Index
50 GewerberechtNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit und keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung der gewerberechtlichen Bestimmungen über den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw den individuellen Befähigungsnachweis für den Bereich des Gelegenheitsverkehrsgesetzes; Hinweis auf die VorjudikaturRechtssatz
Ausreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung begehrten Gesetzesstelle iSd §62 VfGG.
In der Begründung seines Antrages gibt der UVS NÖ die angefochtene Bestimmung in ihrem - richtigen - Wortlaut wieder. In der Sache kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden." in §5 Abs5 GelVerkG idF BGBl I 24/2006 behauptet und deren Aufhebung begehrt wird.In der Begründung seines Antrages gibt der UVS NÖ die angefochtene Bestimmung in ihrem - richtigen - Wortlaut wieder. In der Sache kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden." in §5 Abs5 GelVerkG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2006, behauptet und deren Aufhebung begehrt wird.
Zitierfehler bei der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle vom VfGH als offenkundiger Schreibfehler gewertet.
Keine unzulässige Verweisung auf eine Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich; überdies auch eigene Bedenken im Antrag formuliert (vgl G259/07, E v 19.06.08).Keine unzulässige Verweisung auf eine Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich; überdies auch eigene Bedenken im Antrag formuliert vergleiche G259/07, E v 19.06.08).
Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung des §18 und §19 GewO 1994 betr den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw den individuellen Befähigungsnachweis in §5 Abs5 GelVerkG 1996 idF BGBl I 24/2006.Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung des §18 und §19 GewO 1994 betr den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw den individuellen Befähigungsnachweis in §5 Abs5 GelVerkG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2006,.
Geltung der Überlegungen des E v 19.06.08, G259/07, betr §5 Abs4 GüterbeförderungsG 1995, ohne Einschränkung auch für §5 Abs5 GelVerkG.
Schlagworte
Gelegenheitsverkehr, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Befähigungsnachweis, EU-Recht Richtlinie, Niederlassungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit, Taxis, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G266.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010