RS Uvs 2010/8/3 KUVS-1045/13/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2010
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

In der Ausschreibung hat der Antragsgegner festgelegt, welche Nachweise zur Eignungsbeurteilung bei Angebotsabgabe und welche Eignungsnachweise nach Aufforderung vorzulegen sind (Punkt 1.4.1 und 1.4.2 der Ausschreibung). Im Angebotsschreiben, welches von den Bietern auszufüllen und zu unterfertigen ist, werden im Punkt 9 nochmals die im Punkt

1.4.1. erwähnten Beilagen mit der Anmerkung, dass diese dem Angebot anzuschließen sind, aufgelistet. Der objektive Erklärungsgehalt dieser Ausschreibungsbestimmungen kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Bieter die im Punkt

1.4.1. aufgelisteten Nachweise bereits zwingend mit dem Angebot vorzulegen haben, andernfalls ihr Angebot mit einem unbehebbaren Mangel behaftet ist; ansonsten hätte auch die vom Antragsgegner vorgenommene Unterteilung, welche Eignungsnachweise bei Angebotsabgabe und welche Eignungsnachweise nach Aufforderung vorzulegen sind, keinen Sinn, wenn auch die Unterlagen nach Punkt 1.4.1. auf Aufforderung vorgelegt werden können.

Im vorliegenden Fall hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin die in Punkt 1.4.1 geforderten Unterlagen – abgesehen von der Referenzliste – nicht dem Angebot beigelegt, somit hat sie ihr Angebot mit einem unbehebbaren Mangel belastet, sodass dieses Angebot gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG auszuscheiden gewesen wäre, da kein ausschreibungskonformes Angebot vorgelegen ist.Im vorliegenden Fall hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin die in Punkt 1.4.1 geforderten Unterlagen – abgesehen von der Referenzliste – nicht dem Angebot beigelegt, somit hat sie ihr Angebot mit einem unbehebbaren Mangel belastet, sodass dieses Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden gewesen wäre, da kein ausschreibungskonformes Angebot vorgelegen ist.

Schlagworte

Ausschreibungsbestimmungen, Ausschreibungskonformes Angebot, Angebotsabgabe, Nach Aufforderung, Eignungsbeurteilung, Eignungsnachweise, Behebbarer Mangel, Unbehebbarer Mangel

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten