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40 VerwaltungsverfahrenNorm
DSchG §31 Abs1Rechtssatz
Ein Schreiben des Bundesdenkmalamtes ist nicht eine als von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde getroffene Maßnahme, Verfügung oder ein Verbot nach § 31 Abs. 1 DMSG zu werten.Ein Schreiben des Bundesdenkmalamtes ist nicht eine als von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde getroffene Maßnahme, Verfügung oder ein Verbot nach Paragraph 31, Absatz eins, DMSG zu werten.
Schlagworte
Denkmalschutz, Zuständige Behörde, BundesdenkmalamtZuletzt aktualisiert am
30.05.2012