RS Uvs 2010/8/23 107/02/10003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2010
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Index

40/01

Norm

AVG §67c Abs3
VStG §54a Abs1 Z2
EMRK Art8
EMRK Art3
AVG §79a
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995

Rechtssatz

Das „Eindringen“ in die Wohnung wäre als „Maßnahme“ anzusehen, wenn es gewaltsam geschehen oder mit Gewaltanwendung gedroht worden wäre. Die Tür ins Haus war geöffnet, eine gewaltsame Öffnung der Wohnungstür durch die Polizei fand nicht statt. Die BF war bereits vor der Tür im Freien stehend festgenommen worden. Danach überging sie den vor der Tür ihr den Eintritt verwehrenden Beamten und betrat sie das Haus, um sich der bereits ausgesprochenen Festnahme zu entziehen. Dies gelang ihr jedoch insoweit nicht, als sie der vor der Tür stehende Beamte am Handgelenk festhielt. Der Beamte tat dies, um die Festnahme der BF körperlich aufrechtzuerhalten und ihr Entweichen in das Haus – und damit die Vereitelung der Vorführung zum Strafantritt - zu verhindern. Nur zu diesem Zweck betrat er das Vorzimmer. Er tat dies nicht, um die BF dort festzunehmen (oder zu suchen). Der Beamte drückte zwar mit Körperkraft gegen die Tür und hielt die BF dagegen, doch erfolgte dies zum alleinigen Zweck, die Festnahme aufrechtzuerhalten und den Widerstand der BF zu brechen. Ein „gewaltsames Eindringen“ liegt deshalb nicht vor. Insoweit war die Beschwerde konventionell als unzulässig zurückzuweisen.

Nimmt man wegen der vom Polizisten eingesetzten Körperkraft beim Drücken gegen die Tür jedoch eine „Maßnahme“ an, so ist die dann zulässige Beschwerde unbegründet, weil eine Festnahme zum Strafantritt auch gewaltsam erfolgen darf und ist die gewaltsame Aufrechterhaltung der Festnahme von § 53b Abs. 2 VStG gedeckt. Wäre die am Handgelenk festgehaltene, bereits festgenommene BF nicht teilweise ins Haus entwichen, so hätte die Polizei den Vorraum auch nicht betreten müssen, um ihre Festnahme aufrechtzuerhalten bzw. durchzusetzen. Eine unverhältnismäßige Anwendung von Körperkraft zur Erreichung dieses Zieles ist nicht erkennbar.Nimmt man wegen der vom Polizisten eingesetzten Körperkraft beim Drücken gegen die Tür jedoch eine „Maßnahme“ an, so ist die dann zulässige Beschwerde unbegründet, weil eine Festnahme zum Strafantritt auch gewaltsam erfolgen darf und ist die gewaltsame Aufrechterhaltung der Festnahme von Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG gedeckt. Wäre die am Handgelenk festgehaltene, bereits festgenommene BF nicht teilweise ins Haus entwichen, so hätte die Polizei den Vorraum auch nicht betreten müssen, um ihre Festnahme aufrechtzuerhalten bzw. durchzusetzen. Eine unverhältnismäßige Anwendung von Körperkraft zur Erreichung dieses Zieles ist nicht erkennbar.

Durch das Aussprechen der Wörter „Die ist nicht ganz richtig.“ iSe (negativen) Beurteilung der BF durch den Beamten wird keine körperliche Gewalt angewendet oder mit ihrer Anwendung gedroht. Insoweit ist auch keine Maßnahmenbeschwerde zulässig und liegt auch keine relevante „Behandlung“ iSd Art. 3 EMRK vor. Beleidigende Ausdrucksweisen werden als strafbare Handlungen gegen die Ehre erfasst. Die zu einem Kollegen gemachte Aussage des Polizisten im Vorraum gibt seine persönliche Beurteilung des Zustandes der BF wieder. An sie selbst waren die Worte nicht gerichtet. Ein beleidigender Angriff gegen sie, um ein bestimmtes Ziel im Rahmen der Vorführung zum Strafantritt zu erreichen, ist nicht erkennbar. Ob die Aussage unangemessen oder beleidigend oder sonst gesetzwidrig ist, war deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen.Durch das Aussprechen der Wörter „Die ist nicht ganz richtig.“ iSe (negativen) Beurteilung der BF durch den Beamten wird keine körperliche Gewalt angewendet oder mit ihrer Anwendung gedroht. Insoweit ist auch keine Maßnahmenbeschwerde zulässig und liegt auch keine relevante „Behandlung“ iSd Artikel 3, EMRK vor. Beleidigende Ausdrucksweisen werden als strafbare Handlungen gegen die Ehre erfasst. Die zu einem Kollegen gemachte Aussage des Polizisten im Vorraum gibt seine persönliche Beurteilung des Zustandes der BF wieder. An sie selbst waren die Worte nicht gerichtet. Ein beleidigender Angriff gegen sie, um ein bestimmtes Ziel im Rahmen der Vorführung zum Strafantritt zu erreichen, ist nicht erkennbar. Ob die Aussage unangemessen oder beleidigend oder sonst gesetzwidrig ist, war deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Die „Fünftelung“ beim Kostenzuspruch beruht auf dem Umstand, dass die angefochtenen „Maßnahmen“ im Zusammenhang mit fünf Vorführungen zum Strafantritt wegen fünf Ersatzfreiheitsstrafen erfolgten. Die zwei Strafen wegen Übertretung der StVO sind dem Vollzugsbereich des Landes zuzurechen, die drei anderen gehören in die Bundesvollziehung.

Schlagworte

Eindringen von Sicherheitsbeamten in eine Wohnung ohne Gewalt, Prüfung nach Art 8 MRK, Aufrechterhaltung der Festnahme einer zum Strafantritt vorzuführenden Person, verbale Beleidigung - unzulässige Maßnahmenbeschwerde, Kosten

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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