Norm
AVG §67a Z2Rechtssatz
Die gegenständlichen Amtshandlungen waren die Einhebung des Geldstrafbetrages und die Aushändigung der Ladung für eine gerichtliche Einvernahme. Diese Amtshandlungen waren zu dem Zeitpunkt, als das hier maßgebliche, von den Beamten als aggressiv geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers begann bzw als eine Abmahnung ausgesprochen wurde, schon beendet. Die nach der Übergabe der Ladung erfolgten verbalen Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Akteneinsicht fanden nicht mehr im Rahmen einer Amtshandlung im Sinne des § 82 Abs 1 SPG statt. Die Polizeibeamten hatten nach der Übergabe der Ladung zur Einvernahme ihren Auftrag erfüllt und sie hätten sich nicht mehr mit dem Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betretene eine Amtshandlung im Sinne des § 82 Abs 1 SPG behinderte. Als Folge davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrte oder sie zu wiederholen suchte. Aus diesem Grund war die Festnahme nicht nach § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt und war sie für rechtswidrig zu erklären.Die gegenständlichen Amtshandlungen waren die Einhebung des Geldstrafbetrages und die Aushändigung der Ladung für eine gerichtliche Einvernahme. Diese Amtshandlungen waren zu dem Zeitpunkt, als das hier maßgebliche, von den Beamten als aggressiv geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers begann bzw als eine Abmahnung ausgesprochen wurde, schon beendet. Die nach der Übergabe der Ladung erfolgten verbalen Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Akteneinsicht fanden nicht mehr im Rahmen einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG statt. Die Polizeibeamten hatten nach der Übergabe der Ladung zur Einvernahme ihren Auftrag erfüllt und sie hätten sich nicht mehr mit dem Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betretene eine Amtshandlung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG behinderte. Als Folge davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrte oder sie zu wiederholen suchte. Aus diesem Grund war die Festnahme nicht nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gerechtfertigt und war sie für rechtswidrig zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010