RS Uvs 2010/8/3 KUVS-K8-1451/13/2010

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Veröffentlicht am 03.08.2010
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen
41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Gegenständlich ist für die Erweiterung des vergaberechtlichen Geltungsbereiches auf

die Antragsgegnerin als nichtöffentliche Auftraggeberin zu prüfen, ob die Mittelbereitstellung in Form einer Kapitalerhöhung, wie dies aus den vorgelegten Urkunden der Antragsgegnerin hervorgeht, als direkte Subventionierung iSd § 3 Abs. 2 BVergG 2006 zu qualifizieren ist und ist diesbezüglich auf die Gesetzesmaterialien zu verweisen, in welchen der Begriff „Subvention“ wie folgt umschrieben ist:die Antragsgegnerin als nichtöffentliche Auftraggeberin zu prüfen, ob die Mittelbereitstellung in Form einer Kapitalerhöhung, wie dies aus den vorgelegten Urkunden der Antragsgegnerin hervorgeht, als direkte Subventionierung iSd Paragraph 3, Absatz 2, BVergG 2006 zu qualifizieren ist und ist diesbezüglich auf die Gesetzesmaterialien zu verweisen, in welchen der Begriff „Subvention“ wie folgt umschrieben ist:

„Unter den Begriff Subvention fallen jedenfalls „Beihilfen“ iSd einschlägigen Judikatur des Gerichtshofes, somit einseitige, unter Umständen auch bloß mittelbare Leistungsgewährungen oder Belastungsverminderungen durch einen öffentlichen Auftraggeber, aber auch andere Formen der Mittelzuwendung. Es sind alle Formen von Subventionen oder Finanzierungen einschließlich der Gemeinschaftsmittel zu berücksichtigen, die unmittelbar für den betreffenden Bauauftrag bestimmt sind. Festzuhalten ist, dass durch die

nunmehrige Formulierung des Abs. 2 („Wenn ..........nunmehrige Formulierung des Absatz 2, („Wenn ..........

Auftraggeber ......... direkt subventionieren“) auch alle jene

Formen der Mittelzuwendung erfasst werden, die durch Auftraggeber in verschiedenen Vollzugsbereichen erfolgen (zB eine zu mehr als 50 % erfolgende Finanzierung durch den Bund und ein oder mehrere Länder). Die Aufteilung der Vollzugszuständigkeit wird in Art. 14b B-VG vorgenommen“. Demnach ist nach Ansicht des Gesetzgebers der Begriff „Subvention“ weit auszulegen, um insbesondere allfällige Umgehungen auszuschließen. „Direkt“ bezieht sich daher auf den Zusammenhang zwischen Förderung und Bauleistung einschließlich allenfalls verbundener Dienstleistungen. Die dadurch definierten Vorhaben müssen „direkt gefördert werden und nicht nur indirekt, etwa über Förderungsprogramme, die wie eine spezifische Lehrlingsförderung dem konkreten Bauträger allgemein und ohne direkten Zusammenhang mit dem Vorhaben zur Verfügung stehen“. Es ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer direkten Subventionierung, wenn auch in Form einer Kapitalerhöhung, auszugehen. Wäre eine Kapitalerhöhung, die der Finanzierung einer Bauleistung iSd Anhanges II dient, keine direkte Subvention, wäre es ein Leichtes, die gesetzliche Ausdehnung des vergaberechtlichen Geltungsbereiches zu umgehen. Es könnte dann wohl nahezu jedes Vorhaben durch eine Kapitalerhöhung oder eine ähnliche Finanzierungsform subventioniert werden, wodurch dem § 3 BVergG 2006 weitgehend sein Anwendungsbereich genommen wäre.Formen der Mittelzuwendung erfasst werden, die durch Auftraggeber in verschiedenen Vollzugsbereichen erfolgen (zB eine zu mehr als 50 % erfolgende Finanzierung durch den Bund und ein oder mehrere Länder). Die Aufteilung der Vollzugszuständigkeit wird in Artikel 14 b, B-VG vorgenommen“. Demnach ist nach Ansicht des Gesetzgebers der Begriff „Subvention“ weit auszulegen, um insbesondere allfällige Umgehungen auszuschließen. „Direkt“ bezieht sich daher auf den Zusammenhang zwischen Förderung und Bauleistung einschließlich allenfalls verbundener Dienstleistungen. Die dadurch definierten Vorhaben müssen „direkt gefördert werden und nicht nur indirekt, etwa über Förderungsprogramme, die wie eine spezifische Lehrlingsförderung dem konkreten Bauträger allgemein und ohne direkten Zusammenhang mit dem Vorhaben zur Verfügung stehen“. Es ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer direkten Subventionierung, wenn auch in Form einer Kapitalerhöhung, auszugehen. Wäre eine Kapitalerhöhung, die der Finanzierung einer Bauleistung iSd Anhanges römisch zwei dient, keine direkte Subvention, wäre es ein Leichtes, die gesetzliche Ausdehnung des vergaberechtlichen Geltungsbereiches zu umgehen. Es könnte dann wohl nahezu jedes Vorhaben durch eine Kapitalerhöhung oder eine ähnliche Finanzierungsform subventioniert werden, wodurch dem Paragraph 3, BVergG 2006 weitgehend sein Anwendungsbereich genommen wäre.

Schlagworte

vergaberechtlicher Geltungsbereich, Erweiterung, Mittelbereitstellung, Mittelzuwendung, Kapitalerhöhung, Direkte Subvention, Förderung, Beihilfen, Bauleistung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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