TE Uvs Erkenntnis 2010/8/11 007/12/10001

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Veröffentlicht am 11.08.2010
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Index

23/04
80/02

Norm

EO §156
EO §183
ForstG §174 Abs1 litb Z33
  1. EO § 156 heute
  2. EO § 156 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 156 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 156 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 183 heute
  2. EO § 183 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 183 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 183 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 183 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 183 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
  1. ForstG § 174 heute
  2. ForstG § 174 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023
  3. ForstG § 174 gültig von 21.06.2013 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
  4. ForstG § 174 gültig von 16.07.2004 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004
  5. ForstG § 174 gültig von 01.06.2002 bis 15.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  6. ForstG § 174 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. ForstG § 174 gültig von 21.08.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996
  8. ForstG § 174 gültig von 01.01.1988 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Giefing über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 19.4.2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 6.4.2010, Zl. 300-753-2010, wegen Bestrafung nach dem ForstG in der heutigen Verhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

I.1. Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 6.4.2010, Zl. 300-753-2010 wurde der Berufungswerber (BW) schuldig erkannt, er ist auf einem Waldgrundstück den durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 10.4.2007, Zl. *-09-05-516-4 aufgetragenen Maßnahmen, auf einer 4100 m2 großen Fläche der Grundstücke der Nummern ***, *** und *** (EZ ***) der KG ***römisch eins.1. Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 6.4.2010, Zl. 300-753-2010 wurde der Berufungswerber (BW) schuldig erkannt, er ist auf einem Waldgrundstück den durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 10.4.2007, Zl. *-09-05-516-4 aufgetragenen Maßnahmen, auf einer 4100 m2 großen Fläche der Grundstücke der Nummern ***, *** und *** (EZ ***) der KG ***

  1. 1.Ziffer eins
    eine 30 cm starke Humusschicht aufzutragen und
  2. 2.Ziffer 2
    eine Wiederbewaldung (mit näher bezeichneten Bäumen) vorzunehmen in der Zeit zwischen dem 10.7.2009 bis 24.2.2010 nicht nachgekommen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 ForstG wurden über den BW Geldstrafen in der Höhe von je 700 Euro (insgesamt 1400 Euro) und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt.eine Wiederbewaldung (mit näher bezeichneten Bäumen) vorzunehmen in der Zeit zwischen dem 10.7.2009 bis 24.2.2010 nicht nachgekommen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, ForstG wurden über den BW Geldstrafen in der Höhe von je 700 Euro (insgesamt 1400 Euro) und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt.

I.2. Begründet wurde der Bescheid damit, dass aus einem Grundbuchsauszug vom 22.3.2010 hervorgehe, dass der BW nach wie vor Eigentümer dieser Liegenschaften sei und er als Eigentümer des Waldgrundstückes im Tatzeitraum seiner bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen sei.römisch eins.2. Begründet wurde der Bescheid damit, dass aus einem Grundbuchsauszug vom 22.3.2010 hervorgehe, dass der BW nach wie vor Eigentümer dieser Liegenschaften sei und er als Eigentümer des Waldgrundstückes im Tatzeitraum seiner bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

I.3. Es wurden dem Verwaltungsakt der belangten Behörde auch Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Liegenschaft mit der EZ *** (KG ***) einem Zwangsversteigerungsverfahren unterlegen ist, wobei die (rechtskräftige) Erteilung des Zuschlags mit Beschluss des Bezirksgerichtes ** vom 6.4.2009, GZ. 4E 5967/08y-8 an Herrn *** erfolgte.römisch eins.3. Es wurden dem Verwaltungsakt der belangten Behörde auch Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Liegenschaft mit der EZ *** (KG ***) einem Zwangsversteigerungsverfahren unterlegen ist, wobei die (rechtskräftige) Erteilung des Zuschlags mit Beschluss des Bezirksgerichtes ** vom 6.4.2009, GZ. 4E 5967/08y-8 an Herrn *** erfolgte.

II. Gegen den unter Punkt I.1. angeführten Bescheid erhob der BW Berufung mit der Begründung, dass das Grundstück seit einem Jahr nicht mehr in seinem Besitz sei.römisch zwei. Gegen den unter Punkt römisch eins.1. angeführten Bescheid erhob der BW Berufung mit der Begründung, dass das Grundstück seit einem Jahr nicht mehr in seinem Besitz sei.

In der mündlichen Verhandlung bestätigt der BW, das durchgeführte Zwangsversteigerungsverfahren, das durch Erteilung des Zuschlags an Herrn *** rechtskräftig endete. Die Einverleibung im Eigentumsblatt des Grundbuchs erfolgte erst am 6.4.2010 (vgl. den vom BW vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes ** vom 6.4.2010, GZ. 4E 5967/08y-19).In der mündlichen Verhandlung bestätigt der BW, das durchgeführte Zwangsversteigerungsverfahren, das durch Erteilung des Zuschlags an Herrn *** rechtskräftig endete. Die Einverleibung im Eigentumsblatt des Grundbuchs erfolgte erst am 6.4.2010 vergleiche den vom BW vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes ** vom 6.4.2010, GZ. 4E 5967/08y-19).

III. Die Berufung ist aus folgenden Gründen berechtigt:römisch drei. Die Berufung ist aus folgenden Gründen berechtigt:

Indem die belangte Behörde annimmt, der BW sei im Tatzeitraum weiterhin Eigentümer der Liegenschaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage: Die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist ein rechtsbegründender Akt, durch dem das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Ersteher übertragen wird. Titulus und Modus fallen hier ausnahmsweise zusammen und stellt die Zuschlagserteilung eine Durchbrechung des sog. Eintragungsgrundsatzes des Grundbuches (§ 4 GBG) dar. Dem bisherigen Eigentümer wird das Eigentum an seiner Liegenschaft genommen und kann daher über sie nicht mehr verfügen. Der Ersteher wird außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Die EO knüpft in § 156 an die Erteilung des Zuschlags auch bereits die Rechtsfolge des Übergangs der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten an, sodass ab dem Tag des Zuschlags nicht mehr dem BW die Unterlassung der bescheidmäßig auferlegten Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Last zu legen ist.Indem die belangte Behörde annimmt, der BW sei im Tatzeitraum weiterhin Eigentümer der Liegenschaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage: Die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist ein rechtsbegründender Akt, durch dem das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Ersteher übertragen wird. Titulus und Modus fallen hier ausnahmsweise zusammen und stellt die Zuschlagserteilung eine Durchbrechung des sog. Eintragungsgrundsatzes des Grundbuches (Paragraph 4, GBG) dar. Dem bisherigen Eigentümer wird das Eigentum an seiner Liegenschaft genommen und kann daher über sie nicht mehr verfügen. Der Ersteher wird außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Die EO knüpft in Paragraph 156, an die Erteilung des Zuschlags auch bereits die Rechtsfolge des Übergangs der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten an, sodass ab dem Tag des Zuschlags nicht mehr dem BW die Unterlassung der bescheidmäßig auferlegten Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Last zu legen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Eintragungsgrundsatz, Zuschlagserteilung, Zwangsversteigerung, Eigentumsübergang, Lasten, außerbücherlicher Eigentümer, Grundbuch, Aufforstung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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