RS Uvs 2010/7/12 42.14-3/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2010
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Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §7 Abs3
StVO §5 Abs1
StVO §5 Abs10
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Rechtssatz

Als einzigen Beweis für die Annahme, dass ein Fahrzeug entgegen § 5 Abs 1 StVO in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei, führte das polizeiärztliche Gutachten einen positiven Harntest an. Der Berufungswerber ließ sich daraufhin gemäß der verpflichtenden Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 10 StVO von der Polizeiärztin Blut abnehmen, weil eine Beeinträchtigung durch Suchtgift nur durch die Auswertung der Blutprobe nachzuweisen ist. Jedoch hatte das polizeiärztliche Gutachten den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung mit der Feststellung derselben gleichgesetzt, indem das negativ ausgefallene Ergebnis der Blutuntersuchung nicht berücksichtigt wurde. Dass Suchtgifte im Harn länger nachweisbar sind als im Blut, ist eine medizinische Tatsache, aus der sich für die Beurteilung, ob eine Person durch Suchtgift beeinträchtigt ist, nichts ableiten lässt. Der medizinische Sachverständige im Berufungsverfahren legte schlüssig dar, dass der Wirkstoff eines Suchtgiftes zu einem bestimmten Zeitpunkt sowohl im Harn als auch im Blut vorhanden sein muss, weil der Wirkstoff nur im Blut zu den Nieren transportiert werden kann, um über diese in den Harn zu gelangen. Somit stand auf Grund des negativen Ergebnisses der Blutuntersuchung fest, dass der Berufungswerber bei der in Rede stehenden Fahrt nicht durch Suchtgift beeinträchtigt war. Ob er aufgrund von Übermüdungserscheinungen fahruntauglich war, konnte dahingestellt bleiben, weil eine (vorübergehende) Fahruntauglichkeit wegen Übermüdung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG darstellt.Als einzigen Beweis für die Annahme, dass ein Fahrzeug entgegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei, führte das polizeiärztliche Gutachten einen positiven Harntest an. Der Berufungswerber ließ sich daraufhin gemäß der verpflichtenden Verfassungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 10, StVO von der Polizeiärztin Blut abnehmen, weil eine Beeinträchtigung durch Suchtgift nur durch die Auswertung der Blutprobe nachzuweisen ist. Jedoch hatte das polizeiärztliche Gutachten den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung mit der Feststellung derselben gleichgesetzt, indem das negativ ausgefallene Ergebnis der Blutuntersuchung nicht berücksichtigt wurde. Dass Suchtgifte im Harn länger nachweisbar sind als im Blut, ist eine medizinische Tatsache, aus der sich für die Beurteilung, ob eine Person durch Suchtgift beeinträchtigt ist, nichts ableiten lässt. Der medizinische Sachverständige im Berufungsverfahren legte schlüssig dar, dass der Wirkstoff eines Suchtgiftes zu einem bestimmten Zeitpunkt sowohl im Harn als auch im Blut vorhanden sein muss, weil der Wirkstoff nur im Blut zu den Nieren transportiert werden kann, um über diese in den Harn zu gelangen. Somit stand auf Grund des negativen Ergebnisses der Blutuntersuchung fest, dass der Berufungswerber bei der in Rede stehenden Fahrt nicht durch Suchtgift beeinträchtigt war. Ob er aufgrund von Übermüdungserscheinungen fahruntauglich war, konnte dahingestellt bleiben, weil eine (vorübergehende) Fahruntauglichkeit wegen Übermüdung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG darstellt.

Schlagworte

Lenkberechtigung; Entziehung; Suchtgift; Verdacht; Beeinträchtigung; Harnprobe; Blutuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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