Beachte
VfSlg 15.096Rechtssatz
Ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung steht nur demjenigen zu, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden ist.
Schlagworte
Zweckverfehlende Enteignung des Enteignungsbescheides, rückwirkende AufhebungZuletzt aktualisiert am
08.07.2010