TE Uvs Bescheid 2010/6/30 302-001/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2010
beobachten
merken

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Herzog über die Berufung 1. des T H und 2. der D H, beide H, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12.02.2010, Zl VIIa-62.34.10, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben.

Text

1.       Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.1989, Zl VIIa-371.148, wurde der Umlegungsplan für den Ortsteil „R-Wohngebiet“ vom 18.01.1989, idF vom 14.08.1989 bzw 13.11.1989, der Marktgemeinde H genehmigt.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.1989, Zl VIIa-371.148, wurde der Umlegungsplan für den Ortsteil „R-Wohngebiet“ vom 18.01.1989, in der Fassung vom 14.08.1989 bzw 13.11.1989, der Marktgemeinde H genehmigt.

2.       Mit Schriftsatz vom 12.07.2007 stellten die Berufungswerber an das Amt der Vorarlberger Landesregierung den Antrag, die nicht für den Bweg benötigten, an ihr Grundstück angrenzenden Grundflächen ihnen ins Eigentum rückzuübereignen.

3.1.    In weiterer Folge erging ein Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007, Zl VIIa-62.34.10. Dieses verwies auf ein Schreiben der Marktgemeinde H an die Vorarlberger Landesregierung und endete mit folgendem Satz: „Auf Grund der von der Marktgemeinde H aufgezeigten Sachlage sind aus ho Sicht keine weiteren Schritte von Seiten des Landes notwendig.“

3.2.    Gegen dieses Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007 haben die Berufungswerber mit einem am 02.11.2007 bei der Erstbehörde eingelangten Schriftsatz Berufung erhoben.

3.3.    Das Amt der Vorarlberger Landesregierung übermittelte in der Folge mit Schreiben vom 14.11.2007 die Berufung samt erstinstanzlichem Akt an den Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 11.12.2007, Zl UVS-302-003/K3-2007, wurde der erstinstanzliche Akt auf Grund eines Ersuchens der Erstbehörde an diese zur Vorlage an den Verfassungsgerichtshof übermittelt. Der Verfassungsgerichtshof benötigte diesen Akt, da die Berufungswerber am 13.8.2007 an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG betreffend einen Kompetenzkonflikt gestellt hatten.Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 11.12.2007, Zl UVS-302-003/K3-2007, wurde der erstinstanzliche Akt auf Grund eines Ersuchens der Erstbehörde an diese zur Vorlage an den Verfassungsgerichtshof übermittelt. Der Verfassungsgerichtshof benötigte diesen Akt, da die Berufungswerber am 13.8.2007 an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG betreffend einen Kompetenzkonflikt gestellt hatten.

Mit weiterem Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom selben Tag wurde den Berufungswerbern mitgeteilt, dass der erstinstanzliche Akt an die Erstbehörde zur Vorlage an den Verfassungsgerichtshof übermittelt worden sei und dass das beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrochen werde.

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 27.6.2009, Zl K I-4/07-16, den oberwähnten Antrag der Berufungswerber vom 13.8.2007 zurück. Nach Einlangen des Verfassungsgerichtshofbeschlusses beim Amt der Vorarlberger Landesregierung am 3.8.2009 hat diese mit Schreiben vom 13.8.2009 den erstinstanzlichen Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat wieder vorgelegt.

3.4.    Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29.09.2009, Zl UVS-302-003/K3-2007, wurde die Berufung der Antragsteller gegen das Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in diesem Schreiben kein Bescheid erblickt werden könne.

3.5. Die Antragsteller haben in gegenständlicher Angelegenheit mit Schreiben vom 17.11.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG eingebracht.3.5. Die Antragsteller haben in gegenständlicher Angelegenheit mit Schreiben vom 17.11.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG eingebracht.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.1.2010, Zl UVS-5-002/K3-2009, wurde der Devolutionsantrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Devolutionsantrag geltend gemachte Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Vorarlberger Landesregierung zurückzuführen sei.

4.       Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12.02.2010, Zl VIIa-62.34.10, wurde der Antrag der Berufungswerber vom 12.07.2007 gemäß §§ 41 ff Raumplanungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen.4. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12.02.2010, Zl VIIa-62.34.10, wurde der Antrag der Berufungswerber vom 12.07.2007 gemäß Paragraphen 41, ff Raumplanungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen.

