätte dies der Berufungswerber getan, so wäre er sicherlich in der Lage gewesen die Berufung rechtzeitig einzubringen. Geht man davon aus, dass der Berufungswerber die Abgabestelle zumindest am 30. Jänner 2010, ein Samstag, also zwei Tage nach der Behebung aufgesucht hat, so liegt kein Fall vor, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden konnte (VwGH 27.09.1999, 99/17/0303, 19.04.2001, 99/06/0049). Da die sachliche Behandlung einer Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG an die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit derselben geknüpft ist, konnte im Hinblick auf die verspätete Einbringung der Berufung in der Sache selbst keine Entscheidung mehr getroffen werden.
Schlagworte
Empfänger; Ersatzempfänger; Zustellung; Verpflichtung; Obliegenheit; Übernahme; AusfolgungZuletzt aktualisiert am
14.09.2010