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50/03 Personen- und GüterbeförderungNorm
GütBefG §23 Abs1 Z8Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung Frau S. B., D-O., vertreten durch die Anwaltskanzlei U. R., D-F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.07.2009, Zl KS-4512-2009, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 290,60, zu bezahlen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 290,60, zu bezahlen.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zur Last gelegt.
„Tatzeit: 24.03.2009 21.14 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 24,3, Gde Kundl, FR Westen
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Sattelanhänger, XY
Sie haben als Beförderungsunternehmer mit dem Sitz in D-O., XY-Straße 21/1, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C. H., welcher als Staatsbürger der Türkei Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Orte, welcher außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet. Sie haben nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, obwohl der Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt hat. Lenkt ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so hat dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. Das KFZ war auf der Fahrt von S BRD nach A. GR und hatte Sammelgut geladen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 23 Abs.1 Z 8 GütbefG iVm Art.6 Abs.4 der VO 881/92 i.d.F. der VO 484/2002Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, der VO 881/92 in der Fassung der VO 484/2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
1.453,00
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
4 Tage
Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 23 Abs.1 T 8, Abs.3 und Abs.4 GütbefGParagraph 23, Absatz eins, T 8, Absatz 3 und Absatz 4, GütbefG
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
* € 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);
* € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.598,30.“
Gegen dieses Straferkenntnis die Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt ausgeführt:
„Der Fahrer Hüseyin Cansever sei bei der damals bestehenden Firma ordnungsgemäß angemeldet gewesen. Lohnabrechnung für März 2009 werde in der Anlage vorgelegt. Der Fahrer habe eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland gehabt.
Nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sei die erkannte Strafe nicht angemessen. Das Speditionsunternehmen von Frau Bostanli habe Insolvenzantrag stellen müssen. Das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 21.12.2009 sowie das Schreiben des Amtsgerichtes Konstanz vom 29.12.2009 würden in der Anlage beiliegen. Frau Bostanli sei ohne Einnahmen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Einholung von Auskünften betreffend das Insolvenzverfahren der Berufungswerberin bei ihrem Masseverwalter RA Dr. Thomas Troll in D-88045 Friedrichshafen.
Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu.
Der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 31.03.2009 zu Zl. A1/17530/01/2009 ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin des Beförderungsunternehmens Bostanli Serpil in Oberteuringen, Meersburger Straße 21/1, am 24.03.2009 gegen 21.14 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Cansever Hüseyin, welcher Staatsangehöriger der Türkei und somit eines Drittstaates sei, mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Ort, welcher außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet worden. Die Berufungswerberin habe nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung EG-Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt worden sei, obwohl der Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt habe. Das KFZ sei auf der Fahrt von Saarwellingen BRD nach Aspropyrogs GR gewesen und habe Sammelgut geladen gehabt. Tatort sei die A 12 bei Strkm. 24,300 in Fahrtrichtung Innsbruck gewesen.
In § 23 Abs.1 Ziff.8 Güterbeförderungsgesetz ist festgehalten, dass der Unternehmer der nicht dafür sogt, dass die gemäß der Verordnung EWG 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziff.8 Güterbeförderungsgesetz ist festgehalten, dass der Unternehmer der nicht dafür sogt, dass die gemäß der Verordnung EWG 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist.
In Abs.3 ist festgehalten, dass ein Unternehmer auch dann strafbar ist, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt.In Absatz 3, ist festgehalten, dass ein Unternehmer auch dann strafbar ist, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt.
In Abs.4 ist festgehalten, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Ziff.8 die Geldstrafe mindestens Euro 1.453,-- zu betragen hat.In Absatz 4, ist festgehalten, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziff.8 die Geldstrafe mindestens Euro 1.453,-- zu betragen hat.
Mit Verordnung (EG) Nr. 484/2002 traten mit Wirkung vom 19.03.2003 die Novelle zur Verordnung EWG 881/92 in Kraft, mit der die europäische Fahrerbescheinigung eingeführt wurde. Demzufolge ist für den grenzüberschreitenden Güterverkehr neben einer Gemeinschaftslizenz auch – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – das Mitführen einer Fahrerbescheinigung erforderlich. Hintergrund dieser Regelung ist es, die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung bzw. zur Verfügungsstellung von Fahrern außerhalb des Mitgliedstaates in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, zu kontrollieren.Mit Verordnung (EG) Nr. 484 aus 2002, traten mit Wirkung vom 19.03.2003 die Novelle zur Verordnung EWG 881/92 in Kraft, mit der die europäische Fahrerbescheinigung eingeführt wurde. Demzufolge ist für den grenzüberschreitenden Güterverkehr neben einer Gemeinschaftslizenz auch – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – das Mitführen einer Fahrerbescheinigung erforderlich. Hintergrund dieser Regelung ist es, die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung bzw. zur Verfügungsstellung von Fahrern außerhalb des Mitgliedstaates in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, zu kontrollieren.
Mitunter wurden Fahrer aus Drittstaaten regelwidrig und ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr außerhalb des Mitgliedstaates in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, beschäftigt um die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist und einem Verkehrsunternehmer die Gemeinschaftslizenz erteilt hat zu umgehen. Mit der Fahrerbescheinigung wurde ein einheitliches Kontrolldokument geschaffen, welches an allen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.
Die Fahrerbescheinigung ist eine deklaratorische Feststellung, dass der Fahrer ein ordnungsgemäßes Dienstverhältnis im Niederlassungsstaat hat. Sie ist für Lenker auszustellen, die nicht EU/EWR Staatsangehörige sind und dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Im gegenständlichen Fall hat ein türkischer Staatsangehöriger den Sattelzug geführt. Er konnte die Fahrerbescheinigung nicht vorzeigen. Sie wurde auch bisher nicht vorgelegt. Die Notwendigkeit des Mitführens einer Fahrerbescheinigung wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Berufungswerber bei der damals bestehenden Firma ordnungsgemäß angemeldet gewesen war. Die gesetzliche Bestimmung bleibt trotz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung des Fahrers bestehen. Im Übrigen wurde diese Aufenthaltsgenehmigung nur behauptet, aber ebenfalls nicht vorgelegt.
Der Berufungswerberin wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.
Die Berufungswerberin hat geltend gemacht, dass sie die Strafe nicht bezahlen kann, weil sie zu hoch bemessen ist. Es wurde jedoch lediglich die Mindeststrafe verhängt.
Ein Unterschreiten der Mindestrafe bis zur Hälfte ist nur bei Anwendung des § 20 VStG möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen , was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zum Tragen kommt.Ein Unterschreiten der Mindestrafe bis zur Hälfte ist nur bei Anwendung des Paragraph 20, VStG möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen , was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zum Tragen kommt.
Bezug nehmend auf den Hinweis, dass gegen die Berufungswerberin ein Insolvenzverfahren anhängig ist wird festgehalten, dass das Straferkenntnis und die Forderung aus dem Straferkenntnis, also die verhängte Strafe, welche eine nachrangige Forderung darstellt, der dt. Insolvenzordnung gemäß gegen die Berufungswerberin vollstreckbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
europäische FahrerbescheinigungZuletzt aktualisiert am
22.07.2010