5.       Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber Berufung eingebracht. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, es sei allseits unumstritten, dass die gemeinsamen Anlagen nicht so realisiert worden seien oder werden sollen, wie sie ursprünglich vorgesehen gewesen seien. Niemand baue heute noch „Autobahnen“ durch reine Wohnsiedlungen. Die Erstbehörde meine, dass das Raumplanungsgesetz keinen Rückübereignungsanspruch vorsehe, auch wenn ein Umlegungsplan nicht bescheidkonform umgesetzt worden sei. Dies möge vordergründig zutreffen, erweise sich bei näherer Betrachtung allerdings als unzulässige Beschränkung des Blickwinkels. Die Berufungswerber würden ihren Rechtsanspruch zunächst aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verwaltungsrechts ableiten. Wenn eine Behörde einen Bescheid erlasse und dieser sich später als korrekturbedürftig erweise, dann habe die Behörde ihn auch zu korrigieren. Der angefochtene Bescheid behaupte nicht einmal, dass sachliche Gründe dagegen sprechen würden, das Verfahren neuerlich aufzurollen, die Behörde wolle nur nicht. Die erste Rechtsgrundlage für die Stattgebung des Antrags liege also in dem dem Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht allgemein innewohnenden Prinzip des Handelns durch contrarius actus bei Wegfall der Bescheidgrundlage begründet. Die zweite Rechtsgrundlage würden die Antragsteller in dem von der Verfassungsrechtsprechung entwickelten Rechtsanspruch auf Rückübereignung einer zwangsweise abgetretenen Grundfläche bei Nichtrealisierung und Wegfall des Enteignungszweckes sehen. Grundrechtsunmittelbare Ansprüche, wie sie der Verfassungsgerichtshof hier bejahe, könnten nicht vom einfachen Gesetz abgeschafft werden, ja widerspräche eine solche Vorgangsweise geradezu dem Wesen des grundrechtsunmittelbaren Rückübereignungsanspruchs an sich. Die Erstbehörde scheine argumentieren zu wollen, dass es bei der Rückübereignung nicht um die umlegungsgegenständlichen Flächen gehe. Unwiderlegbare, vom angefochtenen Bescheid auch gar nicht bestrittene Tatsache sei, dass die Berufungswerber bzw ihre Rechtsvorgänger um knapp 100 m² mehr Grund und Boden in das Umlegungsverfahren eingebracht hätten, als sie herausbekommen hätten. Dies sei durchaus charakteristisch für das Umlegungsverfahren, in dem Flächen für gemeinsame Anlagen abgetreten würden. Wenn dann dieser Überling an eingebrachter Fläche, diese Abtretungsfläche für die gemeinsamen Anlagen, nicht benötigt werde, dann bestehe eben ein Rückübereignungsanspruch. Der angefochtene Bescheid bestreite auch gar nicht einmal, dass im Umlegungsverfahren massive Zwangselemente normiert seien und daher das Umlegungsverfahren analog einem Enteignungsverfahren zu behandeln sei. Es sei sohin davon auszugehen, dass in ihrem Fall ein Rückübereignungsanspruch für die nicht benötigten Flächen bestehen würde.

6.       Folgender Sachverhalt steht fest:

Aus dem dem Umlegungsbescheid vom 29.11.1989 zugrundeliegenden Umlegungsplan ergibt sich, dass für die Erschließung des Umlegungsgebietes ua eine Straßenfläche im Ausmaß von 1.640 m² (Abfindungsfläche J, neue GST-NR XXX) vorgesehen war; diese Fläche wurde auf die zu erschließenden Grundstücke bzw Grundstücksteile umgelegt. Die Marktgemeinde H hat Flächen für einen Fuß- und Radweg, für Grünflächen sowie für Ausweich- und Parkflächen zur Verfügung gestellt (Abfindungsgrundstücke A4 und A5, neue GST-NRN YYY und ZZZ); diese Fläche im Ausmaß von 837 m² wurde von der Marktgemeinde H aufgebracht.Aus dem dem Umlegungsbescheid vom 29.11.1989 zugrundeliegenden Umlegungsplan ergibt sich, dass für die Erschließung des Umlegungsgebietes ua eine Straßenfläche im Ausmaß von 1.640 m² (Abfindungsfläche J, neue GST-NR römisch 30 ) vorgesehen war; diese Fläche wurde auf die zu erschließenden Grundstücke bzw Grundstücksteile umgelegt. Die Marktgemeinde H hat Flächen für einen Fuß- und Radweg, für Grünflächen sowie für Ausweich- und Parkflächen zur Verfügung gestellt (Abfindungsgrundstücke A4 und A5, neue GST-NRN YYY und ZZZ); diese Fläche im Ausmaß von 837 m² wurde von der Marktgemeinde H aufgebracht.

