RS Uvs 2010/8/11 007/12/10001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2010
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Index

23/04
80/02

Norm

EO §156
EO §183
ForstG §174 Abs1 litb Z33
  1. EO § 156 heute
  2. EO § 156 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 156 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 156 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 183 heute
  2. EO § 183 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 183 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 183 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 183 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 183 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
  1. ForstG § 174 heute
  2. ForstG § 174 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023
  3. ForstG § 174 gültig von 21.06.2013 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
  4. ForstG § 174 gültig von 16.07.2004 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004
  5. ForstG § 174 gültig von 01.06.2002 bis 15.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  6. ForstG § 174 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. ForstG § 174 gültig von 21.08.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996
  8. ForstG § 174 gültig von 01.01.1988 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde annimmt, der Berufungswerber sei im Tatzeitraum weiterhin Eigentümer der Liegenschaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage: Die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist ein rechtsbegründender Akt, durch dem das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Ersteher übertragen wird. Titulus und Modus fallen hier ausnahmsweise zusammen und stellt die Zuschlagserteilung eine Durchbrechung des sog. Eintragungsgrundsatzes des Grundbuches (§ 4 GBG) dar. Dem Berufungswerber als bisherigen Eigentümer wird das Eigentum an seiner Liegenschaft genommen und kann daher über sie nicht mehr verfügen. Der Ersteher wird außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Die EO knüpft in § 156 an die Erteilung des Zuschlags auch bereits die Rechtsfolge des Übergangs der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten an, sodass ab dem Tag des Zuschlags nicht mehr dem Berufungswerber die Unterlassung der bescheidmäßig auferlegten Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Last zu legen ist.Indem die belangte Behörde annimmt, der Berufungswerber sei im Tatzeitraum weiterhin Eigentümer der Liegenschaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage: Die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist ein rechtsbegründender Akt, durch dem das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Ersteher übertragen wird. Titulus und Modus fallen hier ausnahmsweise zusammen und stellt die Zuschlagserteilung eine Durchbrechung des sog. Eintragungsgrundsatzes des Grundbuches (Paragraph 4, GBG) dar. Dem Berufungswerber als bisherigen Eigentümer wird das Eigentum an seiner Liegenschaft genommen und kann daher über sie nicht mehr verfügen. Der Ersteher wird außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Die EO knüpft in Paragraph 156, an die Erteilung des Zuschlags auch bereits die Rechtsfolge des Übergangs der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten an, sodass ab dem Tag des Zuschlags nicht mehr dem Berufungswerber die Unterlassung der bescheidmäßig auferlegten Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Last zu legen ist.

Schlagworte

Eintragungsgrundsatz, Zuschlagserteilung, Zwangsversteigerung, Eigentumsübergang, Lasten, außerbücherlicher Eigentümer, Grundbuch, Aufforstung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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