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90/02Norm
FSG §8Rechtssatz
Die Einschränkung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugszeit wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (aufgrund eines Alkoholdeliktes) durch Auflagen („kein Alkohol“ und Laborwerte) und Befristung auf 1 Jahr sowie Vorschreibung einer Nachuntersuchung bedarf eines schlüssigen medizinischen Gutachtens. Im Anlassfall lag eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme vor, die im amtsärztlichen Gutachten nicht berücksichtigt wurde. Ausführungen zur Schlüssigkeit des Gutachtens.
Schlagworte
Lenkberechtigung, Einschränkung, Auflagen, Befristung, Gutachten, SchlüssigkeitZuletzt aktualisiert am
27.07.2010