Rechtssatz
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „X-GmbH“ zu verantworten, dass am Standort in Bregenz ein näher bezeichneter Geldspielapparat betrieben worden sei, obwohl der Betrieb von Geldspielapparaten verboten sei. Es fehlt im Tatvorwurf eine konkrete Angabe darüber, von wem die gegenständlichen Spielapparate betrieben wurden und woraus sich konkret die Verantwortlichkeit der „X-GmbH“ bzw des Beschuldigten als des handelsrechtlichen Geschäftsführers dieser Gesellschaft für das Betreiben der Geldspielapparate ergibt. Damit entspricht der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „X-GmbH“ zu verantworten, dass am Standort in Bregenz ein näher bezeichneter Geldspielapparat betrieben worden sei, obwohl der Betrieb von Geldspielapparaten verboten sei. Es fehlt im Tatvorwurf eine konkrete Angabe darüber, von wem die gegenständlichen Spielapparate betrieben wurden und woraus sich konkret die Verantwortlichkeit der „X-GmbH“ bzw des Beschuldigten als des handelsrechtlichen Geschäftsführers dieser Gesellschaft für das Betreiben der Geldspielapparate ergibt. Damit entspricht der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
Schlagworte
fehlende Angabe des Betreibers, wesentlicher TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
21.10.2010