RS Vfgh 2008/9/29 G266/07

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art18
GelVerkG 1996 §5 Abs5
GewO 1994 §18, §19
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.96 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers idF der Änderungsrichtlinie 98/76/EG Art3 Abs4
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit und keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeitdes Ausschlusses der Anwendung der gewerberechtlichen Bestimmungenüber den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw denindividuellen Befähigungsnachweis für den Bereich desGelegenheitsverkehrsgesetzes; Hinweis auf die Vorjudikatur

Rechtssatz

Ausreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung begehrten Gesetzesstelle iSd §62 VfGG.

In der Begründung seines Antrages gibt der UVS NÖ die angefochtene Bestimmung in ihrem - richtigen - Wortlaut wieder. In der Sache kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden." in §5 Abs5 GelVerkG idF BGBl I 24/2006 behauptet und deren Aufhebung begehrt wird.

Zitierfehler bei der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle vom VfGH als offenkundiger Schreibfehler gewertet.

Keine unzulässige Verweisung auf eine Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich; überdies auch eigene Bedenken im Antrag formuliert (vgl G259/07, E v 19.06.08).

Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung des §18 und §19 GewO 1994 betr den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw den individuellen Befähigungsnachweis in §5 Abs5 GelVerkG 1996 idF BGBl I 24/2006.

Geltung der Überlegungen des E v 19.06.08, G259/07, betr §5 Abs4 GüterbeförderungsG 1995, ohne Einschränkung auch für §5 Abs5 GelVerkG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gelegenheitsverkehr, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung,Befähigungsnachweis, EU-Recht Richtlinie, Niederlassungsfreiheit,Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit,Taxis, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G266.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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