Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des M G, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.5.2009, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des M G, römisch eins, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.5.2009, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. In den Punkten 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „S S GmbH“ zu verantworten, dass am Standort in B ein näher bezeichneter Geldspielapparat betrieben worden sei, obwohl der Betrieb von Geldspielapparaten verboten sei; der Geldspielapparat sei eingeschaltet und in spielbereitem Zustand gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des § 9 Abs 1 lit a iVm § 4 des Spielapparategesetzes. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.1. In den Punkten 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „S S GmbH“ zu verantworten, dass am Standort in B ein näher bezeichneter Geldspielapparat betrieben worden sei, obwohl der Betrieb von Geldspielapparaten verboten sei; der Geldspielapparat sei eingeschaltet und in spielbereitem Zustand gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, des Spielapparategesetzes. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er ua vor, dem bekämpften Bescheid sei nicht zu entnehmen, weswegen die S S GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte sei, zu verantworten hätte, dass am genannten Standort die erwähnten Terminals betrieben würden. Es finde sich nämlich keinerlei Angabe darüber, in welcher Funktion die S S GmbH mit dem „Betrieb von Geldspielapparaten“ im Zusammenhang stehen solle. Es verstehe sich wohl von selbst, dass zu begründen wäre, weshalb die S S GmbH eine Verantwortung hinsichtlich der am Standort vorgefundenen „Apparate“ treffe. Es wäre also darzulegen gewesen, ob die genannte Gesellschaft zum Beispiel Betreiberin des am Standort vorgefundenen Lokals sei oder, wenn sie dies nicht sei, ob sie Eigentümerin der Räumlichkeiten sei, in denen das Lokal betrieben werde, oder wenn sie dies auch nicht sei, ob sie über die vorgefundenen „Apparate“ verfügungsberechtigt sei oder ob sie in einer Rechtsposition sei, in der sie eben die Verantwortung treffe, dass keine Geldspielapparate am vorgefundenen Standort betrieben würden.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der „S S GmbH“. Diese „S S GmbH“ betreibt in B als öffentliches Lokal das „Wettbüro S S“. In diesem Lokal wurden zum Tatzeitpunkt vier Geldspielapparate „Multigame Classic, Amatic Midimaster“ mit jeweils verschiedener Gerätenummern betrieben. Von wem diese Apparate betrieben wurden, war im gegenständlichen Verfahren zuerst strittig. Erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist stellte sich heraus, dass als Betreiber die „S S GmbH“ anzusehen war.
4. Nach § 9 Abs 1 des Spielapparategesetzes begeht eine Übertretung, wer4. Nach Paragraph 9, Absatz eins, des Spielapparategesetzes begeht eine Übertretung, wer
5. Der Berufungswerber ist mit dem im obigen Punkt 2. wiedergegebenen Berufungsvorbringen im Recht. Es fehlt im Tatvorwurf eine konkrete Angabe darüber, von wem die gegenständlichen Spielapparate betrieben wurden und woraus sich konkret die Verantwortlichkeit der „S S GmbH“ bzw des Beschuldigten als des handelsrechtlichen Geschäftsführers dieser Gesellschaft für das Betreiben der Geldspielapparate ergibt.
Damit entspricht der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Eine Sanierung dieses Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde auf Grund des Fehlens einer entsprechenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt.Damit entspricht der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Eine Sanierung dieses Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde auf Grund des Fehlens einer entsprechenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
fehlende Angabe des Betreibers, wesentlicher TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
30.01.2018