RS Uvs 2010/8/9 002/06/10127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2010
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Rechtssatz

Der Beschuldigte wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wegen einer Verweigerung des Alkomattestes bestraft, wobei ihm vorgeworfen wurde, dass er ein Fahrzeug gelenkt habe. In der Berufung brachte er nur vor, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt und ersuchte um Richtigstellung, dass er „verdächtig“ sei, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Spruch wurde dahingehend korrigiert. Kosten des Berufungsverfahrens waren dennoch vorzuschreiben, weil § 65 VStG nur Platz greift, wenn eine Änderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses „zugunsten“ des Bestraften vorgenommen worden ist. Das war hier nicht der Fall, weil weder die Strafe herabgesetzt noch der strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist, sondern bloß eine Modifizierung des Schuldspruches vorgenommen wurde.Der Beschuldigte wurde gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO wegen einer Verweigerung des Alkomattestes bestraft, wobei ihm vorgeworfen wurde, dass er ein Fahrzeug gelenkt habe. In der Berufung brachte er nur vor, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt und ersuchte um Richtigstellung, dass er „verdächtig“ sei, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Spruch wurde dahingehend korrigiert. Kosten des Berufungsverfahrens waren dennoch vorzuschreiben, weil Paragraph 65, VStG nur Platz greift, wenn eine Änderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses „zugunsten“ des Bestraften vorgenommen worden ist. Das war hier nicht der Fall, weil weder die Strafe herabgesetzt noch der strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist, sondern bloß eine Modifizierung des Schuldspruches vorgenommen wurde.

Schlagworte

Berufungsverfahren, Kosten, Berufung, Folge gegeben

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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