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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
TAKG §5 Abs1Rechtssatz
Nach § 4 Abs 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) ist der Anwender von in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialitäten strafbar. Die in § 4 a TAKG enthaltene Verpflichtung, die Tierarzneimittelanwendung zu dokumentieren, trifft (außerhalb des Tiergesundheitsdienstes) lediglich Tierärzte. Gemäß § 5 Abs 1 TAKG ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln mit bestimmten Einschränkungen verboten. Dem Berufungswerber wurde als Betriebsinhaber, Verwahrer, Versorger und Halter von Tieren vorgeworfen, dass am Tag der Kontrolle für ein bestimmtes Arzneimittel keine Aufzeichnungen und Bezugsnachweise nachgewiesen werden konnten, obwohl als Tierarzneimittel in Österreich nur zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden dürften. Jedoch lässt sich aus den angeführten Bestimmungen nicht entnehmen, dass (außerhalb des Gesundheitsdienstes) auch den Tierhalter eine solche Nachweisverpflichtung trifft. Dass das Arzneimittel vom Berufungswerber unzulässig bereit gehalten, gelagert oder besessen worden sei, geht wiederum aus dem bloßen Vorhalt, einer Nachweispflicht nicht entsprochen zu haben, nicht hervor.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) ist der Anwender von in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialitäten strafbar. Die in Paragraph 4, a TAKG enthaltene Verpflichtung, die Tierarzneimittelanwendung zu dokumentieren, trifft (außerhalb des Tiergesundheitsdienstes) lediglich Tierärzte. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TAKG ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln mit bestimmten Einschränkungen verboten. Dem Berufungswerber wurde als Betriebsinhaber, Verwahrer, Versorger und Halter von Tieren vorgeworfen, dass am Tag der Kontrolle für ein bestimmtes Arzneimittel keine Aufzeichnungen und Bezugsnachweise nachgewiesen werden konnten, obwohl als Tierarzneimittel in Österreich nur zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden dürften. Jedoch lässt sich aus den angeführten Bestimmungen nicht entnehmen, dass (außerhalb des Gesundheitsdienstes) auch den Tierhalter eine solche Nachweisverpflichtung trifft. Dass das Arzneimittel vom Berufungswerber unzulässig bereit gehalten, gelagert oder besessen worden sei, geht wiederum aus dem bloßen Vorhalt, einer Nachweispflicht nicht entsprochen zu haben, nicht hervor.
Schlagworte
Tierarzneimittelkontrollgesetz; Tierarzneimittel; Aufzeichnungen; Aufzeichnungspflicht; lagern; BesitzZuletzt aktualisiert am
11.03.2011