Das GST-NR WWW stand im Eigentum der W H, W GesmbH. Die in die Umlegung einbezogene Teilfläche des GST-NR WWW hatte ein Ausmaß (vor der Umlegung) von 914 m², wovon 93 m² für Straßenfläche (Abfindungsfläche J) abgetreten wurden. Im Jahre 1993 erfolgte eine Teilung des GST-NR WWW in die GST-NRN WWW/1, WWW/2 und WWW/3. Das GST-NR WWW/3 erwarb H K H von der W H, W GesmbH gemäß dem Tauschvertrag vom 17.05.1993. T und D H erwarben dieses Grundstück von H K H auf Grund des Schenkungsvertrages vom 02.02.2000.

Die Berufungswerber haben in ihrem Antrag vom 12.7.2007 die Rückübereignung jener Teile des Bweges beantragt, die an ihr Grundstück angrenzen. Im Berufungsverfahren haben die Antragsteller eine diesbezügliche Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass ihr Antrag jene Teilfläche des GST-NR ZZZ umfasse, die südwestlich an das GST-NR WWW/3 angrenze, wobei diese Teilfläche im Nordosten und Südwesten jeweils durch die gedachte Verlängerung der Grundstücksgrenzen des GST-NR WWW/3 begrenzt werde. Es handelt sich somit um jene obgenannten 93 m², die die in die Umlegung einbezogene Teilfläche des GST-NR WWW für Straßenfläche abzutreten hatte.

7.       Zunächst war zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit gegenständlicher Umlegung erfolgte Grundabtretung für gemeinsame Anlagen ins öffentliche Gut eine Enteignung darstellt. Dies ist aus den nachstehenden Gründen zu bejahen.

Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Umlegung Rstraße erfolgte Grundabtretung war § 46 Abs 2 Raumplanungsgesetz. Diese Bestimmung sieht vor, dass die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihres eingebrachten Grundstückes aufzubringen sind. Diese Regelung sieht somit eine Verpflichtung zur Grundabtretung aus Anlass der Umlegung vor.Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Umlegung Rstraße erfolgte Grundabtretung war Paragraph 46, Absatz 2, Raumplanungsgesetz. Diese Bestimmung sieht vor, dass die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihres eingebrachten Grundstückes aufzubringen sind. Diese Regelung sieht somit eine Verpflichtung zur Grundabtretung aus Anlass der Umlegung vor.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine im Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung verfügte Abtretung einer Grundfläche in das öffentliche Gut oder eine mit einer Bewilligung der Grundstücksteilung verfügte Grundabtretung als Enteignung anzusehen (VfSlg 14686). Gleiches hat nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates auch für eine im Zusammenhang mit einer Umlegung verfügte Grundabtretung zu gelten. Dies deshalb, weil auch bei einer solchen Grundabtretung auf Grund einer gesetzlichen Anordnung ein Eigentumswechsel an den betroffenen Grundflächen stattfindet; die Grundabtretungsverpflichtung unterscheidet sich von Enteignungen nach dem Straßenrecht nur dadurch, dass sie nur aus Anlass und im Zusammenhang mit der Umlegung ausgelöst wird (vgl auch Bußjäger, Schutz des Eigentums, in Heissl, Hrsg, Handbuch Menschenrechte, 21/40, unter Hinweis auf EGMR Prötsch, 15.508/89).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine im Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung verfügte Abtretung einer Grundfläche in das öffentliche Gut oder eine mit einer Bewilligung der Grundstücksteilung verfügte Grundabtretung als Enteignung anzusehen (VfSlg 14686). Gleiches hat nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates auch für eine im Zusammenhang mit einer Umlegung verfügte Grundabtretung zu gelten. Dies deshalb, weil auch bei einer solchen Grundabtretung auf Grund einer gesetzlichen Anordnung ein Eigentumswechsel an den betroffenen Grundflächen stattfindet; die Grundabtretungsverpflichtung unterscheidet sich von Enteignungen nach dem Straßenrecht nur dadurch, dass sie nur aus Anlass und im Zusammenhang mit der Umlegung ausgelöst wird vergleiche auch Bußjäger, Schutz des Eigentums, in Heissl, Hrsg, Handbuch Menschenrechte, 21/40, unter Hinweis auf EGMR Prötsch, 15.508/89).

