RS Uvs 2010/8/6 30.8-61/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2010
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Tierarztes um 27 km/h ist gemäß § 6 VStG durch Notstand entschuldigt, wenn er ein wertvolles Reitturnierpferd, das unter Lebensgefahr an einer schweren Kolik erkrankte, nach einem Notruf so schnell wie möglich retten wollte. Der Berufungswerber legte eindrucksvoll dar, dass tatsächlich ein tierärztlicher Notfall vorlag, bei welchem nur durch sein sofortiges Eingreifen der Tod eines wertvollen Pferdes verhindert werden konnte. Es gab keine Hinweise, dass ein anderer Tierarzt rascher zur Stelle hätte sein können; der Berufungswerber unternahm keine unnötig lange Fahrt in den Tätigkeitsbereich eines anderen Tierarztes. Da den Eigentümern bei Verlust des Tieres ein schwerer finanzieller Schaden drohte, wäre eine Inanspruchnahme des Blaulichtes, welches dem Berufungswerber an einem anderen Fahrzeug genehmigt war, gerechtfertigt gewesen. Bei der Rechtsabwägung zwischen dem drohenden Schaden - Verlust eines wertvollen Reitpferdes - und der durch die Geschwindigkeitsüberschreitung bedingten Verkehrsgefährdung auf einer Freilandstraße war zu berücksichtigen, dass sich die Überschreitung in Grenzen hielt und keine besonderen Gefährdungsmomente aktenkundig waren.Die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Tierarztes um 27 km/h ist gemäß Paragraph 6, VStG durch Notstand entschuldigt, wenn er ein wertvolles Reitturnierpferd, das unter Lebensgefahr an einer schweren Kolik erkrankte, nach einem Notruf so schnell wie möglich retten wollte. Der Berufungswerber legte eindrucksvoll dar, dass tatsächlich ein tierärztlicher Notfall vorlag, bei welchem nur durch sein sofortiges Eingreifen der Tod eines wertvollen Pferdes verhindert werden konnte. Es gab keine Hinweise, dass ein anderer Tierarzt rascher zur Stelle hätte sein können; der Berufungswerber unternahm keine unnötig lange Fahrt in den Tätigkeitsbereich eines anderen Tierarztes. Da den Eigentümern bei Verlust des Tieres ein schwerer finanzieller Schaden drohte, wäre eine Inanspruchnahme des Blaulichtes, welches dem Berufungswerber an einem anderen Fahrzeug genehmigt war, gerechtfertigt gewesen. Bei der Rechtsabwägung zwischen dem drohenden Schaden - Verlust eines wertvollen Reitpferdes - und der durch die Geschwindigkeitsüberschreitung bedingten Verkehrsgefährdung auf einer Freilandstraße war zu berücksichtigen, dass sich die Überschreitung in Grenzen hielt und keine besonderen Gefährdungsmomente aktenkundig waren.

Schlagworte

Geschwindigkeitsüberschreitung; Notstand; Notstandssituation; Reitpferd; Tierarzt; Kolik; Lebensgefahr

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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