RS Uvs 2010/7/26 2-001/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2010
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Norm

AVG §67a Z2
SPG §88 Abs1
SPG §82 Abs1
VStG §35 Z3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die gegenständlichen Amtshandlungen waren die Einhebung des Geldstrafbetrages und die Aushändigung der Ladung für eine gerichtliche Einvernahme. Diese Amtshandlungen waren zu dem Zeitpunkt, als das hier maßgebliche, von den Beamten als aggressiv geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers begann bzw als eine Abmahnung ausgesprochen wurde, schon beendet. Die nach der Übergabe der Ladung erfolgten verbalen Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Akteneinsicht fanden nicht mehr im Rahmen einer Amtshandlung im Sinne des § 82 Abs 1 SPG statt. Die Polizeibeamten hatten nach der Übergabe der Ladung zur Einvernahme ihren Auftrag erfüllt und sie hätten sich nicht mehr mit dem Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betretene eine Amtshandlung im Sinne des § 82 Abs 1 SPG behinderte. Als Folge davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrte oder sie zu wiederholen suchte. Aus diesem Grund war die Festnahme nicht nach § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt und war sie für rechtswidrig zu erklären.Die gegenständlichen Amtshandlungen waren die Einhebung des Geldstrafbetrages und die Aushändigung der Ladung für eine gerichtliche Einvernahme. Diese Amtshandlungen waren zu dem Zeitpunkt, als das hier maßgebliche, von den Beamten als aggressiv geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers begann bzw als eine Abmahnung ausgesprochen wurde, schon beendet. Die nach der Übergabe der Ladung erfolgten verbalen Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Akteneinsicht fanden nicht mehr im Rahmen einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG statt. Die Polizeibeamten hatten nach der Übergabe der Ladung zur Einvernahme ihren Auftrag erfüllt und sie hätten sich nicht mehr mit dem Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betretene eine Amtshandlung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG behinderte. Als Folge davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrte oder sie zu wiederholen suchte. Aus diesem Grund war die Festnahme nicht nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gerechtfertigt und war sie für rechtswidrig zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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