RS Uvs 2010/7/26 1-505/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2010
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Norm

SpielapparateG Vlbg §9 Abs1 lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „X-GmbH“ zu verantworten, dass am Standort in Bregenz ein näher bezeichneter Geldspielapparat betrieben worden sei, obwohl der Betrieb von Geldspielapparaten verboten sei. Es fehlt im Tatvorwurf eine konkrete Angabe darüber, von wem die gegenständlichen Spielapparate betrieben wurden und woraus sich konkret die Verantwortlichkeit der „X-GmbH“ bzw des Beschuldigten als des handelsrechtlichen Geschäftsführers dieser Gesellschaft für das Betreiben der Geldspielapparate ergibt. Damit entspricht der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „X-GmbH“ zu verantworten, dass am Standort in Bregenz ein näher bezeichneter Geldspielapparat betrieben worden sei, obwohl der Betrieb von Geldspielapparaten verboten sei. Es fehlt im Tatvorwurf eine konkrete Angabe darüber, von wem die gegenständlichen Spielapparate betrieben wurden und woraus sich konkret die Verantwortlichkeit der „X-GmbH“ bzw des Beschuldigten als des handelsrechtlichen Geschäftsführers dieser Gesellschaft für das Betreiben der Geldspielapparate ergibt. Damit entspricht der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.

Schlagworte

fehlende Angabe des Betreibers, wesentlicher Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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