Index
40/01Norm
AVG §67c Abs3Rechtssatz
Das „Eindringen“ in die Wohnung wäre als „Maßnahme“ anzusehen, wenn es gewaltsam geschehen oder mit Gewaltanwendung gedroht worden wäre. Die Tür ins Haus war geöffnet, eine gewaltsame Öffnung der Wohnungstür durch die Polizei fand nicht statt. Die BF war bereits vor der Tür im Freien stehend festgenommen worden. Danach überging sie den vor der Tür ihr den Eintritt verwehrenden Beamten und betrat sie das Haus, um sich der bereits ausgesprochenen Festnahme zu entziehen. Dies gelang ihr jedoch insoweit nicht, als sie der vor der Tür stehende Beamte am Handgelenk festhielt. Der Beamte tat dies, um die Festnahme der BF körperlich aufrechtzuerhalten und ihr Entweichen in das Haus – und damit die Vereitelung der Vorführung zum Strafantritt - zu verhindern. Nur zu diesem Zweck betrat er das Vorzimmer. Er tat dies nicht, um die BF dort festzunehmen (oder zu suchen). Der Beamte drückte zwar mit Körperkraft gegen die Tür und hielt die BF dagegen, doch erfolgte dies zum alleinigen Zweck, die Festnahme aufrechtzuerhalten und den Widerstand der BF zu brechen. Ein „gewaltsames Eindringen“ liegt deshalb nicht vor. Insoweit war die Beschwerde konventionell als unzulässig zurückzuweisen.
Nimmt man wegen der vom Polizisten eingesetzten Körperkraft beim Drücken gegen die Tür jedoch eine „Maßnahme“ an, so ist die dann zulässige Beschwerde unbegründet, weil eine Festnahme zum Strafantritt auch gewaltsam erfolgen darf und ist die gewaltsame Aufrechterhaltung der Festnahme von § 53b Abs. 2 VStG gedeckt. Wäre die am Handgelenk festgehaltene, bereits festgenommene BF nicht teilweise ins Haus entwichen, so hätte die Polizei den Vorraum auch nicht betreten müssen, um ihre Festnahme aufrechtzuerhalten bzw. durchzusetzen. Eine unverhältnismäßige Anwendung von Körperkraft zur Erreichung dieses Zieles ist nicht erkennbar.Nimmt man wegen der vom Polizisten eingesetzten Körperkraft beim Drücken gegen die Tür jedoch eine „Maßnahme“ an, so ist die dann zulässige Beschwerde unbegründet, weil eine Festnahme zum Strafantritt auch gewaltsam erfolgen darf und ist die gewaltsame Aufrechterhaltung der Festnahme von Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG gedeckt. Wäre die am Handgelenk festgehaltene, bereits festgenommene BF nicht teilweise ins Haus entwichen, so hätte die Polizei den Vorraum auch nicht betreten müssen, um ihre Festnahme aufrechtzuerhalten bzw. durchzusetzen. Eine unverhältnismäßige Anwendung von Körperkraft zur Erreichung dieses Zieles ist nicht erkennbar.
Durch das Aussprechen der Wörter „Die ist nicht ganz richtig.“ iSe (negativen) Beurteilung der BF durch den Beamten wird keine körperliche Gewalt angewendet oder mit ihrer Anwendung gedroht. Insoweit ist auch keine Maßnahmenbeschwerde zulässig und liegt auch keine relevante „Behandlung“ iSd Art. 3 EMRK vor. Beleidigende Ausdrucksweisen werden als strafbare Handlungen gegen die Ehre erfasst. Die zu einem Kollegen gemachte Aussage des Polizisten im Vorraum gibt seine persönliche Beurteilung des Zustandes der BF wieder. An sie selbst waren die Worte nicht gerichtet. Ein beleidigender Angriff gegen sie, um ein bestimmtes Ziel im Rahmen der Vorführung zum Strafantritt zu erreichen, ist nicht erkennbar. Ob die Aussage unangemessen oder beleidigend oder sonst gesetzwidrig ist, war deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen.Durch das Aussprechen der Wörter „Die ist nicht ganz richtig.“ iSe (negativen) Beurteilung der BF durch den Beamten wird keine körperliche Gewalt angewendet oder mit ihrer Anwendung gedroht. Insoweit ist auch keine Maßnahmenbeschwerde zulässig und liegt auch keine relevante „Behandlung“ iSd Artikel 3, EMRK vor. Beleidigende Ausdrucksweisen werden als strafbare Handlungen gegen die Ehre erfasst. Die zu einem Kollegen gemachte Aussage des Polizisten im Vorraum gibt seine persönliche Beurteilung des Zustandes der BF wieder. An sie selbst waren die Worte nicht gerichtet. Ein beleidigender Angriff gegen sie, um ein bestimmtes Ziel im Rahmen der Vorführung zum Strafantritt zu erreichen, ist nicht erkennbar. Ob die Aussage unangemessen oder beleidigend oder sonst gesetzwidrig ist, war deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Die „Fünftelung“ beim Kostenzuspruch beruht auf dem Umstand, dass die angefochtenen „Maßnahmen“ im Zusammenhang mit fünf Vorführungen zum Strafantritt wegen fünf Ersatzfreiheitsstrafen erfolgten. Die zwei Strafen wegen Übertretung der StVO sind dem Vollzugsbereich des Landes zuzurechen, die drei anderen gehören in die Bundesvollziehung.
Schlagworte
Eindringen von Sicherheitsbeamten in eine Wohnung ohne Gewalt, Prüfung nach Art 8 MRK, Aufrechterhaltung der Festnahme einer zum Strafantritt vorzuführenden Person, verbale Beleidigung - unzulässige Maßnahmenbeschwerde, KostenZuletzt aktualisiert am
30.08.2010