8.       Weiters hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig sei, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, tatsächlich nicht verwirklicht worden sei. Eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art 5 StGG entsprechend) für zulässig erkläre, enthalte wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig sei, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfalle. Die Rückgängigmachung für den Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes sei dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent (vgl VfSlg 8981).8. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig sei, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, tatsächlich nicht verwirklicht worden sei. Eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Artikel 5, StGG entsprechend) für zulässig erkläre, enthalte wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig sei, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfalle. Die Rückgängigmachung für den Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes sei dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent vergleiche VfSlg 8981).

Der Anspruch auf Rückübereignung ist durch rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides zu erfüllen (vgl VfSlg 11017). Dabei schließt ein Antrag auf Rückübereignung den Antrag auf rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides in sich. Soferne im entsprechenden Materiengesetz die Rückübereignung nicht geregelt ist, so gebietet im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung der unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (vgl VfSlg 14686).Der Anspruch auf Rückübereignung ist durch rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides zu erfüllen vergleiche VfSlg 11017). Dabei schließt ein Antrag auf Rückübereignung den Antrag auf rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides in sich. Soferne im entsprechenden Materiengesetz die Rückübereignung nicht geregelt ist, so gebietet im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung der unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides vergleiche VfSlg 14686).

Für den vorliegenden Fall – das Raumplanungsgesetz regelt die Rückübereignung nicht, schließt aber einen Rückübereignungsanspruch auch nicht aus – bedeutet dies, dass der Rückübereignungsantrag der Berufungswerber vom 12.7.2007 als Antrag auf rückwirkende Abänderung des Umlegungsbescheides vom 29.11.1989 anzusehen ist.

9.       Zu untersuchen war aber, ob den Berufungswerbern überhaupt Parteistellung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rückübereignung zukommt, was – wie nachfolgend ausgeführt – zu verneinen war.

Wie bereits oben dargetan, hat der Verfassungsgerichtshof den unmittelbar auf Grund der Verfassung bestehenden Rückübereignungsanspruch mit dem Argument begründet, dass dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes immanent sei. Daraus folge aber, dass ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung nur demjenigen zustehe, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei (vgl VfSlg 15096).Wie bereits oben dargetan, hat der Verfassungsgerichtshof den unmittelbar auf Grund der Verfassung bestehenden Rückübereignungsanspruch mit dem Argument begründet, dass dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes immanent sei. Daraus folge aber, dass ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung nur demjenigen zustehe, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei vergleiche VfSlg 15096).

Die Berufungswerber sind nunmehr nicht etwa Rechtsnachfolger der genannten Umlegungsbeteiligten im Eigentum an dem damaligen GST-NR WWW, sondern sie haben eine – nach Grundstücksteilung geschaffene – Teilfläche des ursprünglich (teilweise) am Umlegungsverfahren einbezogenen GST-NR WWW erworben. Die Rechtsnachfolge im Eigentum betrifft daher ein Grundstück, auf das sich die seinerzeitige öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung nicht bezieht. Den Berufungswerbern steht daher ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Umlegungsbescheides nicht zu.

Bei diesem Ergebnis ist die von der Erstbehörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrages der Berufungswerber vom 12.7.2007 im Ergebnis zu Recht erfolgt, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.

Schlagworte

Umlegung, Enteignung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten