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66/01Norm
ASVG §5 Abs2 litbRechtssatz
Für die Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung iSd § 5 Abs. 2 lit. b ASVG unter dem Aspekt des gebührenden Entgelts sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jene Geld- und Sachbezüge iSd § 49 ASVG entscheidend, auf die der Beschäftigte im relevanten Zeitraum aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte oder die er darüber hinaus auf Grund dieses Verhältnisses erhalten hat. Der Anspruch bemisst sich nach dem kollektivvertraglich zustehenden Lohn; ist der vereinbarte oder tatsächlich ausbezahlte Lohn höher, nach diesem Lohn. Im vorliegenden Fall arbeiteten die ungarischen Staatsangehörigen nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen für die Berufungswerberin am Tag der Kontrolle 2 Stunden und 15 Minuten. Dies wurde von der Berufungswerberin im gegenständlichen Verfahren auch ausdrücklich zugestanden. Die Arbeiter hatten daher nur für diesen Zeitraum Anspruch auf Entlohnung. Der (höchste) kollektivvertraglich für Facharbeiter im Malergewerbe im Burgenland zustehende Lohn betrug für den Zeitraum ab 1. Mai 2008 9,35 Euro pro Stunde (und ist damit jedenfalls höher als der vereinbarte Lohn). Die Geringfügigkeitsgrenze betrug damals 26,80 Euro pro Tag. Der (höchste) für Maler in Betracht kommende Anspruchslohn liegt daher für die hier maßgebliche Zeit der Beschäftigung von 2,25 Stunden jeweils unter dieser Geringfügigkeitsgrenze, sodass hier eine geringfügige Beschäftigung anzunehmen war.Für die Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, ASVG unter dem Aspekt des gebührenden Entgelts sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jene Geld- und Sachbezüge iSd Paragraph 49, ASVG entscheidend, auf die der Beschäftigte im relevanten Zeitraum aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte oder die er darüber hinaus auf Grund dieses Verhältnisses erhalten hat. Der Anspruch bemisst sich nach dem kollektivvertraglich zustehenden Lohn; ist der vereinbarte oder tatsächlich ausbezahlte Lohn höher, nach diesem Lohn. Im vorliegenden Fall arbeiteten die ungarischen Staatsangehörigen nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen für die Berufungswerberin am Tag der Kontrolle 2 Stunden und 15 Minuten. Dies wurde von der Berufungswerberin im gegenständlichen Verfahren auch ausdrücklich zugestanden. Die Arbeiter hatten daher nur für diesen Zeitraum Anspruch auf Entlohnung. Der (höchste) kollektivvertraglich für Facharbeiter im Malergewerbe im Burgenland zustehende Lohn betrug für den Zeitraum ab 1. Mai 2008 9,35 Euro pro Stunde (und ist damit jedenfalls höher als der vereinbarte Lohn). Die Geringfügigkeitsgrenze betrug damals 26,80 Euro pro Tag. Der (höchste) für Maler in Betracht kommende Anspruchslohn liegt daher für die hier maßgebliche Zeit der Beschäftigung von 2,25 Stunden jeweils unter dieser Geringfügigkeitsgrenze, sodass hier eine geringfügige Beschäftigung anzunehmen war.
Schlagworte
geringfügige Beschäftigung, Kollektivvertrag, AnspruchslohnZuletzt aktualisiert am
30.08.2010