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60 ArbeitsrechtNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Die Entfernung von Holzteilen aus einem abzureißenden Gebäude fällt nicht unter den Begriff „Waldarbeit“ – wie gegenständlich vom Berufungswerber vorgebracht - und ist keine Tätigkeit die durch die Beschäftigungsbewilligung als Waldarbeiter umfasst ist, zumal unter Waldarbeit alle Tätigkeiten zur Pflege und Nutzung eines Waldes im Rahmen der Forstwirtschaft anzusehen sind.
Schlagworte
Waldarbeit, Beschäftigungsbewilligung, Waldarbeiter, Pflege und Nutzung des Waldes, ForstwirtschaftZuletzt aktualisiert am
30.05.2012