RS Uvs 2010/6/30 302-001/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2010
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VfSlg 15.096

Rechtssatz

Ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung steht nur demjenigen zu, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden ist.

Schlagworte

Zweckverfehlende Enteignung des Enteignungsbescheides, rückwirkende Aufhebung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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