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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §7 Abs3Rechtssatz
Als einzigen Beweis für die Annahme, dass ein Fahrzeug entgegen § 5 Abs 1 StVO in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei, führte das polizeiärztliche Gutachten einen positiven Harntest an. Der Berufungswerber ließ sich daraufhin gemäß der verpflichtenden Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 10 StVO von der Polizeiärztin Blut abnehmen, weil eine Beeinträchtigung durch Suchtgift nur durch die Auswertung der Blutprobe nachzuweisen ist. Jedoch hatte das polizeiärztliche Gutachten den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung mit der Feststellung derselben gleichgesetzt, indem das negativ ausgefallene Ergebnis der Blutuntersuchung nicht berücksichtigt wurde. Dass Suchtgifte im Harn länger nachweisbar sind als im Blut, ist eine medizinische Tatsache, aus der sich für die Beurteilung, ob eine Person durch Suchtgift beeinträchtigt ist, nichts ableiten lässt. Der medizinische Sachverständige im Berufungsverfahren legte schlüssig dar, dass der Wirkstoff eines Suchtgiftes zu einem bestimmten Zeitpunkt sowohl im Harn als auch im Blut vorhanden sein muss, weil der Wirkstoff nur im Blut zu den Nieren transportiert werden kann, um über diese in den Harn zu gelangen. Somit stand auf Grund des negativen Ergebnisses der Blutuntersuchung fest, dass der Berufungswerber bei der in Rede stehenden Fahrt nicht durch Suchtgift beeinträchtigt war. Ob er aufgrund von Übermüdungserscheinungen fahruntauglich war, konnte dahingestellt bleiben, weil eine (vorübergehende) Fahruntauglichkeit wegen Übermüdung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG darstellt.Als einzigen Beweis für die Annahme, dass ein Fahrzeug entgegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei, führte das polizeiärztliche Gutachten einen positiven Harntest an. Der Berufungswerber ließ sich daraufhin gemäß der verpflichtenden Verfassungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 10, StVO von der Polizeiärztin Blut abnehmen, weil eine Beeinträchtigung durch Suchtgift nur durch die Auswertung der Blutprobe nachzuweisen ist. Jedoch hatte das polizeiärztliche Gutachten den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung mit der Feststellung derselben gleichgesetzt, indem das negativ ausgefallene Ergebnis der Blutuntersuchung nicht berücksichtigt wurde. Dass Suchtgifte im Harn länger nachweisbar sind als im Blut, ist eine medizinische Tatsache, aus der sich für die Beurteilung, ob eine Person durch Suchtgift beeinträchtigt ist, nichts ableiten lässt. Der medizinische Sachverständige im Berufungsverfahren legte schlüssig dar, dass der Wirkstoff eines Suchtgiftes zu einem bestimmten Zeitpunkt sowohl im Harn als auch im Blut vorhanden sein muss, weil der Wirkstoff nur im Blut zu den Nieren transportiert werden kann, um über diese in den Harn zu gelangen. Somit stand auf Grund des negativen Ergebnisses der Blutuntersuchung fest, dass der Berufungswerber bei der in Rede stehenden Fahrt nicht durch Suchtgift beeinträchtigt war. Ob er aufgrund von Übermüdungserscheinungen fahruntauglich war, konnte dahingestellt bleiben, weil eine (vorübergehende) Fahruntauglichkeit wegen Übermüdung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG darstellt.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Suchtgift; Verdacht; Beeinträchtigung; Harnprobe; BlutuntersuchungZuletzt aktualisiert am
22.12.2010